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C-6100/2009 • BVGer C-6100/2009 KI-generiert

Visa Denial for Kosovar National Upheld Due to Insufficient Return Guarantee

Geschäftsnummer C-6100/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an entry visa to an individual from Kosovo, finding that the applicant had not sufficiently demonstrated a secure return to her home country. Despite the host's assurances and willingness to sign a declaration of commitment, the court considered the applicant's personal circumstances, including her lack of employment, receipt of a disability pension, and the presence of family in Switzerland and Germany, as indicators of a potential desire to emigrate rather than a temporary visit. The court emphasized that the applicant's own behavior and ties to her home country are the primary factors in assessing the risk of overstaying.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG; Visa Denial for Kosovar National Upheld Due to Insufficient Return Guarantee: Despite the host's assurances and willingness to sign a declaration of commitment, the court considered the applicant's personal circumstances, including her lack of employment, receipt of a disability pension, and the presence of family in Switzerland and Germany, as indicators of a potential desire to emigrate rather than a temporary visit. The court emphasized that the applicant's own behavior and ties to her home country are the primary factors in assessing the risk of overstaying.

Schlagwörter

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Verbleiberisiko Visum persönliche Verhältnisse Rückkehrrisiko Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Verletzung des Einreiseverbots Einreise | Einreisebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

The court used this provision to state that the appeal could be rejected for reasons other than those presented by the appellant and that the challenged decision was ultimately lawful.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to impose the costs of the proceedings on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-6100/2009/ {T 0/2}

Urteil vom 31. Mai 2010

Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Adrian Brand.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreisebewilligung für Vilma B._______.

C-6100/2009

Sachverhalt:

A. B._______ (geboren [...] 1981, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene), kosovarische Staatsangehörige, beantragte am 9. Juli 2009 bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Pristina ein Visum für einen dreissigtägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.

B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastge ber Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom

10. September 2009 ab.

C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom

24. September 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise.

D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 erhielt der Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen.

F. Der Beschwerdeführer reichte am 25. November 2009 (Poststempel) eine Stellungnahme mit Beweismitteln zu den Akten und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.

G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-

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wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein - reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be - schwerde berechtigt. Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be - schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge - mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechtsund Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent - scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

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3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa - ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

4.

4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs tens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).

4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, BVGE 2009/27 E. 4). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. BVGE 2009/27 E. 5). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.

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5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom

15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin als kosovarische Staatsangehörige der Visumspflicht.

6.

6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu - künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine ge - sicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

6.3 Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die Unabhängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz und mittlerweile von 65 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Ad - ministration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; zwar zeigte sich in den letzten Jahren ein starkes Wachstum, die Arbeitslosigkeit bleibt jedoch hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Zudem stellt die Armut ein weit verbreitetes Phänomen dar: Der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung liegt bei hohen rund 45 %, wobei 17 % der Einwohner gar von extremer Armut betroffen sind (Quellen: Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Kosovo > Overview > Country Brief 2010, Stand: April 2010; Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Reiseund Sicherheitshinweise > Kosovo > Rubriken Wirtschaftsund Innenpolitik, Stand April 2010; beide Seiten

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besucht am 25. Mai 2010). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck aus der Heimatregion der Gesuchstellerin, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2009 4,3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen – mit insgesamt 694 Gesuchen – an siebter Stelle stand (Quelle: Bundesamt für Migration, www.bfm.admin.ch> Themen>Statistiken>Asylstatistik>Jahresstatistiken>kommentierte Asylstatistik 2009, S. 10). Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im 3. Quartal 2009 noch 179 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch; im 4. Quartal sank diese Zahl auf 151 (Quelle: Bundesamt für Migration, a.a.O.>Themen>Statistiken>Asylstatistik>Monatsstatistiken>Asylstatistiken 2009>Asylstatistik 3. und 4. Quartal 2009).

6.4 Die geschilderten Umstände im Heimatland der Gesuchstellerin deuten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wieder - ausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.

6.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige unverheiratete und kinderlose Frau, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern aufgrund einer Gehbehinderung eine kleine Invalidenrente bezieht. Hinweise auf besondere berufliche Verpflichtungen lassen sich somit den Akten nicht entnehmen. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin lebe in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, welche sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Gesuchstellerin lebe mit ihrer Mutter zusammen in einem Einfamilienhaus und wolle und müsse deshalb zurückkehren. Zudem würden eine Schwester sowie weitere Verwandte der Gesuchstellerin im Kosovo leben. Hinweise auf

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besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten, lassen sich aber den Akten nicht entnehmen. Ein Bruder sowie eine Schwester der Gesuchstellerin sind in die Schweiz ausgewandert und eine weitere Schwester lebt in Deutschland. Es kann demnach auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Gesuchstellerin geschlossen werden. Zudem verfügt sie über ein bestehendes verwandtschaftliches soziales Beziehungsnetz in der Schweiz und in Deutschland, was einen allenfalls bestehenden Auswanderungswillen noch akzentuieren könnte. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, sowie das gleichzeitig eingereichte Schreiben des Pfarrers von Gjakova als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.

7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Diese Einschätzung lässt sich auch mit den Beteuerungen des Beschwerdeführers und seiner Bereitschaft zur Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung nicht grundlegend in Frage stellen. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (vgl. BVGE 2009/27

E. 9). Die Integrität des Gastgebers – welche im Falle des Beschwerdeführers nicht anzuzweifeln ist – kann daher nicht ausschlaggebend sein.

8. Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergeb - nis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

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9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 6. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück)

- das Amt für Migration des Kantons Luzern ad [...]

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Adrian Brand

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