Mootness of Appeal Due to Withdrawal of Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe federal administrative court dismissed the appeal as moot because the appellant withdrew his complaint after being granted a partial disability pension. The court reasoned that according to procedural rules, a withdrawal renders the proceedings obsolete, and in such cases, court costs can be waived, and no party compensation is awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst; Mootness of Appeal Due to Withdrawal of Complaint: The court reasoned that according to procedural rules, a withdrawal renders the proceedings obsolete, and in such cases, court costs can be waived, and no party compensation is awarded.
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KI-generiertUsed to close the appeal proceedings as the appeal was withdrawn.
Allows for the waiver of costs when an appeal is settled without significant effort due to withdrawal.
Allows for no party compensation when costs are disproportionately low.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-6187/2018
Abschreibungsentscheid vom 9. Januar 2019
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien A.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung (Verfügung vom 3. Oktober 2018).
C-6187/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 eine halbe Invalidenrente sowie die entsprechenden Kinderrenten zugesprochen hat (Beilage zu BVGer-act. 1),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sodann in verfahrensrechtlicher Hinsicht Einsicht in die IV-Akten verlangte und in Aussicht stellte, seine Beschwerde nach Akteneinsicht ausführlicher zu begründen, dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass die mit Verfügung vom 5. November 2018 (BVGer-act. 2) bei der Vorinstanz einverlangten Vorakten am 14. November 2018 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingingen (BVGer-act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht diese dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2018 in Kopie zustellte und ihm die Gelegenheit gewährte, bis zum 7. Dezember 2018 eine Beschwerdeergänzung einzureichen (BVGer-act. 4),
dass die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung in der Folge ungenutzt abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 2. Januar 2019 seine Beschwerde vom 30. Oktober 2018 zurückgezogen hat (BVGeract. 9),
C-6187/2018
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Zwischenverfügung vom 4. Januar 2019, mit welcher beim Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– einverlangt wurde (BVGer-act. 7), unter diesen Umständen hinfällig geworden ist, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-6187/2018
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben;
Beilage: Kopie des Rückzugschreibens vom 2. Januar 2019)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
C-6187/2018
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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