Invalidity Pension Case Remanded for Further Medical Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned a decision denying an invalidity pension and returned the case to the agency for further investigation. The court found that the agency's initial decision was based on an incomplete assessment of the claimant's medical condition, as recommended by the agency's own medical service, which suggested a multidisciplinary evaluation in Switzerland. The court agreed with the claimant that the factual basis was insufficient and, therefore, ordered the case back to the agency to obtain necessary medical reports before making a new decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 20 Abs. 1 VwVG, Art. 22a Abs. 1 VwVG, Art. 49 Bst; Invalidity Pension Case Remanded for Further Medical Evaluation: The court found that the agency's initial decision was based on an incomplete assessment of the claimant's medical condition, as recommended by the agency's own medical service, which suggested a multidisciplinary evaluation in Switzerland. The court agreed with the claimant that the factual basis was insufficient and, therefore, ordered the case back to the agency to obtain necessary medical reports before making a new decision.
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KI-generiertCited as a ground for appeal, justifying the court's decision to remit the case due to incomplete determination of facts.
Allows for the case to be remanded to the lower instance with binding instructions.
Used to determine that no court costs are to be levied in this case.
Cited for awarding a party indemnity to the successful appellant.
Used in conjunction with Art. 64 VwVG to determine the flat-rate legal representative's fee.
Applied to determine the party indemnity based on the case file due to the absence of a cost note.
Establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction for appeals against decisions of the IVSTA.
Cited in conjunction with Art. 31 VGG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction.
Confirms the appellant's standing to appeal.
Used to confirm that the appeal was filed in the correct form.
States the time limit for filing an appeal.
Specifies when the appeal period begins to run.
Used to account for the suspension of deadlines during court holidays.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-6618/2010
T {0/2}
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______, vertreten durch lic. iur. Claudia Starkl, Y.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X._______, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 16. Juli 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Juli 2010 das Leistungsgesuch von A._______, geboren 1969 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 14. Januar 2009 (act. IV/1 S. 7) abwies (act. 1.1),
dass die Beschwerdeführerin – vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl – diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. September 2010 anfocht und beantragte, die Verfügung vom 16. Juli 2010 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten, ausserdem sei ihr Gesundheitszustand umfassend abzuklären und ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 2. März 2011, gestützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 22. Februar 2011, beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 11, act. IV/50), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und Rechtsanwältin Claudia Starkl mit Vollmacht vom 17. August 2010 rechtsgültig bevollmächtigt hat,
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach
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der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während den Gerichtsferien (Art. 22a Abs. 1 VwVG) rechtzeitig eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Januar 2011 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung (act. 1 S. 9) guthiess (act. 8), und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. B._______, Spécialiste FMH en psychiatrie, vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle, in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2011 der Vorinstanz vorschlug, eine pluridisziplinäre (psychiatrische und orthopädische) Begutachtung in der Schweiz durchzuführen unter Beantwortung der üblichen Fragen (act. IV/50), dass sich die IVSTA in der Duplik vom 2. März 2011 dem Vorschlag des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 16. Juli 2010 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhe und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweise,
dass die Beschwerdeführerin explizit eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte und beantragte, es sei die Vorinstanz zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu verpflichten (act. 1 S. 8, act. 9 S. 4 f.), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2010 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Parteientschädigung mangels Vorliegens einer Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass im vorliegenden Verfahren das durch die Vorinstanz zu entschädigende Anwaltshonorar einschliesslich Auslagen pauschal auf Fr. 2'500.-- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), womit sich auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos erweist, dass der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz vom 2. März 2011 inkl. Anfrage an den ärztlichen Dienst und dessen Stellungnahme (act. IV/49 und 50) zur Kenntnis zuzustellen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
16. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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