Revocation of Paternity Judgment Leads to Citizenship and Passport Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who was born a Swiss citizen but subsequently lost citizenship after a paternity judgment was revoked and his parents divorced, was denied a passport for foreign nationals. The court reasoned that the individual had not proven statelessness, as Kenyan nationality could be acquired through his mother or by registration, and he had not exhausted these possibilities. Therefore, he was not entitled to a passport for foreign nationals, and his request for legal aid was also denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 7 Abs. 1 RDV, Art. 4 Abs. 1 Bst; Revocation of Paternity Judgment Leads to Citizenship and Passport Dispute: The court reasoned that the individual had not proven statelessness, as Kenyan nationality could be acquired through his mother or by registration, and he had not exhausted these possibilities. Therefore, he was not entitled to a passport for foreign nationals, and his request for legal aid was also denied.
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KI-generiertCited as the basis for determining that there is no entitlement to a passport for a foreign national.
Cited in relation to the general principle of cost liability for the appellant.
Cited in relation to the assessment of costs and compensation before the Federal Administrative Court.
Cited as the exceptional basis for waiving the imposition of court costs on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-6188/2007 {T 0/2}
Urteil vom 14. August 2009
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien T._______, handelnd durch H._______, und diese vertreten durch Advokat Christoph Haffenmeyer, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
C-6188/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass T._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. April 2003 als Kind eines Schweizerbürgers und einer kenianischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung geboren wurde und er in der Folge das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung erhalten hat, dass mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2004 das Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schweizerbürger aufgehoben wurde,
dass die Ehe zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Schweizerbürger mit Urteil des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 2. Februar 2006 geschieden wurde,
dass dem Beschwerdeführer in der Folge das Schweizer Bürgerrecht aberkannt wurde und er fortan als Kenianer im zentralen Ausländerregister (ZAR) geführt wurde,
dass die Mutter des Beschwerdeführers am 2. März 2007 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person gestellt hat,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. August 2007 den Antrag auf Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person abgelehnt hat, da keine Schriftenlosigkeit gemäss Art. 7 der Verordnung vom
27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2007 beantragt, es sei ihm der Pass für eine ausländische Person auszustellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob eine Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 vorliege, sondern sei lediglich aufgrund der Eintragung im zentralen Ausländerregister (ZAR) davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei Kenianer; zudem habe der Beschwerdeführer bei seiner heimatlichen Vertretung in der Schweiz die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments beantragt; der Antrag sei aber mit der Begründung abgelehnt worden, die kenianische Nationalität werde über den Vater weitergegeben, weshalb diese belegt
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werden müsse; dies sei jedoch aufgrund des nicht bekannten Aufenthalts sowie der nicht bekannten Nationalität des Vaters des Beschwerdeführers nicht möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 ausführt, das mit Beschwerde vom 1. September 2007 gestellte Gesuch beziehe sich sowohl auf die unentgeltliche Prozessführung wie auch auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständigung, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht (unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden und dass darunter u.a. Verfügungen des BFM gestützt auf die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) fallen und dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass aufgrund der für den Beschwerdeführer möglichen und zumutbaren Beschaffung eines heimatlichen Reisepapieres eine Schriftenlosigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 RDV zu verneinen ist, da die kenianische Staatsangehörigkeit nicht nur durch Abstammung über den Vater, sondern – gemäss chapter VI section 92 (2) der geltenden kenianischen Verfassung (z.B. einzusehen in: http://kenya.rcbowen.com/constitution)
– auch mittels Registrierung über die Mutter, welche kenianische Staatsangehörige ist, erlangt werden kann und sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer Letzteres geprüft habe,
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dass vorliegend nicht von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, da die Staatenlosigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a RDV eine Anerkennung bedingt, welche in einem entsprechenden Verfahren von der Vorinstanz zu prüfen ist und es im Rahmen dieses Verfahrens nicht Sache der Vorinstanz ist, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers abzuklären, sondern es an diesem liegt, die geltend gemachte Staatenlosigkeit im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG) zu beweisen, dass aufgrund dieser Sachlage kein Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person gemäss Art. 4 Abs. 1 RDV besteht, dass aufgrund der voranstehenden Ausführungen die Vorinstanz die Ausstellung des Passes für eine ausländische Person zu Recht verweigert hat,
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]) und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht stattzugeben ist, da das Beschwerdebegehren nach dem bisher Gesagten zum Vornherein aussichtslos war (vgl. BGE 129 l 129 E. 2.3.1 S. 135 f., BGE 128 l 225 E.
2.5.3 S. 236, BGE 125 ll 265 E. 4b S. 275), dass in vorliegendem Fall indessen ausnahmsweise darauf zu verzichten ist, die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[...] retour)
- Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration in Kopie.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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