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C-6193/2018 • BVGer C-6193/2018 KI-generiert

Applicant Withdraws Appeal in Old-Age Benefits Case

Geschäftsnummer C-6193/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed a case concerning old-age and survivors' insurance benefits. The applicant had appealed a prior decision denying their claim, but later communicated agreement with the denial, effectively withdrawing their appeal. The court noted the applicant had failed to provide a Swiss domicile for notifications, which would have led to future court notices being published. Consequently, the court closed the proceedings as they had become moot due to the withdrawal, imposed no costs, and awarded no compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, einmalige Abfindung (Verfügung vom 7. August 2018)

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsleistungsentzug Altersleistung Hinterlassenenleistungen Eröffnung des Entscheids Einstellung der Rente Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36 Bst
5 f.) aufgefordert worden ist, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, verbunden mit der Anordnung, dass nach unbenutztem Fristablauf künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 36 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst
11), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 85bis Abs. 2 AHVG
The proceedings are free of charge, therefore no court costs are incurred.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
No party compensation is awarded.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG
The appeal proceedings are discontinued as they have become without object due to withdrawal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

The appeal proceedings are discontinued as they have become without object due to withdrawal.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

The proceedings are free of charge, therefore no court costs are incurred.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

No party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6193/2018

Abschreibungsentscheid vom 27. Februar 2019

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Serbien, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, einmalige Abfindung (Verfügung vom 7. August 2018).

C-6193/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. August 2018 die gegen die Verfügung vom

4. April 2018 erhobene Einsprache vom 10. Mai 2018 von X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) abgewiesen hat (act. 2, Beilage 2),

dass die Versicherte mit Schreiben vom 14. August 2018 (Eingang: 22. August 2018) an die Vorinstanz geltend gemacht hat, sie bleibe bei ihrer Forderung und verlange eine Auszahlung von Fr. 19‘458.- (act. 1), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 die Eingabe der Versicherten vom 14. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 2),

dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2018 (act. 5 f.) aufgefordert worden ist, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, verbunden mit der Anordnung, dass nach unbenutztem Fristablauf künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden,

dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist keine Zustelladresse genannt hat,

dass die Beschwerdeführerin in ihrem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 31. Januar 2019 (Eingang: 21. Februar 2019) angegeben hat, sie sei mit dem Entscheid einverstanden und somit sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, die Beschwerde zurückziehen zu wollen (act. 11, Beilage 1), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Februar 2019 das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 11), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

C-6193/2018

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-6193/2018

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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