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C-6314/2010 • BVGer C-6314/2010 KI-generiert

Court Declines Pension Fund Enrollment Appeal

Geschäftsnummer C-6314/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that it would not hear a case concerning mandatory enrollment in a pension fund. The applicant had initially been mandatorily enrolled in the pension fund from 1998 to 2006 and again from October 2009 until the company's dissolution. The pension fund later revised its decision, removing the enrollment period from 1998 to 2005 but confirming it for 2006 and from October 2009 to March 2010. The court found that the applicant's subsequent appeal focused on the confirmed periods, which had already been solidified through a prior, unchallenged court decision. Therefore, the court deemed the appeal inadmissible as it lacked a novel legal basis and was essentially an attempt to re-litigate already settled matters, especially given the applicant's failure to provide necessary documentation or pay court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Bst, Art. 58 Abs. 1 VwVG, Art. 58 Abs. 3 VwVG, Art. 58 Abs. 2 VwVG, Art. 5 Abs. 1 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Court Declines Pension Fund Enrollment Appeal: The applicant had initially been mandatorily enrolled in the pension fund from 1998 to 2006 and again from October 2009 until the company's dissolution. The pension fund later revised its decision, removing the enrollment period from 1998 to 2005 but confirming it for 2006 and from October 2009 to March 2010. The court found that the applicant's subsequent appeal focused on the confirmed periods, which had already been solidified through a prior, unchallenged court decision. Therefore, the court deemed the appeal inadmissible as it lacked a novel legal basis and was essentially an attempt to re-litigate already settled matters, especially given the applicant's failure to provide necessary documentation or pay court fees.

Schlagwörter

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Pensionsfonds Auflösung der Gesellschaft Einstellung der Rente Verbot der Annahme von Pensionen auswärtiger Regierungen Anwaltskosten BVG-Organ

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Cited as the basis for deciding the case in a single-judge procedure.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the legal basis for assessing the request for free legal aid, stating conditions for granting it.

Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]

Cited to support the principle that parties must act in good faith and that abusive conduct is not protected, which contributes to the reasoning for not entering a judgment.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6314/2010

Urteil vom 23. Februar 2011

Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien A._______, vertreten durch Romeo Minini, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand Zwangsanschluss, Wiedererwägung (Verfügung vom

7. Juli 2010).

C-6314/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______, Inhaber des Einzelunternehmens B._______ Unternehmensberatung (Handelsregister-Nummer CH-_______, Löschung am 8. März 2010), mit Verfügung vom 5. Februar 2010 als Arbeitgeber zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) angeschlossen wurde (Akt. 13/11),

dass gemäss Ziff. 1 dieser Verfügung der Arbeitgeber rückwirkend per

1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2006 und ab 1. Oktober 2009 angeschlossen wurde,

dass A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Romeo Minini, am

17. März 2010 Beschwerde erheben und unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege beantragen liess (Verfahren C-1673/2010, Akt. 1), dass die Auffangeinrichtung mit Verfügung vom 7. Juli 2010 die Ziff. 1 der Verfügung vom 5. Februar 2010 in Wiedererwägung gezogen (Dispositiv- Ziff. 1) und den Zwangsanschluss auf die Periode vom 1. Januar bis

31. Dezember 2006 und vom 1. Oktober 2009 bis 8. März 2010 festgesetzt hat (Dispositiv-Ziff. 2),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2010 auf die Beschwerde vom 17. März 2010 nicht eingetreten ist, da der Beschwerdeführer weder den Nachweis der Prozessarmut erbracht noch den Kostenvorschuss bezahlt hat (Verfahren C-1673/2010, Akt. 13), dass A._______, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Romeo Minini, die Verfügung vom 7. Juli 2010 mit Datum vom 4. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und insbesondere die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege beantragt hat (Akt. 1),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

