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C-6243/2020 • BVGer C-6243/2020 KI-generiert

Anti-Doping Foundation confiscation appeal moot

Geschäftsnummer C-6243/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company received a preliminary decision from the Anti-Doping Foundation to confiscate and destroy prohibited substances found in a package addressed to it. Initially, the company responded that it no longer had any connection to the package and that the invoice should be sent to the chairman. However, the company's authorized managing director later informed the court that the company did not intend to contest the preliminary decision, as the costs for confiscation and destruction had already been paid. Therefore, the court dismissed the appeal as having become moot without imposing costs or party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Antidoping Schweiz vom 28. Oktober 2020

Schlagwörter

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Stiftung Vorentscheid strafrechtliche Einziehung Beschränkungen unterliegende Stoffe Schiedsspruchaufhebung Antisubventionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to discontinue the appeal proceedings as they have become devoid of object.

Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Allows for the waiver of court costs when an appeal is settled without significant court effort due to withdrawal or settlement.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Determines that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6243/2020

Abschreibungsentscheid vom 12. Januar 2021

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______ GmbH, Schweiz, handelnd durch B._______, zeichnungsberechtigter Geschäftsführer, Verfahrenspartei,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Vorinstanz.

Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Antidoping Schweiz vom 28. Oktober 2020.

C-6243/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Zollinspektorat Basel-Mülhausen Flughafen am 21. August 2020 eine Paketsendung aus Belgien an C._______, A._______ GmbH, domiziliert in (…), wegen Verdachts der Zuwiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG, SR 415.0) zurückbehielt, gleichentags Antidoping Schweiz (nachfolgend Vorinstanz) über den Rückbehalt informierte und um Überprüfung der Angelegenheit sowie die Einleitung der erforderlichen Massnahmen bat (Beschwerdeakten [B-act.] 2 Beilage 2), dass die Vorinstanz C._______ am 28. Oktober 2020 anschrieb und ihr mitteilte, bei den fraglichen Inhalten der Paketsendung handle es sich in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sowie Art. 74 der Sportförderungsverordnung (SpoFöV, SR 415.01) und dem Anhang der SpoFöV um Mittel, deren Erwerb, Ein-, Ausoder Durchführung oder Besitz gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG grundsätzlich strafbar seien; aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, der sichergestellten Menge oder der sportlichen Betätigung des Bestellers die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen (B-act. 2 Beilage 3), dass die Vorinstanz das Schreiben vom 28. Oktober 2020 als „Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)“ bezeichnete, der Verfahrenspartei bis zum 17. November 2020 die Möglichkeit einräumte, zur Einziehung und Vernichtung per Post oder E-Mail Stellung zu nehmen, und festhielt, bei Nichtzustellung einer formund fristgerechten Stellungnahme erwachse «der vorliegende Vorbescheid nach Ablauf der vorstehenden Frist zur Stellungnahme in die Rechtsform einer Verfügung», gegen welche gemäss Rechtsmittelbelehrung «innert 30 Tagen nach Entstehung, d.h. innert

30 Tagen nach Ablauf der für die Stellungnahme auf der ersten Seite eingeräumten Frist» Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne,

dass C._______ der Vorinstanz mit E-Mail vom 24. November 2020 mitteilte, sie arbeite nicht mehr bei der A._______ GmbH, die Sendung sei für den Chairman gewesen und die Rechnung sei direkt an diesen zu senden (B-act. 1),

dass die Vorinstanz diese Eingabe mitsamt den Akten am 9. Dezember 2020 zur Prüfung als «potenzielle Beschwerde» an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (B-act. 2),

C-6243/2020

dass das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 (B-act. 3) den Eingang der Eingabe von C._______ vom 24. November 2020 bestätigte und nach Prüfung der Sachlage weitere Instruktionsund Verfahrensschritte in Aussicht stellte, dass B._______, zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der A._______ GmbH, mit Schreiben vom 5. Januar 2021 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, die A._______ GmbH beabsichtige keine Anfechtung des Vorbescheids vom 28. Oktober 2020, deshalb müsse kein Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden, die Kosten für die Einziehung und Vernichtung seien bereits am 2. Dezember 2020 bezahlt worden und die Zustelladresse habe intern von C._______ auf D._______ gewechselt (B-act. 4),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren aufgrund der Willensäusserung der A._______ GmbH, keine Anfechtung des Vorbescheids vom 28. Oktober 2020 zu beabsichtigen, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-6243/2020

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Verfahrenspartei (z.H. D.______; Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Bereich Sport (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-6243/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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