Disability Benefits Appeal: Insufficient Factual Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially granted an appeal, overturning a decision that had awarded partial disability benefits for a limited period. The court reasoned that the initial decision was based on an insufficient factual basis and that a rheumatological-psychiatric evaluation was necessary to determine the extent of disability. Therefore, the case was returned to the original authority for further investigation and a new decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Disability Benefits Appeal: Insufficient Factual Basis: The court reasoned that the initial decision was based on an insufficient factual basis and that a rheumatological-psychiatric evaluation was necessary to determine the extent of disability. Therefore, the case was returned to the original authority for further investigation and a new decision.
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KI-generiertCited as a ground for appeal when the relevant factual situation has not been fully determined.
Allows for the case to be remanded to the lower instance with binding instructions.
Used to determine the party reimbursement amount for the partially successful appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-6314/2007/ {T 0/2}
Urteil vom 14. Juli 2008
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien A._______, vertreten durch Patronato INCA, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente.
C-6314/2007
Nach Einsicht:
in die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IV-Stelle oder Vorinstanz) vom 14. September 2007 (act. 65 IVSTA), mit welcher A._______ (Beschwerdeführer) eine ganze Invalidenrente von Fr. 898.- vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 und von Fr. 915.- vom
1. Januar bis 31. Mai 2005 zugesprochen wurde, in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. September 2007 (Poststempel), in welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren, in die Triplik des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2008 (act. 11), in welcher dieser in Ergänzung der Beschwerde aktuelle Arztberichte vorlegt (Dr. med. B._______, undatiert; Dr. med. C._______ vom 7. Mai 2008; Dr. med. D._______ vom 9. Mai 2008), in die Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 16. Juni 2008 zu Handen der IV-Stelle (act. 67 IVSTA), wonach gemäss diesen neuesten Arztberichten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durchaus denkbar wäre und eine Teileinschränkung in Verweistätigkeiten daher nicht ausgeschlossen sei, es sich vorliegend aber um eine komplexe und schwierige Problematik handle, welche nicht ohne ausführliche Begutachtung beurteilt werden könne und deshalb eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung empfohlen werde, in die Eingabe der IV-Stelle vom 20. Juni 2008 (act. 13), in welcher diese beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen.
In Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und
34 VGG zuständig ist,
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dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer den ihm mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 auferlegten Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 300.- fristgerecht einbezalt hat, dass nach den Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom
20. Juni 2008 in Verbindung mit der IV-ärztlichen Stellungnahme die Verfügung vom 14. September 2007 auf einem mangelhaft eruierten
Sachverhalt beruht und sich die Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine weitere Begutachtung beantragt hat,
dass nach Einsicht in die Akten keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb dem Antrag der IV-Stelle nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der einbezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hone Kosten zusprechen kann,
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dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, welche vorliegend aufgrund der Akten auf Fr. 500.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 14. September 2007 aufgehoben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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