Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-6202/2008 • BVGer C-6202/2008 KI-generiert

Disability Pensions for Children Payable to Custodial Parent and Welfare Office

Geschäftsnummer C-6202/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A father sought to have child disability pensions paid to him, arguing that he was still obligated to pay child support despite the pensions being directed to the children's mother and a youth welfare office. The court, however, determined that the disability pensions for the children were intended for their support and could be directed to the custodial parent or relevant welfare office. The court affirmed that the children's pensions, including back payments from September 2006, should be paid to the mother and the youth welfare office, with any remaining amount going to the mother, and that the father's obligation to pay child support would be reduced accordingly.

Legislator-Regeste

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Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 1 Abs. 1 IVG, Art. 59 ATSG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Disability Pensions for Children Payable to Custodial Parent and Welfare Office: The court, however, determined that the disability pensions for the children were intended for their support and could be directed to the custodial parent or relevant welfare office. The court affirmed that the children's pensions, including back payments from September 2006, should be paid to the mother and the youth welfare office, with any remaining amount going to the mother, and that the father's obligation to pay child support would be reduced accordingly.

Schlagwörter

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Invalidenrentenzahlung Kindesunterhalt behindertes Kind Zahlungspflicht Direktzahlung Anspruch auf Kinderzulagen Invalidenversicherung (Übriges) | IV (Kinderrenten)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario

Used to determine that no court costs are to be levied as the dispute concerns the method of payment, not the granting or denial of insurance benefits.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to deny a party indemnity as the costs incurred were not disproportionately high and no application was made.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to deny the IVSTA a party indemnity as it is a federal authority.

Art. 71ter Abs. 1 AHVV

Applied to allow the payment of ongoing child benefits to the children's mother as she has parental custody and the children live with her.

Art. 71ter Abs. 2 AHVV

Applied to determine the payment of retroactive child benefits, specifically regarding the amount to be paid to the mother and the Youth Welfare Office.

Art. 85bis Abs. 1 IVV

Used to confirm that no other advancing institution claimed reimbursement for advances made.

Art. 20 ATSG

Used to confirm that no situation arises under this article that would prevent payment to the mother and the Youth Welfare Office.

Art. 35 Abs. 4 IVG

Establishes that child benefits are paid as the main pension and that special provisions regarding proper use and deviating civil court orders may apply.

Art. 35 Abs. 1 IVG

Establishes the entitlement to child benefits for each child.

Art. 59 ATSG

Establishes that the appellant is legitimately entitled to appeal as they are affected by the contested decision and have a legitimate interest in its amendment.

Art. 60 Abs. 1 ATSG

Used to confirm that the appeal was filed in a timely and compliant manner.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Used to confirm that the appeal was filed in a timely and compliant manner.

Art. 31 VGG

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions of the IV-Stelle for insured persons abroad.

Art. 33 lit. d VGG

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions of the IV-Stelle for insured persons abroad.

Art. 69 Abs. 1 lit. b VGG

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions of the IV-Stelle for insured persons abroad.

Art. 32 VGG

Used to confirm that no exception applies that would prevent the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 1 Abs. 1 IVG

Establishes the applicability of the ATSG to Invalidenversicherung (IV) law.

Art. 3 lit. dbis VwVG

Establishes the non-applicability of the VwVG in social security matters when the ATSG is applicable.

Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV

Used to determine that the IV-Stelle Thurgau was initially responsible for the proceedings based on the insured person's residence.

Art. 55 IVG

Used to determine that the local jurisdiction of the IV-Stelle is generally based on the residence of the insured person at the time of application.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-6202/2008 {T 0/2}

Urteil vom 27. April 2010

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IV (Kinderrenten).

C-6202/2008

Sachverhalt:

A. Der am (...) 1950 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in der Schweiz (act. 1 und 3). Mit Verfügung vom

14. Januar 2005 (act. 10) wurde X._______ von der IV-Stelle Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle TG) mit Wirkung ab 1. März 2003 eine ganze, ordentliche Rente der Invalidenversicherung, eine Ehegattenrente für seine frühere Ehegattin Y._______, sowie Kinderrenten für seine Kinder A._______, geboren am (...) 1983, B._______, geboren am (...) 1984, C._______, geboren am (...) 1986, und D._______, geboren am (...) 1990, zugesprochen.

B. Mit Schreiben vom 27. April 2008 (act. 13) teilte X._______ der IV- Stelle TG mit, er sei gemäss einem Abstammungsgutachten seit dem (...) 2006 Vater der Zwillinge E._______ und F._______ und stelle deshalb auch für diese beiden Kinder einen Antrag auf Kinderrente.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 (act. 16) beantragte Z._______, die Mutter der Zwillinge E._______ und F._______, bei der IV-Stelle TG die Auszahlung der Kinderrenten direkt an sie beziehungsweise an das Jugendamt G._______ in Deutschland (nachfolgend: Jugendamt).

Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 (act. 17) wandte sich der Beistand der Zwillinge an die IV-Stelle TG und beantragte unter Hinweis auf das Gerichtsurteil des Amtsgerichts H._______ vom 8. Mai 2008 (Beilage zu act. 17) für die Zeit seit 27. November 2007 die Auszahlung der entsprechenden Kinderrenten an das Jugendamt, da die Kindesmutter Bezügerin öffentlicher Leistungen sei und die Kinderunterhaltsbeiträge mit der ihr und den Kindern gewährten Unterstützung zu verrechnen seien.

C. Mit Schreiben vom 7. August 2008 teilte die IV-Stelle TG der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit, dass die Rentenakte per 30. Juli 2008 zuständigkeitshalber an jene abgetreten werde.

Mit Verfügung vom 28. August 2008 (act. 27) hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ mit Wirkung ab

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1. September 2006 je eine ordentliche Kinderrente für E._______ und F._______ zugesprochen und die zukünftige Auszahlung sowie die entsprechende Nachzahlung der Rente an das Jugendamt verfügt.

D. Mit Schreiben vom 26. September 2008 (act. 33) hat das Jugendamt sich an die IVSTA gewandt und mitgeteilt, dass lediglich seit dem

27. November 2007 (und nicht seit der Geburt der Kinder im September 2006) ein Anspruch auf Kinderrenten erhoben werde, da gemäss Gerichtsurteil die Unterhaltspflicht von X._______ erst ab dann bestehe.

E. Gegen die Verfügung der IVSTA vom 28. August 2008 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

23. September 2008 (gemäss der auf der Verfügung angebrachten Rechtsmittelbelehrung) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches die Beschwerde am 25. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Überprüfung der Zahlungsund Nachzahlungsmodalitäten. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht möglich, dass sowohl die IV als auch die I._______-Sammelstiftung die Kinderrenten direkt an das Jugendamt überwiesen, diese Beträge von ihm jedoch als Einkommen versteuert würden und er gleichzeitig auch noch die festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe. Damit drohe ihm und seinen Kindern der existenzielle Zusammenbruch.

F. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 enthielt sich die IVSTA eines Antrages. Sie führte in formeller Hinsicht aus, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zwar zur Berechnung der Zahlungen ins Ausland zuständig sei, dass aber die Verfügung dem Beschwerdeführer im Namen der IV-Stelle TG anstatt im Namen der IVSTA zu eröffnen gewesen wäre. Auf den Inhalt der Verfügung habe dies jedoch keinen Einfluss. In materieller Hinsicht machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Nachzahlung der Ren - ten an das Jugendamt erst ab 27. November 2007 beantragt worden und somit die Renten ab September 2006 der Mutter der Kinder zu überweisen seien, da jene das alleinige Sorgerecht für die Kinder habe und die Kinder bei ihr lebten. Der Beschwerdeführer habe nach -

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weislich keine Unterhaltsbeiträge geleistet, so dass eine Verrechnung der Renten nicht in Frage käme. Ferner führte die IVSTA aus, auf die Rüge betreffend Auszahlung der Rente der I._______-Sammelstiftung sei nicht einzutreten, da diese Verfügung hier nicht im Streit liege.

G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Be - weismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor - sieht.

1.3 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46). Streitgegen-

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stand kann mithin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 45 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Verfügung der IVSTA vom

28. August 2008 betreffend Anspruch auf Kinderrenten für die Kinder E._______ und F._______ und die Nachzahlung der Renten angefochten. In diesem Beschwerdeverfahren ist somit lediglich dieses Rechtsverhältnis zu überprüfen. Die Rügen des Beschwerdeführers, welche sich auf die Rente der I._______-Sammelstiftung beziehen, sind vorliegend somit nicht zulässig, weshalb auf jene nicht einzutreten ist. Ebenso wenig können seine Rügen in Bezug auf steuerrechtliche und zivilrechtliche Fragen in Bezug auf die Anrechnung der Rente an den zu zahlenden Unterhaltsbeitrag, gehört werden.

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber Ziffer 1.3 hievor) einzutreten.

2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung

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der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen die - ses Staates.

Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba - ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so wie der Effektivität – sowie die materielle Prüfung nach der in nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).

