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C-6272/2017 • BVGer C-6272/2017 KI-generiert

Disability Insurance: Late Cost Deposit Leads to Appeal Dismissal, Costs Waived

Geschäftsnummer C-6272/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning disability insurance benefits because the appellant failed to pay the cost deposit by the deadline. Although the payment was eventually made and credited to the court on the day after the deadline, the court found this to be late. Despite not entering into the merits of the case, the court waived the costs of the proceedings and ordered the refund of the late cost deposit, citing the procedural circumstances as a reason for proportionality.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Disability Insurance: Late Cost Deposit Leads to Appeal Dismissal, Costs Waived: Although the payment was eventually made and credited to the court on the day after the deadline, the court found this to be late. Despite not entering into the merits of the case, the court waived the costs of the proceedings and ordered the refund of the late cost deposit, citing the procedural circumstances as a reason for proportionality.

Schlagwörter

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Rückforderung der Invalidenversicherung Verzugskosten administrative Entlassung Zahlung der Leistungen Verfahrenskosten Kreditversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 VGG
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9.
Art. 21 Abs. 3 VwVG
3), dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 12.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass demzufolge kein Zweifel daran besteht, dass der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 64 Abs. 1 VwVG
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to not enter into the appeal due to the non-compliance with the cost advance payment.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to waive the collection of court costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to deny party compensation due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6272/2017

Urteil vom 21. Februar 2018

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 5. Oktober 2017.

C-6272/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 das Begehren von B._______ (Beschwerdeführer) auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1),

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis zum

11. Dezember 2017 aufgefordert wurde, mit der Androhung, bei nicht fristgemässer Bezahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer act. 2),

dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 18. November 2017 zugestellt wurde (BVGer act. 3), dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 12. Dezember 2017 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act. 5), dass der Kostenvorschuss vorliegend einen Tag nach Ablauf der angesetzten Frist dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde, woraus jedoch noch nichts für die Verspätung der Vorschussleistung abzuleiten ist (vgl. BGE 143 IV 5 E. 2.6; 139 II 364 E. 3.2), weshalb der Beschwerdeführer mit

C-6272/2017

Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2018 aufgefordert wurde, die rechtzeitige Vorschussleistung nachzuweisen (BVGer act. 11), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2018 (Datum Poststempel) eine Kopie des Zahlungsbelegs einreichte, welchem zu entnehmen ist, dass der Betrag von Fr. 800.– gemäss Datum des Rundstempels effektiv am 12. Dezember 2017 in der Schweiz am Schalter der Poststelle Arlesheim zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt wurde (BVGer act. 15),

dass eine E-Mail-Anfrage bei der Postfinance vom 15. Dezember 2017 ergeben hat, dass der Kostenvorschuss am 12. Dezember 2017 bar einbezahlt worden sei (BVGer act. 10),

dass demzufolge kein Zweifel daran besteht, dass der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

dass der verspätet einbezahlte Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

C-6272/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:

Formular Zahladresse)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

– Das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

C-6272/2017

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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