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C-6430/2014 • BVGer C-6430/2014 KI-generiert

Health Insurers' Appeal Against Cantonal Physiotherapy Tariff Agreement Dismissed

Geschäftsnummer C-6430/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The federal administrative court dismissed a complaint by health insurers challenging a cantonal health authority's refusal to approve a physiotherapy tariff agreement. The court found that the authority's letter was not a decision by the cantonal government and therefore not subject to appeal before the federal administrative court, leading to the dismissal of the appeal and the refund of the insurers' cost deposit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tarife der Leistungserbringer | Tarifvereinbarung für physiotherapeutische Leistungen Kanton Uri, Verfügung Amt für Gesundheit des Kantons Uri vom 1. Oktober 2014

Schlagwörter

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Krankenversicherer Zollabkommen administrative Entlassung Prämientarif Kostengutsprache für Physiotherapie Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 46 Abs. 4 KVG
März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 46 Abs.
Art. 23 Abs. 1 Bst
Art. 63 Abs. 1 VwVG
dass die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs.
Art. 6 Bst
1 VwVG grundsätzlich die Verfahrenskosten trägt, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
4'000.- zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
Art. 33 Bst
dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst.
Art. 53 Abs. 1 KVG
Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art.
Art. 83 Bst
1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against a non-appealable administrative act.

Art. 6 Bst. b VGKE

Allows for the waiver of court costs under specific circumstances, which were met in this case.

Art. 83 Bst. r BGG

States that appeals against decisions of the Federal Administrative Court in insurance matters are inadmissible, making the current judgment final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6430/2014

Urteil vom 1. Dezember 2014

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien 1. Helsana Versicherungen AG,

2. - 13. [12 weitere Krankenversicherer], alle vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Amt für Gesundheit des Kantons Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR, Vorinstanz.

Gegenstand Tarifvereinbarung für physiotherapeutische Leistungen Kanton Uri, Schreiben Amt für Gesundheit des Kantons Uri vom

1. Oktober 2014.

C-6430/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Amt für Gesundheit des Kantons Uri (Vorinstanz) mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 an die Einkaufsgemeinschaft HSK (Beschwerdeführerinnen) die Nichtgenehmigung des Tarifvertrags betreffend den kantonalen Taxpunktwert über physiotherapeutische Leistungen zwischen dem Schweizerischen Verband der freiberuflichen Physiotherapeuten (SVFP) und der HSK in Aussicht stellte mit der Begründung, dass im Kanton Uri keine weiteren Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten oder Organisationen der Physiotherapie diesem Tarifvertrag beigetreten seien (act. 1/3),

dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 3. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (act. 1) dieses Schreiben anfochten und beantragten, es sei die Nichtigkeit des Nichtgenehmigungsentscheids des Amtes für Gesundheit vom 1. Oktober 2014 festzustellen, eventualiter sei der Nichtgenehmigungsentscheid aufzuheben, das Verfahren sei bis zum Entscheid des Wiedererwägungsgesuchs der Beschwerdeführerinnen an den Regierungsrat des Kantons Uri zu sistieren, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen für den Fall, dass das Verfahren nach dem Wiedererwägungsentscheid weitergeführt werden muss, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2014 (act. 6) beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge,

dass die Beschwerdeführerinnen am 13. November 2014 den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- in die Gerichtskasse einbezahlt haben (act. 2 und 5),

und zieht in Erwägung,

dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann, dass der angefochtene Akt der Vorinstanz zwar die Genehmigung eines Tarifvertrags zum Gegenstand hat, jedoch zweifellos kein Beschluss der Kantonsregierung darstellt, was im Übrigen auch von den Parteien zu Recht nicht geltend gemacht wurde,

C-6430/2014

dass dieser Verwaltungsakt demzufolge kein taugliches Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren und die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen kein zulässiges Rechtsmittel darstellt, dass demzufolge auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom

3. November 2014 im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art 23 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich die Verfahrenskosten trägt, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

dass demzufolge den Beschwerdeführerinnen der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.

(Es folgt das Urteilsdispositiv)

C-6430/2014

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführerinnen wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- gemäss ihrer Zahlungsanweisung zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung, Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom

24. November 2014 inkl. Beilagen zur Kenntnis)

– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

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