Pharmaceutical Company Withdraws Price Appeal, Case Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA pharmaceutical company appealed a decision by the Federal Office of Public Health to lower the price of one of its products on the specialty list. However, the company subsequently withdrew its appeal. The Federal Administrative Court, finding the appeal moot due to the withdrawal and noting that no significant court effort was involved, dismissed the proceedings without imposing costs and ordered the refund of the advance payment made by the company.
Legislator-Regeste
AmtlichSpezialitätenliste in der Krankenversicherung | Spezialitätenliste, dreijährige Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung des BAG vom 20. September 2013
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KI-generiertThe appeal procedure is discontinued as it has become moot due to withdrawal.
The court waived the imposition of costs because the appeal was settled without significant effort due to withdrawal.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5979/2013
Abschreibungsentscheid vom 19. Dezember 2013
Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Ursula Eggenberger Stöckli, Rechtsanwältin, Bratschi Wiederkehr & Buob, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Spezialitätenliste, dreijährige Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung des BAG vom 20. September 2013.
C-5979/2013
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit mit Verfügung vom 20. September 2013 im Rahmen der dreijährigen Überprüfung der Aufnahme in die Spezialitätenliste (SL, vgl. Art. 65d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]) den SL-Preis für das Produkt B._______ der A._______ per 1. November 2013 gesenkt hat, dass A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom
17. Dezember 2013 die Beschwerde vom 21. Oktober 2013 zurückgezogen und darum ersucht hat, das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführerin der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides auf ein von ihr bekanntzugebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass bei Rückzug eines Rechtsmittels in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5.1 und Verfügung des Bundesgerichts 1C_521/2009 vom 11. März 2010), die Beschwerdeführerin im konkreten Fall auch keine Ausnahme geltend macht und eine solche auch aus den Akten nicht hervorgeht und dass im Übrigen Bundesbehörden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5979/2013
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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