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C-6188/2017 • BVGer C-6188/2017 KI-generiert

Applicant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer C-6188/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insurance office refused to process a new claim for disability benefits because the applicant had not shown a significant change in their disability since previous claims were denied. The applicant appealed this decision, but failed to pay a required cost advance. Consequently, the court did not consider the appeal on its merits, refusing to enter into the case due to the non-payment. No court costs were levied against the applicant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Neuanmeldung nach Abweisung eines Leistungsbegehrens, Verfügung IVSTA vom 26. September 2017

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Auszahlung der Versicherungsleistung Vorschuss Invaliditätsversicherung verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 VGG
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 33 Bst
33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst.
Art. 69 Abs. 1 Bst
d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the court costs because the circumstances did not warrant imposing them on the party.

Art. 7 Abs. 2 VGKE

Used to state that no party compensation is awarded to the successful administrative authority.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6188/2017

Urteil vom 20. Dezember 2017

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien M._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Kantonsstrasse 24, Postfach 238, 7302 Landquart, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Neuanmeldung nach Abweisung eines Leistungsbegehrens, Verfügung der IVSTA vom 26. September 2017.

C-6188/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. September 2017 auf die Neuanmeldung von M._______, geboren am (…….) (nachfolgend: Beschwerdeführer), vom 23. Dezember 2016 nicht eintrat, mit der Begründung, das vorliegende Gesuch könne – nach Ablehnung eines ersten und zweiten Gesuchs wegen fehlender rentenbegründender Invalidität (rechtskräftige Verfügungen vom 5. September 2005 und vom 22. März 2010) und nach Nichteintreten auf ein drittes und ein viertes Gesuch (rechtskräftige Verfügungen vom 18. Juni 2012 und vom 5. Dezember 2014) – nicht geprüft werden, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – die Verfügung vom 26. September 2017 mit Beschwerde vom 1. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ab 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (BVGer act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 11. Dezember 2017 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer act. 2),

dass diese Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Einschreiben mit Rückschein am 9. November 2017 in der Schweiz zugestellt worden ist (BVGer act. 3), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer act. 4),

C-6188/2017

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

C-6188/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

C-6188/2017

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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