Disability Benefits Remanded for Further Medical Examination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that the social security office for insured persons abroad had incorrectly denied disability benefits because there was insufficient evidence of a year-long work incapacity. The court reasoned that the social security office had failed to conduct necessary medical examinations, particularly in Switzerland, and therefore the case was remanded back to the office for further investigation, including at least an orthopedic specialist's assessment, to determine the claimant's condition properly.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 59 ATSG; Disability Benefits Remanded for Further Medical Examination: The court reasoned that the social security office had failed to conduct necessary medical examinations, particularly in Switzerland, and therefore the case was remanded back to the office for further investigation, including at least an orthopedic specialist's assessment, to determine the claimant's condition properly.
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KI-generiertCited as a ground for appeal due to incomplete determination of the relevant facts.
Justification for remanding the case to the lower instance with binding instructions.
Cited for the decision not to award any party compensation.
Cited for the decision not to impose any court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-6118/2017
Urteil vom 6. September 2018
Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______, (Thailand), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 21. September 2017.
C-6118/2017
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. September 2017 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abwies mit der Begründung, es liege keine ausreichende, durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor (Akten der Vorinstanz [act.] 55), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
9. Oktober 2017 Beschwerde erhob und insbesondere die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung beantragte (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1),
dass diese Beschwerde am 16. Oktober 2017 bei der Vorinstanz einging und mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (BVGer act. ad 1), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2017 ersucht wurde, eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben (BVGer act. 2),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2017 sinngemäss mitteilte, er könne kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen, und er deshalb darum bat, auf dem diplomatischen Weg zu korrespondieren (BVGer act. 3),
dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2017 aufgrund des Hinweises auf seinen Kontakt zum Sozialamt Gelegenheit gegeben wurde, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen (BVGer act. 4),
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Instruktionsverfügung vom
14. Dezember 2017 förmlich aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren ihm durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 5), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2018 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (BVGer act. 7), dass mangels Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer fortan durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wurden,
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 ausführte, es liege eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor, weshalb sie die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen beantrage (BVGer act. 19), dass mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2018 vom Verzicht des Beschwerdeführers auf die Einreichung einer Replik Kenntnis genommen und gegeben wurde und der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen wurde (BVGer act. 23), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 17. Juli 2016 als gesundheitliche Beeinträchtigungen einerseits seit Geburt bestehende Rückenprobleme und andererseits eine seit einem Unfall am 11. April 2014 bestehende eingeschränkte Beweglichkeit des Mittelund des Zeigefingers der linken Hand sowie des Mittelfingers der rechten Hand, Schmerzen an der Schulter und Schmerzen am linken Ellbogen erwähnte (act. 28 S. 5), dass der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine medizinischen Abklärungen vorgenommen hat,
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dass zur umfassenden Feststellung des medizinischen Sachverhalts die Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass eine Rückweisung sich namentlich dann rechtfertigt, wenn eine rechtserhebliche, medizinische Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Beschwerde deshalb insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass für die Abklärung der Rücken-, Schulter-, Ellbogenund Fingerproblematik zumindest ein Facharzt für Orthopädie beizuziehen ist, dass der allfällige Beizug weiterer Fachärzte sowie der Entscheid, ob und in welchem Umfang Zusatzuntersuchungen anzuordnen sind, in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. des Gutachters zu stellen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt und als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
21. September 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz zumindest durch einen Facharzt in der Disziplin Orthopädie begutachten zu lassen.
Der allfällige Beizug weiterer Fachärzte sowie der Entscheid, ob und in welchem Umfang Zusatzuntersuchungen anzuordnen sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. des Gutachters gestellt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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