2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdeverfahren für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Vorliegend können somit grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung finden, die bei Erlass der Verfügung vom 28. August 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der strittigen Periode ab 1. September 2006 von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129 und 5147; 5. IV-Revision]).

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Ferner ist für das vorliegende Verfahren das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar.

Weil sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden die Bestimmungen lediglich in der ab

1. Januar 2008 gültigen Fassung zitiert.

3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz überhaupt die zuständige Verfügungsbehörde war.

3.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen im Februar 2003 hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Thurgau, weshalb das Verwaltungsverfahren betreffend das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht bei der IV-Stelle TG anhängig gemacht wurde (Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Da der Beschwerdeführer immer noch im Kanton Thurgau wohnt, wäre nach wie vor die IV-Stelle TG zum Erlass der Verfügung zuständig gewesen.

3.2 Verfügungen von örtlich unzuständigen IV-Stellen – vorliegend der IVSTA – sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Januar 2004 [I 232/03], publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 4.1; Urteil des BVGer vom

27. August 2008 [C-2687/2006] E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann im Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen IV-Stelle und Überweisung der Sache an die zuständige IV- Stelle abgesehen werden, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil des BGer vom 16. Juli 2002 [I 8/02]

E. 2.4 in Verbindung mit E. 1.1, Urteil des BGer vom 22. Januar 2004 [I 232/03], publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 4.2.1).

3.3 Da vorliegend die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wurde und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann, ist aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der

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Verfügung der Vorinstanz und von der Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle abzusehen.

4. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht mit Wirkung ab 1. September 2006 die direkte Auszahlung respektive die entsprechende Nachzahlung der Kinderrenten des Beschwerdeführers für die Kinder E._______ und F._______ an das Jugendamt verfügt hat.

4.1

4.1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung be - anspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.

4.1.2 Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die Kinderrente dient aber dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des BGer vom 12. Oktober 2006 [5P.346/2006] E. 3.3). Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat mit der gleichzeitigen Änderung der IVV und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vom 14. November 2001 (AS 2002 200 und AS 2002 199) eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat.

Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichter-

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liche Anordnungen bleiben vorbehalten. Gemäss Art. 71ter Abs. 2 AHVV gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten; hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.

Anlass zum Erlass von Art. 71ter AHVV (Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2002, AHI-Praxis 2002 S. 15) war der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Art. 285 Abs. 2bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltspflichtige nachträglich ausgerichtete Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag ver - mindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Laufende Sozialversicherungsrenten sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Mit dem neu eingefügten Art. 285 Abs. 2bis ZGB ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Vergleich zur früheren Rechtslage insofern vorteilhaftere Regelung getroffen worden, als sich der Unterhaltsbeitrag bei Nachzahlungen von Kinderrenten von Gesetzes wegen vermindert. Allerdings ist daraus kein direkter Einfluss auf die Zulässigkeit einer Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht anspruchsberechtigten Ehegatten, der die elterliche Sorge über die bei ihm wohnenden Kinder inne hat, abzuleiten (vgl. BGE 129 V 362 E. 5).

4.1.3 Die Drittoder Direktauszahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil oder an das Kind, für dessen Unterhalt die Rente bestimmt ist, ist zu unterscheiden von einer Drittauszahlung gemäss Art. 20 ATSG (zum ganzen MARKUS KRAPF, Die Koordination von Unterhaltsund Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss. Freiburg 2004, N. 327 ff.).

Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG), und

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die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b).

4.1.4 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 IVV).

4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei ihm finanziell nicht zuzumuten, die Kinderrenten zusätzlich zum geschuldeten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen; es sei zu klären, an wen die Kin - derrenten auszuzahlen seien.

4.3 Die IVSTA führt aus, die Kinder E._______ und F._______ seien uneheliche Kinder und lebten bei deren Mutter. Gemäss Gerichtsurteil sei der Beschwerdeführer verpflichtet, seit 27. November 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder in der Höhe von je Euro 202.-- zu leisten. Bisher seien durch den Beschwerdeführer noch keine Unterhaltsleistungen erbracht worden. Die Mutter der Kinder habe deshalb die Direktauszahlung der Kinderrenten an sich beziehungsweise an das Jugendamt beantragt. Das Jugendamt habe seinerseits ebenfalls einen Antrag gestellt und darin seit 27. November 2007 die Auszahlung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge an sich beantragt. Somit seien dem Jugendamt antragsgemäss die gerichtlich verfügten Beträge zu überweisen und eine allfällige Differenz sei der Mutter der Kinder zu auszuzahlen, da es offensichtlich keine weiteren Stellen gebe, welche Verrechnungsansprüche geltend machten.

