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C-6482/2017 • BVGer C-6482/2017 KI-generiert

Insurance Office's Dismissal of Second Disability Claim Appeal Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer C-6482/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court declined to hear an appeal against an insurance office's decision not to reconsider a second claim for disability benefits, as the claimant had failed to properly file the appeal, providing no specific request or justification for the reopening of the case. The court had previously denied benefits, and upon receiving a second claim, the insurance office dismissed it. When the claimant appealed, they were asked to submit a proper legal submission with specific requests and reasoning, but they failed to do so, leading to the appeal being dismissed for procedural reasons. No court costs or party compensation were awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Insurance Office's Dismissal of Second Disability Claim Appeal Upheld on Procedural Grounds: The court had previously denied benefits, and upon receiving a second claim, the insurance office dismissed it. When the claimant appealed, they were asked to submit a proper legal submission with specific requests and reasoning, but they failed to do so, leading to the appeal being dismissed for procedural reasons. No court costs or party compensation were awarded.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren Invalidenversicherungsleistungen administrative Entlassung Wiedererwägung durch den Versicherer Sistierung der Versicherung Doppelversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision was applied to declare the appeal inadmissible because the appeal was not properly improved within the set deadline.

Art. 6 Bst. b [...] VGKE

This provision was used to waive the imposition of procedural costs due to disproportionate reasons.

Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE

These provisions were applied to deny compensation to the parties given the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6482/2017

Urteil vom 18. Juni 2018

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung;

Nichteintreten auf neues Rentengesuch;

Verfügung der IVSTA vom 31. Oktober 2017.

C-6482/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 auf ein zweites Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente des A._______ (Beschwerdeführer) vom 7. Dezember 2016 nicht eintrat, nachdem sie ein erstes Gesuch vom 22. August 2013 wegen des Fehlens einer rentenbegründenden Invalidität mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Juni 2016 abgewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2017 mit als „Widerspruch“ betitelter Eingabe vom 14. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht „allfällige Beschwerde“ erhob und zwei ärztliche Atteste und die erste Seite der angefochtenen Verfügung beilegte, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf und Beilage von zwei Attesten vom 21. September 2017 des Dr. B._______ und des Hausarztes C._______ nur vorbrachte, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich kontinuierlich weiter, jedoch kein Rechtsbegehren stellte, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz über den Rentenanspruch vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 (zugegangen: 24. Mai 2018) aufgefordert wurde, innert zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung eine verbesserte Rechtsschrift einzureichen, welche insbesondere einen Antrag und dessen rechtsgenügliche Begründung (insbesondere zur streitgegenständlichen Frage des Eintretens auf das zweite Gesuch) zu enthalten habe und der die vollständige angefochtene Verfügung beizulegen sei, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 (Eingang: 30. Mai 2018) mitteilte, es lägen „ärztliche Unterlagen, Befunde und Gutachten über 1) chronische Rückenschmerzen 2) Kopfschmerzen 3) Schulterund Kniegelenkschmerzen 4) psychosomatische Störungen (Panikattacken und Phobien)

C-6482/2017

und 5) Bluthochdruck vor“ und eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises des Landesversorgungsamts D._______ vom 26. April 2016 beilegte,

dass der Beschwerdeführer indes weder einen Antrag stellte, noch diesen begründete, noch die vollständige Verfügung beilegte, dass der Beschwerdeführer damit innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht rechtsgenüglich verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-6482/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Thomas Bischof

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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