Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-5979/2013 • BVGer C-5979/2013 KI-generiert

Pharmaceutical Company Withdraws Price Appeal, Case Dismissed

Geschäftsnummer C-5979/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A pharmaceutical company appealed a decision by the Federal Office of Public Health to lower the price of one of its products on the specialty list. However, the company subsequently withdrew its appeal. The Federal Administrative Court, finding the appeal moot due to the withdrawal and noting that no significant court effort was involved, dismissed the proceedings without imposing costs and ordered the refund of the advance payment made by the company.

Legislator-Regeste

Amtlich

Spezialitätenliste in der Krankenversicherung | Spezialitätenliste, dreijährige Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung des BAG vom 20. September 2013

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschussleistung Verwaltungskosten Einstandspreis Minderungsklage Arzneispezialitäten Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

The appeal procedure is discontinued as it has become moot due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

The court waived the imposition of costs because the appeal was settled without significant effort due to withdrawal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5979/2013

Abschreibungsentscheid vom 19. Dezember 2013

Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Ursula Eggenberger Stöckli, Rechtsanwältin, Bratschi Wiederkehr & Buob, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Spezialitätenliste, dreijährige Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung des BAG vom 20. September 2013.

C-5979/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit mit Verfügung vom 20. September 2013 im Rahmen der dreijährigen Überprüfung der Aufnahme in die Spezialitätenliste (SL, vgl. Art. 65d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]) den SL-Preis für das Produkt B._______ der A._______ per 1. November 2013 gesenkt hat, dass A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom

17. Dezember 2013 die Beschwerde vom 21. Oktober 2013 zurückgezogen und darum ersucht hat, das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der Beschwerdeführerin der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides auf ein von ihr bekanntzugebendes Konto zurückzuerstatten ist,

dass bei Rückzug eines Rechtsmittels in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5.1 und Verfügung des Bundesgerichts 1C_521/2009 vom 11. März 2010), die Beschwerdeführerin im konkreten Fall auch keine Ausnahme geltend macht und eine solche auch aus den Akten nicht hervorgeht und dass im Übrigen Bundesbehörden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-5979/2013

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Gerichtsurkunde)

– das Eidgenössische Departement des Innern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: