Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-6118/2018 • BVGer C-6118/2018 KI-generiert

Company Appeals Facade Renovation Order, Fails to Pay Deposit

Geschäftsnummer C-6118/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An administrative body ordered a company to cease facade renovation work until specific safety measures were implemented. The company appealed this order, but subsequently refused to pay a required cost deposit. The court ruled that because the company failed to pay the deposit, the appeal could not be considered and no costs would be assessed against the company given the circumstances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 6 Bst. b VGKE; Company Appeals Facade Renovation Order, Fails to Pay Deposit: The company appealed this order, but subsequently refused to pay a required cost deposit. The court ruled that because the company failed to pay the deposit, the appeal could not be considered and no costs would be assessed against the company given the circumstances.

Schlagwörter

KI-generiert
Renovationskosten Zahlungsbefehl Nichtleistung der Mietzinskaution Verletzung der Unterhaltspflicht Verwaltungskosten Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG
Used to dismiss the appeal for failure to pay the cost deposit.
Art. 6 Bst. b VGKE
Used to waive the procedural costs.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal for failure to pay the cost deposit.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the procedural costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6118/2018

Urteil vom 22. November 2018

Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______ GmbH, Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand UVG, Arbeitssicherheit; Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2018.

C-6118/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) am 21. September 2018 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die A._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) verpflichtet hat, die Sanierungsarbeiten an den Fassaden einzustellen, bis die im Anhang aufgeführten Massnahmen umgesetzt seien, dass die Beschwerdeführerin bei der Suva mit Schreiben vom 25. September 2018 Einsprache erhoben und die Aufhebung der Verfügung vom

21. September 2018 beantragt hat,

dass die Suva diese Einsprache mit Entscheid vom 12. Oktober 2018 abgewiesen hat,

dass die Beschwerdeführerin hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 Beschwerde erhoben und (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2018 beantragt hat,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, bis zum 19. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,

dass diese Zwischenverfügung am 30. Oktober 2018 zugestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. November 2018 ausgeführt hat, sie werde den Kostenvorschuss nicht leisten und es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]),

C-6118/2018

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist und bei diesem Ausgang kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2018)

– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6118/2018

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: