Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-6542/2010 • BVGer C-6542/2010 KI-generiert

Invalidity Pension for Dual National Denied Based on Terminated Treaty

Geschäftsnummer C-6542/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual who had previously paid into Swiss social security and resided abroad applied for an invalidity pension. The administrative body denied the claim, stating that a social security agreement with the former Yugoslavia had been terminated regarding Kosovo, thus precluding coverage for Kosovar nationals. The court, however, ruled that because Kosovar nationals are recognized as having Serbian citizenship by Serbia, and Switzerland recognizes dual nationality, the individual qualified as a dual citizen. Consequently, the social security agreement remained applicable, and the case was remanded for a substantive review of the invalidity pension claim.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 3 Satz, Art. 6 Abs. 2 IVG, Art. 63 VwVG, Art. 6 Bst, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 42 BGG; Invalidity Pension for Dual National Denied Based on Terminated Treaty: The administrative body denied the claim, stating that a social security agreement with the former Yugoslavia had been terminated regarding Kosovo, thus precluding coverage for Kosovar nationals. The court, however, ruled that because Kosovar nationals are recognized as having Serbian citizenship by Serbia, and Switzerland recognizes dual nationality, the individual qualified as a dual citizen. Consequently, the social security agreement remained applicable, and the case was remanded for a substantive review of the invalidity pension claim.

Schlagwörter

KI-generiert
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit soziale Sicherheit doppelte Staatsangehörigkeit Bürgerrecht Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen Sozialversicherungsstreitigkeit Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 3 Satz
1 und 2), so dass auch vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als versicherter kosovarisch/serbischer Doppelbürger, welcher im Kosovo wohnt, in Anwendung von Art. 3 Satz 2 und Art.
Art. 6 Abs. 2 IVG
8 des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien die Wohnsitzklausel nach Art. 6 Abs.
Art. 63 VwVG
Basis for not imposing court costs.
Art. 6 Bst
dass vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) und der vom Beschwerdeführer eingezahlte Kostenvorschuss diesem zurückerstattet wird,
Art. 64 Abs. 1 VwVG
Basis for awarding a party's compensation.
Art. 42 BGG
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 7 ff. VGKE
Basis for awarding a party's compensation.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 VwVG

Basis for not imposing court costs.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Basis for not imposing court costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for awarding a party's compensation.

Art. 7 ff. VGKE

Basis for awarding a party's compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­6542/2010

Urteil vom 8. Dezember 2011

Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richterin Elena Avenati­Carpani, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Jean­Marc Wichser.

Parteien X._______ vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ­10010 Prishtinë, Beschwerdeführer,

gegen

IV­Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond­Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente.

C­6542/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am NN. geborene, verheiratete, in seinem Heimatstaat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige X._______, der in den Jahren 1978 bis 1981 sowie im Jahre 1988 in der Schweiz erwerbstätig gewesen ist und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters­, Hinterlassenen­ und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, am 23. Dezember 2009 ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung stellte (act. 1 bis 9 IVSTA), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2010 das Leistungsbegehren wegen der nicht erfüllten versicherungsmässigen Voraussetzungen abwies, unter Hinweis darauf, dass der Bundesrat beschlossen habe, die Anwendung des mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo per 31. März 2010 zu beenden, und dies für alle an diesem Datum noch nicht verfügten Fälle ­ wie dem vorliegenden ­ gelte mit der Folge, dass Staatsangehörige des Kosovo zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländer/innen innehätten (act. 20 IVSTA), dass X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. September 2010 (Eingang 14. September 2010, vgl. act. 1) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 17. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 9), dass der Beschwerdeführer den vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. April 2011 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.­­ fristgerecht geleistet hat (act. 17 und 19), dass das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil (vgl. C­ 4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.1) entschieden hat, dass aufgrund der Gesetzgebung beider Staaten die Angehörigen von Kosovo von den serbischen Behörden als serbische Staatsangehörige anerkannt werden, nachdem die seit 8. November 2006 in Kraft stehende serbische Verfassung die Unabhängigkeit von Kosovo ausschliesst und die serbische Regierung Kosovo nicht als unabhängigen Staat anerkennt, so dass kosovarische Staatsangehörige auch die serbische

C­6542/2010

Staatsangehörigkeit besitzen, zumal Kosovo seinerseits die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt,

dass bei Doppelbürgern die Rechtsprechung bezüglich AHV­ und IV­ Ansprüchen vom Grundsatz der überwiegenden Staatsangehörigkeit abweicht und alternativ entweder die Staatsangehörigkeit während des Zeitraumes der Entrichtung von Beiträgen an die schweizerische Sozialversicherung oder bei der Entstehung des Leistungsanspruchs als ausschlaggebend bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer C­4828/2010 E. 5.3 mit Hinweisen auf BGE 120 V 421 und 119 V E. 1 und 2), so dass auch vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als versicherter kosovarisch/serbischer Doppelbürger, welcher im Kosovo wohnt, in Anwendung von Art. 3 Satz 2 und Art. 8 des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien die Wohnsitzklausel nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt, dass folglich das Sozialversicherungsabkommen für kosovarisch­ serbische Doppelbürger mit Wohnsitz im Kosovo weiter anwendbar bleibt und deren Gesuche um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente materiell zu prüfen sind, ungeachtet des Zeitpunkts deren Erledigung durch die IVSTA, was ebenso insbesondere für Neuanmeldungen wie im vorliegenden Fall, Revisionen, Wiedererwägungen und die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nach Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht gilt (vgl. Urteil des BVGer C­4828/2010 E. 5.4),

dass damit die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die materiellen Abklärungen vornimmt und das Verwaltungsverfahren mit einer neuen, anfechtbaren Verfügung abschliesst,

dass vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) und der vom Beschwerdeführer eingezahlte Kostenvorschuss diesem zurückerstattet wird,

dass der obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE), und diese praxisgemäss auf Fr. 500.­­ festgelegt werden.

C­6542/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zur materiellen Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.­­ zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.­­ zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref­Nr. 756.6731.2333.06)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Philippe Weissenberger Jean­Marc Wichser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die

C­6542/2010

Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: