Appeal Rejected for Premature Filing on Doping Substance Seizure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court declined to hear an appeal against a preliminary ruling regarding the seizure and destruction of doping substances. The court found that the appeal was prematurely filed, as the appellant had submitted their challenge directly to the court instead of responding to the preliminary ruling within the specified timeframe. Consequently, the court transferred the case back to the original authority for further proceedings and waived any court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichMarktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Antidoping Schweiz vom 10. Dezember 2020
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to declare the appeal inadmissible because the administrative act was not subject to appeal before the Federal Administrative Court.
Cited for the transfer of the case file to the competent authority for further action.
Applied to waive the imposition of court costs.
Cited for not awarding any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-6321/2020
Urteil vom 24. März 2022
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Antidoping Schweiz vom 10. Dezember 2020.
C-6321/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (heute: Stiftung Swiss Sport Integrity [nachfolgend: Vorinstanz]) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 10. Dezember 2020 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mitteilte, dass eine an ihn adressierte Sendung (60 Kapseln B._______; Inhalt: C._______; Dosierung: 40 mg) am 28. Oktober 2020 von der Zollstelle Zürich-Flughafen im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehalten worden sei, da es sich um verbotene Dopingmittel handle, weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.– festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2 [BVGer-act. 1, Beilage]), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bis am 25. Januar 2021 per Post oder Email an die Vorinstanz zu Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen; telefonische Stellungnahmen würden nicht entgegengenommen,
dass die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Vorbescheids in ihren Erwägungen auf Seite drei des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene
Sachverhalt nicht fristund formgerecht bestritten werde, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob und den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestritt (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass es sich bei der Eingabe vom 12. Dezember 2020 offensichtlich um eine fristund formgerechte Stellungnahme zum Vorbescheid gemäss
C-6321/2020
Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" handelt, welche bei der unzuständigen Stelle (dem Bundesverwaltungsgericht) eingereicht wurde,
dass somit keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt,
dass aus diesen Gründen die Akten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG der Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu überweisen sind und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Akten werden zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz überwiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.
C-6321/2020
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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