SAK Complaint Refusal Upheld After Failure to Sign Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court administrative tribunal did not enter a complaint against a decision by the Swiss Compensation Office (SAK) which had refused to enter a complaint. The tribunal had ordered the complainant to sign the legal submission within five days, but the complainant failed to do so within the given deadline. Therefore, as threatened, the tribunal did not enter the complaint, and no court costs were charged.
Legislator-Regeste
AmtlichAlters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Nichteintreten, Einspracheentscheid der SAK vom 15. Oktober 2019
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal is not admitted because the procedural requirements were not met within the set deadline.
The proceedings are free of charge.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-6147/2019
Urteil vom 8. Januar 2020
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______, (Spanien), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Nichteintreten, Einspracheentscheid der SAK vom 15. Oktober 2019.
C-6147/2019
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 auf die Einsprache vom 22. Mai 2019 von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 14. Mai 2019 nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22. Oktober 2019 bei der Vorinstanz Fehler in der Verfügung vom 14. Mai 2019 gerügt und deren Korrektur verlangt hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass die Vorinstanz die genannte E-Mail mit Schreiben vom 19. November 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Empfang dieser Zwischenverfügung die Rechtsschrift zu unterschreiben (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer act. 3), dass die Zwischenverfügung vom 25. November 2019 gemäss Sendungsverfolgung am 3. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist (BVGer act. 4),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).
C-6147/2019
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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