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C-6234/2017 • BVGer C-6234/2017 KI-generiert

Cosmetic Furanocoumarin Ban Appeal Dismissed as Moot

Geschäftsnummer C-6234/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A regulatory authority issued an order prohibiting the sale and use of cosmetic products containing furanocoumarins above a certain threshold, with a transitional period for existing stock. An affected party appealed the order and sought to have its effect suspended. Subsequently, the regulatory authority reconsidered its decision and completely withdrew the original order. The court ruled that the appeal had become moot due to the withdrawal of the order, and therefore dismissed the appeal, ordered the refund of the security deposit paid by the appealing party, and awarded legal costs to the appealing party, payable by the regulatory authority.

Legislator-Regeste

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Art. 16a Absatz, Art. 55 Absatz, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG; Cosmetic Furanocoumarin Ban Appeal Dismissed as Moot: An affected party appealed the order and sought to have its effect suspended. Subsequently, the regulatory authority reconsidered its decision and completely withdrew the original order. The court ruled that the appeal had become moot due to the withdrawal of the order, and therefore dismissed the appeal, ordered the refund of the security deposit paid by the appealing party, and awarded legal costs to the appealing party, payable by the regulatory authority.

Schlagwörter

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Kosmetische Mittel Zahlungsbefehl Beschränkungen unterliegende Stoffe Sicherheitsleistung Parteientschädigung Verwaltungsverordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as they became obsolete due to the withdrawal of the contested decision.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Determines that the costs shall be borne by the party whose conduct caused the matter to become obsolete.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Stipulates that lower authorities or federal authorities that are the appellant and lose are not liable for procedural costs.

Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE

Regulates the submission of cost notes and the court's discretion to set compensation based on the file in case of default.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6234/2017

Abschreibungsentscheid vom 26. September 2018

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Robert G. Briner, Rechtsanwalt, lic. iur. Felix Kesselring, Rechtsanwalt, und lic. iur. LL.M.

Caroline Gaul, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Lebensmittelsicherheit, Kosmetika (Allgemeinverfügung vom 25. September 2017).

C-6234/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am 3. Oktober 2017 im Bundesblatt (BBl 2017 6171) eine Allgemeinverfügung mit folgender Anordnung publiziert hat:

„1. Massnahmen Kosmetische Mittel, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können und die die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen, dürfen nicht für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung angewendet werden, wenn sie im Endprodukt einen Gehalt an Furocumarinen von 1 mg/kg (1 ppm) oder mehr aufweisen.

2. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Übergangsregelung

Produkte, die von der Massnahme nach Ziffer 1 betroffen sind und die zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung in der Schweiz in Verkehr sind, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2017 für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung angewendet werden.“

dass A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Briner, Kesselring und Gaul, Zürich, mit Eingabe vom 2. November 2017 (Eingang 6. November 2017) Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung des BLV erhoben und unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz die Aufhebung von Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragt und gleichzeitig insbesondere den prozessualen Antrag gestellt hat, die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung sei in Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wiederherzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Vorinstanz ersucht hat, bis zum 20. November 2017 (unter Beilage der gesamten Akten) zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Verfügung die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, bis zum 22. November 2017 einen Kostenvorschuss von CHF 5‘000.- zu leisten (act. 2), welcher am 10. November 2017 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen worden ist (act. 4),

C-6234/2017

dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 gutgeheissen und die Vorinstanz ersucht hat, im Bundesblatt zu publizieren, dass die Allgemeinverfügung aufgrund verschiedener Beschwerdeverfahren einstweilen nicht vollstreckbar ist (act. 6), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 (act. 14) die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin – je mit Eingabe vom

29. März 2018 – dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt haben, dass Verhandlungen betreffend die streitige Allgemeinverfügung aufgenommen worden seien und um einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht haben (act. 16 f.),

dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom

10. April 2018 antragsgemäss sistiert worden ist (act. 18), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom

3. Juli 2018 mitgeteilt hat, dass sie die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen habe und gleichzeitig die am 3. Juli 2018 im Bundesblatt publizierte Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 25. September 2017 betreffend kosmetische Mittel mit Furocumarinen eingereicht hat (act. 19),

dass die Vorinstanz somit mit Verfügung vom 27. Juni 2018 auf ihren Entscheid vom 25. September 2017 zurückgekommen ist und diesen vollumfänglich aufgehoben hat (act. 19, Beilage 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht hat (act. 20), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-6234/2017

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass vorliegend die Beschwerde durch den Erlass der Verfügung vom

27. Juni 2018 gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht haben und die Entschädigung daher gestützt auf den aktenkundigen und notwendigen Aufwand festzusetzen ist, dass die durch die Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf Fr. 5‘000.- festzusetzen ist.

C-6234/2017

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.- zu bezahlen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. BBL 2017 6171; Gerichtsurkunde)

– das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-6234/2017

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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