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C-6642/2011 • BVGer C-6642/2011 KI-generiert

Late Submission of Pension Declaration: Assessment Annulled Due to Procedural Flaws

Geschäftsnummer C-6642/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, a Swiss citizen residing abroad, joined the voluntary pension, survivor's, and disability insurance scheme and paid contributions. The social security office issued an assessment for the year 2010, which the individual appealed, submitting a completed income and assets declaration form after the deadline. The court found that while the form was submitted late, the assessment procedure was flawed because the social security office did not consider the submitted form and did not clearly specify which supporting documents were required. Therefore, the court annulled the assessment and remanded the case for a new determination, considering the provided documents.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 14b VFV, Art. 17 Abs. 1 VFV, Art. 38 Abs. 4 Bst; Late Submission of Pension Declaration: Assessment Annulled Due to Procedural Flaws: The social security office issued an assessment for the year 2010, which the individual appealed, submitting a completed income and assets declaration form after the deadline. The court found that while the form was submitted late, the assessment procedure was flawed because the social security office did not consider the submitted form and did not clearly specify which supporting documents were required. Therefore, the court annulled the assessment and remanded the case for a new determination, considering the provided documents.

Schlagwörter

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Festsetzung der Invalidenrente Vorsorgeguthaben verspätete Einreichung von Urkunden Sozialversicherungsbeiträge Altersversorgungssystem Einkommensfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 VFV

This provision establishes the obligation of insured persons to provide necessary information and proof for the determination of contributions in voluntary insurance, and was cited to explain the insured's duty of cooperation.

Art. 17 Abs. 1 VFV

This provision governs the procedure for determining contributions when required information is not provided in a timely manner, and was cited in the context of discretionary assessment.

Art. 32 Abs. 2 VwVG

This provision allows the consideration of late party submissions that appear decisive, and was applied to justify the consideration of the insured's submitted form.

Art. 85 bis Abs. 2 AHVG

This provision states that no court costs are to be levied, and was applied in the dispositive to order that no costs be incurred.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision governs the awarding of party compensation, and was cited in the dispositive to deny such compensation.

Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE

These provisions concern the assessment of costs and compensation before the Federal Administrative Court, and were cited in the dispositive to deny party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6642/2011

Urteil vom 27. März 2012

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien A._______, c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Beiträge an die freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 8. November 2011.

C-6642/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der in Israel wohnhafte Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Erklärung vom 17. Dezember 2012 per 1. Januar 2007 der freiwilligen Alters- Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) beigetreten ist (Vorakten act. 1), seither jeweils aufgrund seiner Angaben eingeschätzt worden ist und die einverlangten Beiträge geleistet hat (Vorakten act. 4 bis 15 und 23 S. 2), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer offenbar am 16. November 2010 das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010" (im Folgenden: Formular 2010) hat zukommen lassen (vgl. Vorakten act. 21 S. 3),

dass die Vorinstanz, nachdem bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend das Beitragsjahr 2010 eingegangen waren, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2011 erstmals ermahnt hat, die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Vorakten act.17),

dass mit einer zweite Mahnung vom 15. Juni 2011 der Beschwerdeführer wiederum aufgefordert wurde, innert 30 Tagen die Unterlagen einzureichen (Vorakten act.18),

dass die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers per 2010 mit Beitragsverfügung vom 29. August 2011 aufgrund amtlicher Einschätzung, gestützt auf das Durchschnittseinkommen in Israel, auf Fr. _______ festlegte und eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährte (Vorakten act. 20),

dass allerdings bereits am 26. August 2011 (Eingangsstempel) das vom Beschwerdeführer ausgefüllte und auf den 26. Februar 2011 datierte Formular 2010 bei der Vorinstanz eingegangen war (Vorakten act. 21 S. 3),

dass der Beschwerdeführer am 9. September 2011 (Eingang bei der Vorinstanz am 16. September 2011) Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 29. August 2011 erhob und Angaben über sein Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen seiner Ehefrau machte (Vorakten act. 22),

C-6642/2011

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. September 2011 den Eingang der "Dokumente für die Berechnung Ihrer Beiträge" für das Jahr 2010 bestätigte und festhielt, aufgrund der eingereichten Unterlagen könne die Beitragsverfügung vom 29. August 2010 nicht angepasst werden (Vorakten act. 21),

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zugleich darauf hinwies, gegen die Beitragsverfügung könne Einsprache erhoben werden, dass der Beschwerdeführer in seinem als Einsprache bezeichneten Antwortschreiben vom 7. Oktober 2011 (Poststempel) sein Unverständnis zu Ausdruck brachte und festhielt, das Formular 2010 eingereicht und nie eine Verfügung vom 29. August 2010 erhalten zu haben (Vorakten vor act. 22, nicht nummeriert),

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 eine Mahnung über die mit Verfügung vom 29. August 2011 festgelegten Beiträge zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag zukommen liess (Vorakten act. 23),

dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 8. November 2011 die Einsprache des Beschwerdeführers abwies, im Wesentlichen mit der Begründung, dieser habe die benötigten Belege, insbesondere Bankauszüge per 31. Dezember 2010 und Lohnausweise der Ehefrau nicht eingereicht (Vorakten act. 24),

dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid am 7. Dezember 2011 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, dass er zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen darauf hinwies, er habe das Formular 2010 rechtzeitig der Post übergeben und er sei erst im angefochtenen Entscheid darauf aufmerksam gemacht worden, dass Bankbelege und ein Lohnausweis seiner Ehefrau hätten eingereicht werden müssen,

dass er zudem mit seiner Beschwerdeschrift Kontoauszüge per 31. Dezember 2010, Lohnbestätigungen seiner Ehefrau per 2010 sowie erneut ein ausgefülltes Formular 2010 einreichte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen festhält, dass es ihr auch im Laufe des Einspracheverfahrens nicht möglich gewesen

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sei, auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen, da Vermögensdaten bzw. "offizielle" Belege gefehlt hätten, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. März 2012, die der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, betonte, dass nicht Vermögensdaten, sondern bloss Bankbelege gefehlt hätten, und erwägt,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten

– so insbesondere auch die SAK,

dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 7. Dezember 2011 zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, dass die Versicherten gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) gehalten sind, der Ausgleichskasse alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen, dass sie die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben innert

30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres zu liefern haben (Art. 14b VFV),

dass dann, wenn die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgerecht gemacht werden, der säumige Versicherte innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen ist, ansonsten die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festgesetzt werden, sofern früher bereits Beiträge geleistet worden sind (Art. 17 Abs. 1 VFV; Ermessenstaxation, vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 287/02 vom 7. Februar 2003),

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dass sich vorliegend aus den Akten ergibt, dass das Formular 2010 des Beschwerdeführers am 26. August 2011 bei der Vorinstanz eingegangen ist, diese das Formular aber bei Erlass der Beitragsverfügung vom 29. August 2011 offensichtlich nicht berücksichtigte, dass die Einreichung des Formulars 2010 zwar nach Ablauf der mit der zweiten Mahnung vom 15. Juni 2011 gesetzten Frist erfolgte – ungeachtet dessen, ob die Regelung über den Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die vorliegende Mahnfrist anwendbar ist oder nicht, dass aber die Vorinstanz gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen muss (vgl. etwa BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 16 zu Art. 32),

dass die Vorlage des ausgefüllten Formulars 2010 ohne Zweifel als ausschlaggebend für die Beitragsfestsetzung zu gelten hat, kommt der Beschwerdeführer doch damit seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 5 VFV nach und liefert er die zur Taxation erforderlichen Angaben, dass vorliegend die Nichtberücksichtigung des Formulars 2010 bei Erlass der Beitragsverfügung daher rechtswidrig war, dieser Mangel aber im nachfolgenden Einspracheverfahren geheilt worden ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2011 denn auch nicht mit dem Fehlen der erforderlichen Angaben, sondern der benötigten Belege (Bankauszüge und Lohnausweis der Ehefrau) begründet worden ist,

dass die Versicherten gemäss Art. 5 VFV die zum Beleg der Richtigkeit ihrer Angaben dienenden Unterlagen auf Verlangen der Behörde hin vorzulegen haben,

dass dementsprechend auch im Formular 2010 (S. 2 am Ende) ausdrücklich festgehalten wird, dass dieses zusammen mit "den angeforderten Beilagen" einzureichen sei,

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dass aus den Vorakten nicht ersichtlich wäre, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer bei der Zustellung des Formulars 2010 irgendwelche weiteren Beilagen (Belege) verlangt hätte, dass der Beschwerdeführer in den Mahnschreiben vom 8. März und

15. Juni 2011 aufgefordert wurde "die Einkommensund Vermögenserklärung und/oder die nötigen Belege für die Festsetzung Ihrer Beiträge" einzureichen – ohne dass ausgeführt worden wäre, welche Belege vorzulegen waren,

dass aufgrund der Formulierung in den Mahnschreiben und insbesondere mangels Nennung der vorzulegenden Belege für den Beschwerdeführer völlig offen war, ob und allenfalls welche Unterlagen er neben dem Formular 2010 hätte einreichen müssen, dass die Vorinstanz damit im Mahnverfahren die ihr obliegende Pflicht zur Konkretisierung der einzureichenden Unterlagen verletzt hat und dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, in Bezug auf die Einreichung von Belegen seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben (vgl. zur Anforderung der Substantiierung bzw. Konkretisierung im sozialversicherungsrechtlichen Mahnverfahren etwa BGE 122 V

218 E. 4b),

dass dieser Mangel auch im Einspracheverfahren nicht behoben und erstmals im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten worden ist, welche Belege der Beschwerdeführer hätte einreichen müssen, dass damit feststeht, dass das Verfahren der Beitragsfestsetzung rechtsfehlerhaft war und keine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 5 VFV auszumachen ist, welche eine Ermessenstaxation gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VFV erlauben würde, dass aus diesen Gründen der angefochtene Einspracheentscheid vom

8. November 2011 und die Beitragsverfügung vom 29. August 2011 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sind, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars 2010 sowie der von diesem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Belege die Beiträge für das Jahr 2010 neu festlege,

C-6642/2011

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 7. Dezember 2011 wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 8. November 2011 sowie die Beitragsverfügung vom 29. August 2011 werden aufgehoben.

2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010" sowie der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Belege die Beiträge für das Jahr 2010 neu festlege.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2012)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6642/2011

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Marc Wälti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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