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C-6000/2019 • BVGer C-6000/2019 KI-generiert

Jurisdiction over AHV Voluntary Insurance Appeal Determined by Appellant's Residence

Geschäftsnummer C-6000/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint regarding an AHV voluntary insurance contribution decision, finding it lacked jurisdiction because the complainant, who had previously claimed to be living abroad, was actually residing in a specific canton within Switzerland at the time the appeal was filed. The court reasoned that under Swiss law, jurisdiction for such appeals is determined by the appellant's place of residence at the time of filing, not by the specific social security office that issued the decision or the appellant's previous stated residence. Therefore, the case was transferred to the cantonal court of the relevant canton.

Legislator-Regeste

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Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 58 Abs. 3 ATSG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Jurisdiction over AHV Voluntary Insurance Appeal Determined by Appellant's Residence: The court reasoned that under Swiss law, jurisdiction for such appeals is determined by the appellant's place of residence at the time of filing, not by the specific social security office that issued the decision or the appellant's previous stated residence. Therefore, the case was transferred to the cantonal court of the relevant canton.

Schlagwörter

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freiwillige Versicherung sachliche Unzuständigkeit Forderungseingabe AHV-Beiträge Wohnsitz im Ausland Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 Abs. 1 ATSG

This provision establishes the general rule for jurisdiction based on the domicile of the insured person at the time of lodging the appeal, which was used to determine the court's lack of jurisdiction.

Art. 58 Abs. 3 ATSG

This provision mandates the transfer of the appeal to the competent court when a court deems itself not competent, which was applied in the dispositive.

Art. 85bis Abs. 1 AHVG

This provision allows the Federal Administrative Court to decide on appeals from persons abroad, but its application was deviated from based on the domicile established in point 1.

Art. 85bis Abs. 3 AHVG

This provision allows for decisions in single-judge proceedings, which was mentioned as applicable to the current case.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

This provision states that no court costs shall be levied, which was applied in the dispositive.

Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG

This provision allows for single-judge proceedings, which was mentioned as applicable to the current case.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision states that no party compensation shall be awarded, which was applied in the dispositive.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6000/2019

Urteil vom 18. Februar 2020

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, freiwillige Versicherung;

Einspracheentscheid vom 16. September 2019.

C-6000/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 16. September 2019 die gegen die Beitragsverfügung für das Jahr 2018 erhobene Einsprache von X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat (act. 1, Beilage 3), dass die Beschwerdeführerin eine auf den 28. Oktober 2019 datierte Eingabe (Eingang: 1. Oktober 2019) bei der Vorinstanz eingereicht hat (act. 1), welche von dieser mit Schreiben vom 12. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist (act. 1, Beilage 2), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe als Absenderadresse "(…)" angegeben hat,

dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 16. September 2019 ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin sei seit 1. August 2017 im Ausland wohnhaft,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2019 – unter dem Hinweis, lediglich für die Behandlung von Beschwerden von Personen im Ausland zuständig zu sein – aufgefordert hat, bis zum 13. Januar 2020 ihren Wohnsitz bekannt zu geben (act. 2),

dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist,

dass die Einwohnerkontrolle der Gemeinde A._______ am 28. Januar 2020 dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen telefonische Anfrage hin bestätigt hat, die Beschwerdeführerin sei seit dem Zuzug im Mai 2019 von der Gemeinde B._______ (Kanton Zürich) an der Adresse "(…)" angemeldet (act. 3),

dass das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet (Art. 85bis Abs. 1 AHVG),

dass im Übrigen die allgemeine Zuständigkeitsregel von Art. 58 Abs. 1 ATSG gilt, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person (oder der Beschwerde führende Dritte) zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat,

C-6000/2019

dass Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts allein der Wohnsitz der Beschwerde führenden Partei ist und nicht massgebend ist, welche Ausgleichskasse die streitige Verfügung erlassen hat (vgl. BVGE 2008/52 E. 1.3),

dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in der Gemeinde A._______ im Kanton Zürich wohnhaft war, dass daher nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Versicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen hat (Art. 58 Abs. 3 ATSG),

dass auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Art. 85bis Abs. 3 AHVG) nicht einzutreten und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-6000/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

– das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Einschreiben mit Rückschein)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-6000/2019

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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