Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-6310/2012 • BVGer C-6310/2012 KI-generiert

Refund of Swiss Old-Age Insurance Contributions: Welfare and Enforcement Costs Not Deductible

Geschäftsnummer C-6310/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual who contributed to the Swiss old-age and survivors insurance (AHV) while working in Switzerland sought a refund of their contributions. The Swiss Compensation Office (SAK) calculated the refund based on the recorded income in the individual account. The claimant disputed the amount, submitting pay stubs that highlighted deductions for "welfare and enforcement costs," arguing these should be considered in the refund calculation. The court upheld the SAK's decision, finding that the recorded income was not shown to be incorrect and that the "welfare and enforcement costs" were not AHV deductions eligible for reimbursement, thus affirming the original refund amount.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 59 ATSG, Art. 60 Abs. 1 ATSG; Refund of Swiss Old-Age Insurance Contributions: Welfare and Enforcement Costs Not Deductible: The Swiss Compensation Office (SAK) calculated the refund based on the recorded income in the individual account. The claimant disputed the amount, submitting pay stubs that highlighted deductions for "welfare and enforcement costs," arguing these should be considered in the refund calculation. The court upheld the SAK's decision, finding that the recorded income was not shown to be incorrect and that the "welfare and enforcement costs" were not AHV deductions eligible for reimbursement, thus affirming the original refund amount.

Schlagwörter

KI-generiert
Vorsteuerabzug und Erstattungen Altersversicherung Versicherungsfranchise AHV-Beiträge Vollstreckungskosten Kostenersatz Rückvergütung von Beiträgen | AHV (Rückvergütung von Beiträgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Cited in conjunction with Art. 23 para. 2 VGG to justify the dismissal of the appeal in an single-judge proceeding.

Art. 23 Abs. 2 VGG

Cited in conjunction with Art. 85bis para. 3 AHVG to justify the dismissal of the appeal in an single-judge proceeding.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Used to state that the proceedings are free of charge for the parties, therefore no court costs are to be levied.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the entitlement to compensation for necessary and proportionate costs, but the Swiss Compensation Office (SAK) as a federal authority is not entitled to compensation and the losing appellant is not entitled to compensation either.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6310/2012

Urteil vom 15. Januar 2014

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A.________, (wohnhaft in Sri Lanka)

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV (Rückvergütung von Beiträgen).

C-6310/2012

Sachverhalt:

A. Der 1955 geborene, Staatsangehörige von Sri Lanka A._______ lebt in Sri Lanka. Er war von September 1991 bis März 1995 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 15 und 20).

Mit Gesuch vom 14. Oktober 2011 (SAK-act. 5) beantragte A._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) die Rückvergütung seiner geleisteten AHV-Beiträge.

B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (SAK-act. 16) hiess die SAK das Gesuch gut und sprach A._______ die Rückvergütung von Fr. 9'573.70 zu.

C. Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2011 erhob A._______ mit undatierter Eingabe (Posteingang SAK am 21. Februar 2012; SAK-act. 17) Einsprache bei der SAK und machte sinngemäss geltend, er sei mit der Höhe des Rückvergütungsbetrages nicht einverstanden, da er in den Jahren 1992, 1993 und 1994 einen 13. Monatslohn erhalten habe.

D. Mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2012 (SAK-act. 21) wies die SAK die Einsprache ab.

E. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2012 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. November 2012 (Posteingang; SAK-act. 22) Beschwerde bei der SAK. Die SAK leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 (BVGer-act. 1) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, der Rückvergütungsbetrag sei nicht korrekt, und er reiche deshalb die Lohnabrechnungen der Monate Dezember 1992, 1993 und 1994 zur Überprüfung ein. Auf den eingereichten Belegen hob er jeweils die mit "Fürsorgeund Vollzugskosten" betitelten Abzüge farblich hervor.

C-6310/2012

F. Mit undatierter Eingabe, die am 14. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 3), gab der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters ein schweizerisches Zustelldomizil bekannt.

G. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 (BVGer-act. 7) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die eingereichten Belege deuteten nicht darauf hin, dass die Eintragungen im individuellen Konto (IK) nicht korrekt seien und demzufolge sei der Rückvergütungsbetrag auch nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Fürsorgeund Vollzugskosten seien keine Kosten, die rückvergütungspflichtig seien.

H. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das

C-6310/2012

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Höhe des Rückvergütungsbetrages korrekt ermittelt hat.

2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Altersund Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.

2.2 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4,2% erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2% der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG).

2.3 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).

C-6310/2012

2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Staatsbürger von Sri Lanka grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat: Er hat während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet, die keinen Rentenanspruch begründen, und es besteht mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung. Ferner wohnt er unbestrittenermassen nicht mehr in der Schweiz und ist aus der Versicherung ausgeschieden.

Der Beschwerdeführer bestritt die Höhe des Rückvergütungsbetrags und verwies auf die eingereichten Lohnabrechnungen. Die SAK hielt demgegenüber fest, es gebe keinen Hinweis für unrichtige Einträge im IK und der Rückvergütungsbetrag sei gestützt diese Einträge korrekt berechnet worden.

Wie die SAK zu Recht festgestellt hat, sind im IK des Beschwerdeführers für die Jahre 1991 bis 1995 während 43 Monaten (3 Jahre 7 Monate) Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 113'973.- registriert. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen ist nicht zu entnehmen, inwiefern die registrierten Einkommen der einzelnen Jahre fehlerhaft sein sollten. Auf das Total dieser Einkommen wurden AHV-Beiträge in der Höhe von 8,4%, also Fr. 9'573.70, erhoben. Der ihm von der SAK mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 zugesprochene Betrag in dieser Höhe ist somit nicht zu beanstanden. Bei den vom Beschwerdeführer beschwerdeweise explizit hervorgehobenen Fürsorgeund Vollzugskosten handelt es sich nicht um Abzüge der AHV, weshalb diese nicht zurückzuerstatten sind. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK den Rückvergütungsbetrag korrekt ermittelt hat und die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung vom 6. Februar 2013 daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

3. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-

C-6310/2012

behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-6310/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: