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C-6257/2011 • BVGer C-6257/2011 KI-generiert

Drug Offense Conviction Upheld; Four-Year Entry Ban Affirmed

Geschäftsnummer C-6257/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual convicted of a serious drug offense, which involved the distribution of a significant quantity of heroin, appealed a four-year entry ban. The court affirmed the ban, reasoning that despite the individual's family ties in the country and the conditional nature of his prior sentence, the severity and circumstances of the drug offense indicated a substantial public interest in preventing further criminal activity that outweighed the individual's right to family life. The court noted that entry bans can be temporarily suspended for humanitarian reasons and found the four-year duration to be a proportionate balancing of the conflicting interests.

Legislator-Regeste

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Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 67 Abs. 2 Bst, Art. 67 Abs. 3 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 67 Abs. 5 AuG; Drug Offense Conviction Upheld; Four-Year Entry Ban Affirmed: The court affirmed the ban, reasoning that despite the individual's family ties in the country and the conditional nature of his prior sentence, the severity and circumstances of the drug offense indicated a substantial public interest in preventing further criminal activity that outweighed the individual's right to family life. The court noted that entry bans can be temporarily suspended for humanitarian reasons and found the four-year duration to be a proportionate balancing of the conflicting interests.

Schlagwörter

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Einreiseverbot Strafurteil Betäubungsmittelvergehen öffentliche Sicherheit Beschränkungen unterliegende Stoffe Strafvollstreckungsverjährung Einreiseverbot | Einreiseverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 VGG
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Art. 67 Abs. 2 Bst
VwVG) ohnehin als unbegründet erweist, dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst a des Bundesgesetzes vom 16.
Art. 67 Abs. 3 AuG
Applied to determine the maximum duration of an entry ban, unless there is a serious danger to public safety and order.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
dass die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie unter den Schutz von Art. 8 Ziff.
Art. 67 Abs. 5 AuG
Cited as the basis for the temporary suspension of an entry ban for humanitarian or other important reasons.
Art. 49 VwVG
Used to assess the proportionality and lawfulness of the contested decision, leading to the dismissal of the appeal.
Art. 63 Abs. 1 VwVG
Applied to impose the procedural costs of the proceedings on the appellant.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 Abs. 2 Bst a AuG

Used to establish the legal basis for issuing entry bans against foreigners who have violated public safety and order.

Art. 67 Abs. 3 AuG

Applied to determine the maximum duration of an entry ban, unless there is a serious danger to public safety and order.

Art. 67 Abs. 5 AuG

Cited as the basis for the temporary suspension of an entry ban for humanitarian or other important reasons.

Art. 49 VwVG

Used to assess the proportionality and lawfulness of the contested decision, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to impose the procedural costs of the proceedings on the appellant.

Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG

Cited to establish that the judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6257/2011

Urteil vom 1. Juni 2012

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

C-6257/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener mazedonischer Staatsangehöriger, im Jahr 2005 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau heiratete, mit der er ein gemeinsames Kind hat (geb. 2008), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs am

8. Februar 2006 in die Schweiz gelangte und zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen erhielt, welche letztmals mit Wirkung bis 7. Februar 2010 verlängert wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2010 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer (bedingt erlassenen) Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde,

dass deshalb die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2011 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihn aus der Schweiz wegwies, dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen den Entscheid der Migrationsbehörde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 11. August 2011 in letzter Instanz bestätigte,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 26. September 2011 ein Einreiseverbot von sieben Jahren Dauer in Aussicht stellte und ihm dazu rechtliches Gehör gewährte,

dass der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 beantragte, mit Rücksicht auf seine familiäre Situation sei die Massnahme auf maximal vier Jahre zu beschränken, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von vier Jahren Dauer verhängte und dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS veranlasste,

dass der Beschwerdeführer dagegen am 17. November 2011 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegte mit dem Antrag auf Reduktion des Einreiseverbots auf höchstens ein Jahr,