4.4

4.4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Zwillinge bei ihrer Mutter leben, welche mit dem Beschwerdeführer nie verheiratet war. Die elterliche Sorge steht mangels einer anderweitigen Regelung somit der Mutter zu. Deshalb können die laufenden Kinderrenten gemäss

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Art. 71ter Abs. 1 AHVV der Mutter der Kinder ausbezahlt werden, sofern keine anderslautende vormundschaftliche oder zivilrechtliche An - ordnung besteht.

Die vorliegende zivilrechtliche Anordnung des Amtsgerichts H._______ vom 8. Mai 2008 lautet folgendermassen:

"1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der klagenden Kinder ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen ihrer Mutter Unterhalt vom 27.11.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von monatlich 100% des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach §1 der RegelbetragVO sowie beginnend ab Januar 2008 einen monatlichen Kindesunterhalt je Kind in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe vermindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes und zweites Kind, derzeit also 279,00 € abzüglich 77,00 €, also 202,00 € monatlich zu zahlen.

3. [...]

4. [...]"

Eine gerichtliche Regelung betreffend die Auszahlung der Kinderrenten wurde offenbar nicht getroffen, weshalb der Auszahlung an die Mutter der Kinder gestützt auf Art. 71ter Abs. 1 AHVV grundsätzlich (vgl. aber nachfolgend Ziffer 4.4.2) nichts im Wege steht.

4.4.2 Das Jugendamt hat gestützt auf die gerichtliche Anordnung eine Auszahlung der Renten in der Höhe der verfügten Unterhaltsbeiträge an sich beantragt, da es aufgrund seiner beistandschaftlichen Stellung gegenüber den Kindern (unter anderem) für das Inkasso von Unter - haltsleistungen zuständig sei. Soweit das Jugendamt die Auszahlung der Kinderrenten an sich beantragt (seit dem 27. November 2007 im Umfang von monatlich Euro 202.-- pro Kind) sind die Renten demzufolge dem Jugendamt auszuzahlen. Der verbleibende Restbetrag (Differenz zwischen der Kinderrente von je Fr. 362.-- und dem Unterhaltsbeitrag von Euro 202.--) ist der Mutter der Kinder auszubezahlen.

4.4.3 In Bezug auf die Nachzahlung der Renten für die vergangene Zeit gilt Folgendes: Da der Antrag des Jugendamtes ausdrücklich nur auf Überweisung der Kinderrenten seit 27. November 2007 lautet, sind

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diesem lediglich die Nachzahlungen für die Renten seit 27. November 2007 (jeweils allerdings lediglich in der Höhe von monatlich Euro 202.-- pro Kind; vgl. Ziffer 4.4.2 hievor) zu überweisen. Der Differenzbetrag ist der Mutter der Kinder zu überweisen. Ebenso der Mut - ter zu überweisen sind die Nachzahlungen der Kinderrenten vom

1. September 2006 bis und mit 26. November 2007, da das Jugendamt für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die Nachzahlungen erhebt.

4.4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass nebst dem Jugendamt keine weitere bevorschussende Stelle im Sinne von Art. 85bis IVV einen Anspruch auf die Nachzahlungen erhoben hat und auch keine Konstellation von Art. 20 ATSG vorliegt, weshalb der Nachzahlung an die Mutter und das Jugendamt im vorstehend ausgeführten Umfang nichts entgegen steht.

4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die laufenden Ren - tenzahlungen sowie die entsprechenden Nachzahlungen der Kinderrenten für E._______ und F._______ seit 27. November 2007 im Umfang von monatlich je Euro 202.-- an das Jugendamt und die Differenz an die Mutter der Kinder auszuzahlen ist.

Die Nachzahlungen der Renten für die Zeit vom 1. September 2006 bis und mit 26. November 2007 sind in vollem Umfang direkt der Mutter der Kinder auszuzahlen.

Die Beschwerde ist somit – soweit überhaupt darauf einzutreten ist – in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und neu die oben dargestellte Ausrespektive Nachzahlungsregelung für die zugesprochenen Kinderrenten für E._______ und F._______ zu treffen ist.

5.

5.1 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).

5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-

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hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten ent - standen sind und er zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Die ebenfalls teilweise obsiegende IVSTA hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.

2. Die Kinderrenten für E._______ und F._______ sind vom

1. September 2006 bis und mit 26. November 2007 in vollem Umfang der Mutter der Kinder und seit dem 27. November 2007 in der Höhe von monatlich Euro 202.-- pro Kind dem Jugendamt und der darüber hinausgehende Rest wiederum der Mutter der Kinder auszuzahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Jugendamt G._______, Deutschland

- Frau Z._______, Deutschland

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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