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C-6428/2007 • BVGer C-6428/2007 KI-generiert

Cuban National Denied Entry Permit Due to Emigration Risk

Geschäftsnummer C-6428/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an entry permit for a Cuban national seeking a three-month visit to Switzerland. The court reasoned that despite the applicant's family ties and his sister's guarantee, there was a significant risk he would not return to Cuba. This risk was based on Cuba's difficult economic and political situation, low wages, high emigration rates, and a law that prevents Cubans who have been abroad for over eleven months from returning, all of which contribute to a general tendency to circumvent return obligations. Furthermore, the applicant's own economic and professional circumstances in Cuba did not sufficiently anchor him, and his stated need to rest due to potential burnout in Cuba could also indicate underlying economic pressures favoring emigration.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Bst, Art. 83 Bst, Art. 37 VwVG, Art. 126 Abs. 1 AuG, Art. 39 VEV, Art. 1a aANAG; Cuban National Denied Entry Permit Due to Emigration Risk: The court reasoned that despite the applicant's family ties and his sister's guarantee, there was a significant risk he would not return to Cuba. This risk was based on Cuba's difficult economic and political situation, low wages, high emigration rates, and a law that prevents Cubans who have been abroad for over eleven months from returning, all of which contribute to a general tendency to circumvent return obligations. Furthermore, the applicant's own economic and professional circumstances in Cuba did not sufficiently anchor him, and his stated need to rest due to potential burnout in Cuba could also indicate underlying economic pressures favoring emigration.

Schlagwörter

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Einreisebewilligung Auswanderungsgefahr Wirtschaftsrecht Rückkehrrisiko Freizügigkeitseinschränkung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Einreise | Verweigerung der Einreise in Bezug auf Willian Alb...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
Art. 83 Bst
d VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst.
Art. 37 VwVG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 37 VwVG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert ist, und dass auf das fristund formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist (Art.
Art. 126 Abs. 1 AuG
dass jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG), und dass vorliegend die Beurteilung somit aufgrund des zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Bundesgesetzes vom 26.
Art. 39 VEV
Art. 1a aANAG
dass Ausländer und Ausländerinnen zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt sind, wenn sie eine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG), und dass gewisse Gruppen von ihnen für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigen (vgl.
Art. 18 aVEA
aVEA), dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 18 aVEA) und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art.
Art. 16 Abs. 1 aANAG
4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA

Cited as a requirement for visa refusal if the applicant does not offer sufficient guarantee for timely departure.

Art. 49 VwVG

Used to state that the contested decision is not objectionable in light of this provision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 1 VGKE

Cited as part of the legal basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 2 VGKE

Cited as part of the legal basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 3 VGKE

Cited as part of the legal basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-6428/2007 {T 0/2}

Urteil vom 22. April 2008

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.

Parteien Z._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Einreise in Bezug auf A._______.

C-6428/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus Kuba stammende A._______ (geb. [...] 1970, nachfolgend: Gesuchsteller) am 25. Juni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Havanna um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Bern wohnhaften Schwester und deren Ehemann, Z._______, ersuchte, dass die Auslandvertretung das beantragte Visum vorerst formlos verweigerte und das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid übermittelte,

dass die Vorinstanz - nach entsprechenden kantonalen Abklärungen - das Einreisegesuch mit Verfügung vom 6. September 2007 mit der Begründung abwies, angesichts des hohen Zuwanderungsdrucks als Folge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse könne die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden,

dass Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

24. September 2007 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums beantragt, dass er im Wesentlichen vorbringt, der Gesuchsteller komme für den Unterhalt der ganzen Familie auf und sei ausserdem Vater einer fünfjährigen Tochter, und dass die Familie ohne diese Unterstützung nicht überleben könne,

dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, der Gesuchsteller habe sich noch nie von seiner Familie getrennt, und dass er in keiner Weise die Absicht geäussert habe in die Schweiz kommen zu wollen, und dass er den Gesuchsteller eingeladen habe, damit dieser fernab aller Belastungen zu neuen Kräften kommen könne, dass der Beschwerdeführer zudem anfügt, sich darum kümmern zu wollen, dass der Eingeladene die Gesetzgebung respektieren würde, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. November 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend ausführt, es bestünde kein Anlass an der Integrität des Beschwerdeführers zu zwei-

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feln, dass jedoch Gründe, die alleine auf dessen Seite liegen würden, für sich betrachtet keinerlei Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden,

dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. November 2007 unter anderem vorbringt, der Gesuchsteller begegne den Gesetzen und der Obrigkeit mit gebührendem Respekt und habe sich bisher nie etwas zu Schulden kommen lassen,

dass der Beschwerdeführer anführt, er vermute als Hintergrund des negativen Entscheides einen Disput mit der Botschaft in Havanna, und dass der Beschwerdeführer ergänzend vorbringt, er würde seine Garantie ausdehnen, indem er zur Verantwortung gezogen werden könne, sollte es beim Aufenthalt des Gesuchstellers Probleme geben, dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2008 die kantonalen Akten des Gesuchstellers beizog, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2008 um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchte, dass Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 37 VwVG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert ist, und dass auf das fristund formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft traten (u.a. die Ver-

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ordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreiseund Visumverfahren [VEV, SR 142.204]),

dass jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG), und dass vorliegend die Beurteilung somit aufgrund des zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV) erfolgt,

dass Ausländer und Ausländerinnen zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt sind, wenn sie eine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG), und dass gewisse Gruppen von ihnen für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigen (vgl. Art. 3 ff. aVEA), dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 18 aVEA) und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA),

dass das schweizerische Recht somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums einräumt und daher den Behörden bei der Beurteilung von Einreisebewilligungen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143),

dass das Visum verweigert wird, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA), wozu unter anderem gehört, dass die Ausländerin oder der Ausländer für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten muss (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA),

