Doping Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a doping-related appeal because the appellant failed to pay the requested cost advance. The appellant had challenged a decision to seize and destroy doping substances and pay a fee. A subsequent notice for a cost advance was sent but returned marked "unclaimed," triggering a legal fiction of delivery. As the advance was not paid within the deadline, the court found it lacked jurisdiction to proceed with the appeal, but decided not to impose any court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichMarktüberwachung | Sportförderungsgesetz, Einziehung und Vernichtung von Dopingmittel, Verfügung Stiftung Antidoping Schweiz vom 8. November 2019
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because the cost contribution was not paid within the set deadline.
Used to decide that no court costs are to be levied.
Used to decide that no party compensation is to be awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-6568/2019
Urteil vom 5. Februar 2020
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Sportförderungsgesetz, Einziehung und Vernichtung von Dopingmittel, Verfügung Stiftung Antidoping Schweiz vom
8. November 2019.
C-6568/2019
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (Vorinstanz) mit Verfügung vom
8. November 2019 (BVGer act. 1/2) die Einziehung und Vernichtung der von A._______ eingeführten Dopingmittel anordnete und diesem eine Gebühr von Fr. 400.- auferlegte,
dass A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 (BVGer-act. 1) an die Vorinstanz gelangte und sich sinngemäss gegen die verfügte Massnahme wandte,
dass die Vorinstanz diese Eingabe mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (BVGer-act.2) als Beschwerde gegen ihre Verfügung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Stiftung Antidoping Schweiz eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0) und Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 29. Januar 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),
dass die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ dem Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurde (eingegangen am 7. Januar 2020; BVGer act. 4),
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion, Art. 20 Abs. 2bis VwVG)
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dass gemäss Nachforschungen die Sendung am 16. Dezember 2019 bei der Poststelle an der Zustelladresse angekommen ist und der Empfänger gleichentags mittels Abholungseinladung benachrichtigt wurde (Sendungsverfolgung, BVGer act. 4/1),
dass aufgrund der Zustellfiktion die Verfügung vom 13. Dezember 2019 am
23. Dezember 2019 als zugestellt gilt,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Bereich Sport (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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