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C-6353/2015 • BVGer C-6353/2015 KI-generiert

Pension Fund Costs: Partial Appeal Success and Proportional Allocation

Geschäftsnummer C-6353/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the costs of a prior proceeding concerning the partial liquidation of a pension fund. The higher court had partially upheld an appeal, finding that the pension fund should have made a provision for an increase in the technical interest rate but that the rate used was lawful, and had remanded the case to determine costs. The court found the appellant succeeded in two-thirds of its claims and the opposing pension fund one-third, thus allocating costs proportionally and denying legal fees for either party.

Legislator-Regeste

Amtlich

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | Teilliquidation der Pensionskasse B._______, Neuverlegung der Kosten; Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2015

Schlagwörter

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Liquidation der Pensionskasse Teilrente Kostenverlegung Anwaltskosten Rentenerhöhung Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 V 149
April 2000 (BGE 126 V 149 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to determine that costs are generally borne by the losing party.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Used to establish that the lower authority (Vorinstanz) is not to be charged any procedural costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to grant compensation for costs incurred by a party that has partially prevailed, and to deny compensation if no necessary and disproportionately high costs were incurred.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6353/2015

Urteil vom 20. Oktober 2015

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien A._______, X._______, Beschwerdeführer,

gegen

1. Pensionskasse B._______, Y._______, vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M, Zürichstrasse 148, 8700 Küsnacht ZH, Beschwerdegegnerin

2. BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz,

Gegenstand Teilliquidation der Pensionskasse B._______, Neuverlegung der Kosten; Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2015 C-6353/2015

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (Vorinstanz, BVS) mit Verfügung vom 19. April 2012 den Verteilplan betreffend die Teilliquidation der Pensionskasse B._______ (Beschwerdegegnerin) genehmigt hat, dass A._______ (Beschwerdeführer) am 24. Mai 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren C- 2883/2012 mit Urteil vom 12. November 2014 abgewiesen, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen hat,

dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung verlangt hat,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 2015 die Beschwerde, soweit es darauf eingetreten ist, gutgeheissen und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 und die Verfügung der BVS vom 19. April 2012 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen hat, die Teilliquidation per Ende 2010 im Sinne der

Erwägungen durchzuführen,

dass das Bundesgericht in Dispositivziffer 3 seines Urteils die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass demnach über die Festsetzung der Verfahrensund Parteikosten im Verfahren C-2883/2012 neu zu befinden ist, dass das Bundesgericht die Rüge des Beschwerdeführers geschützt hat, wonach die Beschwerdegegnerin zwingend eine Rückstellung für die Erhöhung des technischen Zinssatzes im Hinblick auf die künftige Veränderung des Verhältnisses zwischen Aktiven und Rentnern hätte machen müssen,

dass das Bundesgericht in seinem Urteil aber auch festgestellt hat, dass die Höhe des von der Beschwerdegegnerin verwendeten technischen Zinssatzes von 3,5% rechtmässig war, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls gerügt hatte,

C-6353/2015

dass das Bundesgericht zudem auf den Antrag auf Bildung einer Rückstellung "für die Senkung des technischen Zinssatzes" mangels Substantiierung der Beschwerde nicht eingetreten ist, dass demnach bezüglich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (C-2883/2012) von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln und einem Unterliegen zu einem Drittel auszugehen ist, dass vorliegend die Kosten des Verfahrens in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'010.- festzusetzen sind,

dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass der Beschwerdeführer angesichts des Unterliegens zu einem Drittel Verfahrenskosten von Fr. 670.- zu tragen hat, dass er am 13. Juni 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- geleistet hatte und ihm deshalb nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Betrag von Fr. 1'330.- auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist,

dass der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass die zu zwei Dritteln unterliegende Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von Fr. 1'340.- zu tragen hat,

dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende Kosten zusprechen kann, dass der Vorinstanz laut Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht,

dass laut Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 3. April 2000 (BGE 126 V 149 E. 4) und laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteile C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 7.3, C-625/2009 vom 8. März 2012 E. 7.2) auch die obsiegenden Trägerin-

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nen und Versicherer der beruflichen Vorsorge im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben,

dass dem nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer keine notwendigen und unverhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb ihm trotz teilweisem Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahrenskosten im Verfahren C-2883/2012 werden auf Fr. 2'010.- festgesetzt.

2. Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 670.- auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- werden ihm Fr. 1'330.- zurückerstattet.

3. Der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'340.- auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6353/2015

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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