Applicant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn insurance office refused to process a new claim for disability benefits because the applicant had not shown a significant change in their disability since previous claims were denied. The applicant appealed this decision, but failed to pay a required cost advance. Consequently, the court did not consider the appeal on its merits, refusing to enter into the case due to the non-payment. No court costs were levied against the applicant.
Legislator-Regeste
AmtlichRentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Neuanmeldung nach Abweisung eines Leistungsbegehrens, Verfügung IVSTA vom 26. September 2017
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid.
Used to waive the court costs because the circumstances did not warrant imposing them on the party.
Used to state that no party compensation is awarded to the successful administrative authority.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-6188/2017
Urteil vom 20. Dezember 2017
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien M._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Kantonsstrasse 24, Postfach 238, 7302 Landquart, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Neuanmeldung nach Abweisung eines Leistungsbegehrens, Verfügung der IVSTA vom 26. September 2017.
C-6188/2017
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. September 2017 auf die Neuanmeldung von M._______, geboren am (…….) (nachfolgend: Beschwerdeführer), vom 23. Dezember 2016 nicht eintrat, mit der Begründung, das vorliegende Gesuch könne – nach Ablehnung eines ersten und zweiten Gesuchs wegen fehlender rentenbegründender Invalidität (rechtskräftige Verfügungen vom 5. September 2005 und vom 22. März 2010) und nach Nichteintreten auf ein drittes und ein viertes Gesuch (rechtskräftige Verfügungen vom 18. Juni 2012 und vom 5. Dezember 2014) – nicht geprüft werden, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – die Verfügung vom 26. September 2017 mit Beschwerde vom 1. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ab 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (BVGer act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 11. Dezember 2017 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer act. 2),
dass diese Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Einschreiben mit Rückschein am 9. November 2017 in der Schweiz zugestellt worden ist (BVGer act. 3), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer act. 4),
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dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6188/2017
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
C-6188/2017
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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