Disability Insurance Advance Payment Deadline Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe federal administrative court dismissed an appeal regarding a decision not to enter a claim for disability insurance benefits. The court reasoned that it could not enter the appeal because the appellant failed to pay the requested advance on costs by the specified deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 87 Abs. 3 IVV, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Disability Insurance Advance Payment Deadline Case: The court reasoned that it could not enter the appeal because the appellant failed to pay the requested advance on costs by the specified deadline.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to not enter into the appeal because the cost advance was not paid.
Basis for not levying court costs.
Basis for not granting party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-6279/2018
Urteil vom 4. Januar 2019
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 27. September 2018.
C-6279/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. September 2018 auf das Gesuch vom
28. Oktober 2016 von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV (SR 831.201) nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
23. Oktober 2018, welche von der Vorinstanz mit Eingabe vom 2. November 2018 dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen worden ist, angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 f.), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis zum 17. Dezember 2018 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 3), dass die Zwischenverfügung vom 15. November 2018 der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein der Post am 17. November 2018 zugestellt worden ist (BVGer act. 4),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer act. 5),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zu gewähren sind (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-6279/2018
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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