Mootness of Appeal Due to Withdrawal of Invalidity Pension Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the cessation of an invalidity pension because the appellant withdrew their appeal. The court reasoned that since the appeal was withdrawn, the case was rendered moot. Consequently, no court costs were levied, and no party compensation was awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 6 Bst. a VGKE; Mootness of Appeal Due to Withdrawal of Invalidity Pension Case: The court reasoned that since the appeal was withdrawn, the case was rendered moot. Consequently, no court costs were levied, and no party compensation was awarded.
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KI-generiertUsed to declare the appeal closed due to withdrawal.
Used to waive the imposition of court costs because the appeal was settled without significant effort due to withdrawal.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-6629/2018
Abschreibungsentscheid vom 23. Juni 2020
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______, (Türkei)
Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 30. Oktober 2018.
C-6629/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 die Zahlung der Invalidenrente von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) per 31. Dezember 2018 eingestellt hat,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1),
dass der Beschwerdeführer vertreten durch B._______ mit schriftlicher Erklärung vom 16. Juni 2020 die Beschwerde vom 16. November 2018 vorbehaltlos zurückgezogen hat (BVGer act. 21), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
C-6629/2018
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe vom 16.06.2020 [BVGer act. 21])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-6629/2018
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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