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dass sich der Gesuchsteller auf keine Ausnahmeregelung berufen kann und aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen unterliegt (vgl. Art. 1-5 aVEA),

dass zur Prüfung der fristgemässen Wiederausreise ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist und sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen lassen, dass sich diesbezüglich Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland ergeben können,

dass die Situation Kubas - neben den noch immer bestehenden Einschränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische Regime - insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhaltende, schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet ist, dass eines der Hauptprobleme der kubanischen Volkswirtschaft die ungenügenden Leistungsanreize für die arbeitende Bevölkerung sind, und dass die Bevölkerung überwiegend in der sog. "moneda nacional", der nicht konvertiblen Landeswährung, bezahlt wird (Durchschnittseinkommen umgerechnet ca. 14 Euro im Monat), mit welcher der Lebensunterhalt nur zum kleineren Teil bestritten werden kann, dass rund 40% der Bevölkerung für ihren Unterhalt Überweisungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten erhalten (Quelle: Länderund Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amts, www.auswaertiges-amt.de, besucht am 16. April 2008]), dass die Emigrationsrate aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse hoch ist, und dass die Bereitschaft, das Land zu verlassen erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht,

dass bei der Risikoanalyse ferner zu berücksichtigen ist, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland aufgehalten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren können, und dass diese Regelung somit dazu führen kann, dass die Verpflichtung zur Wiederausreise missachtet oder hinausgezögert wird, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann,

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dass die Vorinstanz somit zu Recht das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, dass jedoch nicht nur aufgrund der Situation im Herkunftsstaat auf eine nicht gesicherte Wiederausreise geschlossen werden kann, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind,

dass der 37-jährige Gesuchsteller nach eigenen Angaben geschieden ist und in T._______ lebt,

dass der Beschwerdeführer auf die Verpflichtungen des Gesuchstellers gegenüber seiner minderjährigen Tochter und seiner Familie verweist und dazu ausführt, die Familie könne ohne die Unterstützung des Gesuchstellers nicht überleben,

dass der Beschwerdeführer diese Angaben indessen nicht weiter ausführt bzw. belegt,

dass damit zwar familiäre Verpflichtungen im Heimatland geltend gemacht werden, die – auch unter Berücksichtigung des Alters des Gesuchstellers – für eine gewisse Verwurzelung sprechen, dass die vorgebrachten Verpflichtungen jedoch angesichts der allgemein schwierigen Lage für die Bevölkerung in Kuba für sich alleine keine ausreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise bieten, zumal der Wunsch nach einer Emigration häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden ist, nahe Angehörige später nachziehen zu können, oder zurückgebliebene Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können, dass in solchen Konstellationen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers wesentliche Bedeutung zukommt,

dass der Gesuchsteller gemäss Visumsantrag und Schreiben vom

19. Juni 2007 als Beruf Schuhmacher angab und erklärte, selbständig erwerbstätig zu sein ("trabajador a cuenta propria en el fondo de vienes culturales"),

dass demgegenüber der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 26. Juli 2007 vorbringt, der Gesuchsteller

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sei angestellt und erhalte die Erlaubnis, seine Arbeit für drei Monate zu unterbrechen,

dass selbst wenn von einem Anstellungsbzw. Beschäftigungsverhältnis auszugehen wäre, die Tätigkeit des Gesuchstellers nicht auf eine berufliche Verpflichtung schliessen lässt, die einer längeren Abwesenheit entgegenstehen würde, zumal er seine Tätigkeit anscheinend auf eigene Rechnung ausübt,

dass sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine massgebliche wirtschaftliche bzw. berufliche Verankerung des Gesuchstellers in seinem Heimatland ergeben,

dass die Begründung, der Beschwerdeführer habe den Gesuchsteller eingeladen, damit dieser Kräfte tanken könne, ansonsten im Falle eines Burn-outs die wirtschaftliche Not in Kuba drohe, zudem auf schwierige wirtschaftliche Verhältnisse schliessen lassen, und dass eine solche Situation angesichts allfällig zu erfüllender familiärer Verpflichtungen das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ebenfalls erhöht,

dass demnach die persönlichen Verhältnisse berechtigte Zweifel an einer fristgemässen Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt zulassen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem auf seine Garantieerklärung verweist und ferner anführt, er würde sich um die rechtzeitige Rückreise des Gesuchstellers bemühen und dehne die geleistete Garantie dahingehend aus, dass er bei Problemen während des Aufenthalts des Gesuchstellers zur Verantwortung gezogen werden könne, dass der Beschwerdeführer jedoch weder aufgrund seiner Garantieerklärung noch seiner weiteren Zusicherungen dazu angehalten werden kann, die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers zu veranlassen, und dass deshalb in erster Linie die Verhältnisse des Eingeladenen ausreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom

10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5),

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dass die Feststellung der Vorinstanz, die Wiederausreise sei nicht hinreichend gesichert, somit nicht zu beanstanden ist, und dass keine Hinweise dafür bestehen, die angefochtene Verfügung gründe auf unsachlichen Motiven und insofern auf die nicht hinreichend substantiierte Vermutung, das Visumsgesuch sei wegen einer Auseindersetzung mit der Botschaft in Havanna abgelehnt worden, nicht weiter einzugehen ist,

dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist,

dass die Beschwerde abzuweisen ist und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

*

Dispositiv S. 9

C-6428/2007

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]zurück)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm

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