C-6314/2010

dass gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit der Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung an die Beschwerdeinstanz übergeht (Devolutivwirkung), dass Art. 58 Abs. 1 VwVG – im Interesse der Prozessökonomie – eine Ausnahme vom Devolutiveffekt statuiert (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/aa, BGE 130 V 138 E. 4.2), indem der Vorinstanz die Kompetenz eingeräumt wird, bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen,

dass der Devolutiveffekt der Beschwerde nur insoweit entfällt, als eine neue Verfügung dem Begehren der Beschwerde führenden Partei entspricht und den Rechtsstreit beendet (Urteil BGer 9C_683/2009 vom

16. September 2009 E. 2.2.3 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerde vom 17. März 2010 noch rechtshängig war, als die Vorinstanz ihre Verfügung vom 5. Februar 2010 in Wiedererwägung zog, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren C-1673/2010 nach Eingang der neuen Verfügung (vgl. Art. 58 Abs. 2 VwVG, Verfahren C- 1673/2010 Akt. 9) deshalb grundsätzlich fortzusetzen hatte, dass der Beschwerdeführer die neue Verfügung vom 7. Juli 2010 nicht hätte anfechten müssen, da das Gericht verpflichtet gewesen wäre, auf die nicht gegenstandslos gewordenen Begehren einzutreten (vgl. BGE

113 V 237),

dass einer weiteren Beschwerde deshalb formellrechtlich keine selbständige Bedeutung zugekommen wäre (vgl. Urteil BGer H 322/01 vom 9. August 2002 E. 1.1; Urteil BVGer B-2258/2006 vom 14. April 2008

E. 1.1 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer aber im Verfahren C-1673/2010 keinen Kostenvorschuss bezahlt hat und dieses mit unangefochtenem Nichteintretensentscheid erledigt wurde, womit die Verfügung vom

5. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 7. Juli 2010 wiedererwägungsweise abgeändert wurde,

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dass – soweit in der vorliegenden Konstellation eine Anfechtung der Verfügung vom 7. Juli 2010 noch möglich war – sich die Beschwerde nur auf die wiedererwägungsweise erlassenen Anordnungen beziehen kann, dass die Vorinstanz mit der Verfügung vom 7. Juli 2010 den Zwangsanschluss für die Perioden vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 und ab 1. Oktober 2009 (bis zur Geschäftsaufgabe bzw. der Löschung der Firma im Handelsregister am 8. März 2010) nicht angeordnet, sondern lediglich bestätigt hat, wobei dieser Bestätigung nicht Verfügungscharakter (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG) zukommt, dass mit Verfügung vom 7. Juli 2010 vielmehr der ursprünglich verfügte Zwangsanschluss für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2005 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde,

dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den nicht in Wiedererwägung gezogenen Zwangsanschluss für das Jahr 2006 und ab

1. Oktober 2009 richtet und dieser in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Eventualbegehren, es sei die Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 7. Juli 2010 in Wiedererwägung zu ziehen, bei der Vorinstanz zu stellen wäre, zumal kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1, BGE 117 V 8 E. 2a), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch noch während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens hinreichend Gelegenheit eingeräumt hat, die erforderlichen Beweise (betreffend befristetem Arbeitsverhältnis sowie AHV-Lohnbescheinigungen) zu erbringen, dass im Jahr 2006 und ab Oktober 2009 keine Anschlusspflicht bestand (vgl. Akt. 13/16),

dass sie deshalb zweimal eine Fristerstreckung eingereicht hat, um vor dem Einreichen der Vernehmlassung erneut eine Wiedererwägung vornehmen zu können, falls die erforderlichen Beweismittel vorgelegt würden (vgl. Akt. 9 und 12),

dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass sich die Parteien nach Treu und Glauben zu verhalten haben und rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht zu schützen ist (vgl. Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), dass deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

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dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, soweit es sich auf Kostenbefreiung bezieht, daher gegenstandslos geworden ist, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes voraussetzt, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und dies für die Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und der Antrag auf Parteientschädigung abzuweisen sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. -; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6314/2010

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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