C-6257/2011

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. April 2012 an seinem Rechtsmittel unverändert festhielt,

und zieht in Erwägung,

dass Verfügungen, mit denen das BFM ein Einreiseverbot verhängt, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),

dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Einreiseverbot auf vier Jahre Dauer begrenzte und damit dem im Rahmen des rechtlichen Gehörs gestellten Antrag des Beschwerdeführers voll entsprach, dass bei dieser Sachlage fraglich ist, ob der Beschwerdeführer die Berechtigung zur Beschwerde nach Art. 48 Abs. 1 VwVG allein aus seiner Eigenschaft als materieller Verfügungsadressat ableiten kann, dass diese Frage jedoch nicht abschliessend beantwortet werden muss, da sich die im Übrigen formund fristgerecht erhobene Beschwerde (Art.

49 ff. VwVG) ohnehin als unbegründet erweist, dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass ein Einreiseverbot auf höchstens fünf Jahre Dauer verhängt wird, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

22 Monaten verurteilt wurde,

C-6257/2011

dass im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei solchen Delikten ein strenger Massstab zur Anwendung gebracht wird (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3;)

dass der Beschwerdeführer drei Jahre nach seiner Umsiedlung in die Schweiz aus rein egoistischen Gründen an einem Geschäft mitwirkte, in dessen Rahmen mit knapp einem halben Kilogramm Heroin eine beachtliche Menge harter Drogen umgesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer dieses Drogengeschäft nicht nur vermittelte, sondern in prominenter Stellung an seiner Abwicklung beteiligt war, indem er Geld und Drogen überbrachte bzw. in Empfang nahm und weitergab, dass der Beschwerdeführer dabei offensichtlich vorbestehende Kontakte zu Drogenlieferanten nutzte und nur minime Hemmschwellen überwinden musste, bevor er sich auf die Straftaten einliess, dass unter den gegebenen Umständen von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers in einem aus ausländerrechtlicher Sicht besonderen sensitiven Bereich ausgegangen werden muss, dass in dieser Situation selbst ein vergleichsweise geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht hingenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.), dass der Beschwerdeführer zwar Ersttäter ist, in den Genuss des bedingten Strafvollzugs kam und sich – soweit bekannt – seit der Straftat im Jahr 2009 nichts weiteres zuschulden kommen liess, dass jedoch die näheren Umstände der Straftat auf ein aktuelles, durch die vergleichsweise kurze Bewährungszeit seit der Tatbegehung im Jahr 2009 nicht entscheidend relativiertes Rückfallrisiko schliessen lassen, dass deshalb dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten entgegensteht, das selbst ein langjähriges Einreiseverbot rechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer der Massnahme gegenüber nur auf sein Interesse an einem von staatlichen Engriffen ungestörten Kontakt zur Ehefrau und zum Kind beruft, die beide mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz leben,

C-6257/2011

dass die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fallen,

dass Art. 8 Ziff. 2 EMRK indessen Eingriffe in das Familienleben zulässt, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ordnung zur Wahrung bestimmter legitimer Zwecke notwendig sind, dass das Einreiseverbot, wenn überhaupt, nur einen untergeordneten Eingriff in das konventionsrechtlich garantierte Familienleben darstellt, weil besuchsweise Kontakte im Ausland möglich bleiben und auch im Inland nicht verunmöglicht werden,

dass ein Einreiseverbot nämlich in Anwendung von Art. 67 Abs. 5 AuG auf Gesuch hin aus humanitären und anderen wichtigen Gründen zeitweise ausgesetzt werden kann,

dass der vom Beschwerdeführer in der Replik erstmals erhobene Einwand, Ehefrau und Kind litten seit der Trennung von ihm unter ernsthaften psychischen Beeinträchtigungen, in der vorgebrachten unsubstantiierten Form nicht überzeugt,

dass auf der anderen Seite, wie bereits dargelegt, zur Verhinderung weiterer Straftaten ein bedeutendes öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, dass die Vorinstanz mit der Begrenzung der Fernhaltemassnahme auf vier Jahre Dauer einen angemessenen und verhältnismässigen Ausgleich zwischen diesen kollidierenden Interessen vorgenommen hat, dass daher die Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

C-6257/2011

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (…)

– die Vorinstanz (…)

– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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