Disability Benefits Appeal: Remanded for Further Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a decision denying them disability benefits, submitting new medical evidence indicating a worsening health condition and doubts about their ability to work. The court found that the initial decision was based on an incomplete investigation of the facts, as both the appellant and the administrative office agreed that further medical evaluations were necessary. Consequently, the court upheld the appeal, quashed the original decision, and remanded the case to the administrative office for further assessment and a new ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Disability Benefits Appeal: Remanded for Further Assessment: The court found that the initial decision was based on an incomplete investigation of the facts, as both the appellant and the administrative office agreed that further medical evaluations were necessary. Consequently, the court upheld the appeal, quashed the original decision, and remanded the case to the administrative office for further assessment and a new ruling.
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KI-generiertCited to remand the case to the lower instance for further clarification of the facts and a new decision.
Cited as a ground for appeal due to incomplete determination of the relevant facts.
Cited to state that no court costs will be charged to either party.
Cited to state that no party compensation will be awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-6231/2008 {T 0/2}
Urteil vom 27. März 2009
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 27. August 2008.
C-6231/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 27. August 2008 festgestellt hat, dass Herr A._______ (Beschwerdeführer) keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2009 (recte 2008; Poststempel vom 27. September 2008) Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht erhob. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 27. August 2008 aufzuheben und ihm eine Invalidenrente auszurichten, oder das Verfahren sei durch die IVSTA wiederaufzunehmen, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2008 (eingegangen am
8. Dezember 2008) ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, ausgestellt von Dr. med. B._______, Allgemeinmediziner und Hausarzt, vom 30. Oktober 2008 sowie zwei aktuelle medizinische Berichte (Dr. med. C._______, Kardiologe, vom 19. November 2008 und Dr. med. B._______ vom 2. Dezember 2008) einreichte, dass Dr. med. D._______, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, Regionaler ärztlicher Dienst der IVSTA, nach Einsicht in die Akten in seiner Stellungnahme - wohl falsch datiert - vom 6. März 2009 (eingegangen bei der IVSTA am 11. Februar 2009) ausgeführt hat, dass die neuen medizinischen Unterlagen neue Gesundheitsschäden aufführen und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere im Bereich der Neurologie, plausibel machen würden. Es bestünden Zweifel bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten. Eine stationäre Untersuchung in der Schweiz sei angezeigt,
dass die Vorinstanz - gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______ - mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. Februar 2009 den Schriftenwechsel schloss,
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dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 27. August 2008 nach übereinstimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbesondere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden übereinstimmenden Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers abzuweichen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche Begutachtung anzuordnen und in der Sache neu zu verfügen, dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
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desverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 27. August 2008 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen, insbesondere zur Anordnung einer Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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