Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-595/2024 • BVGer C-595/2024 KI-generiert

Federal Office of Public Health v. Appellant (Appeal Withdrawal)

Geschäftsnummer C-595/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a case after the appellant withdrew their appeal against a demand for payment from the Federal Office of Public Health. The court reasoned that because the appeal was withdrawn, the proceedings became moot. Although the appellant's action caused the mootness, the court decided not to impose any procedural costs due to the minimal effort required to handle the withdrawal, and also denied any party compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 63 Abs. 1 Satz, Art. 5 VGKE, Art. 15 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE; Federal Office of Public Health v. Appellant (Appeal Withdrawal): The court reasoned that because the appeal was withdrawn, the proceedings became moot. Although the appellant's action caused the mootness, the court decided not to impose any procedural costs due to the minimal effort required to handle the withdrawal, and also denied any party compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückzug der Klage Gesundheitswesen Verfahrenskosten Forderungsklage gesundheitliche Gründe formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst
5), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Verfahrenskosten indes ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst.
Art. 63 Abs. 1 Satz
auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der geringe Aufwand für das Gericht es jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
Art. 5 VGKE
dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art.
Art. 15 VGKE
Governs the consideration of party compensation in cases of mootness.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to strike the appeal as it became moot due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to waive the imposition of court costs due to the early withdrawal of the appeal.

Art. 15 VGKE

Governs the consideration of party compensation in cases of mootness.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-595/2024

Abschreibungsentscheid vom 2. April 2024

Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien A._______ GmbH, vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M., Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.

Gegenstand KVG, Spezialitätenliste; Verfügung vom 8. Dezember 2023.

C-595/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ GmbH (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wildi und Rechtsanwältin Lucina Herzog, mit Eingabe vom

26. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit (Vorinstanz) vom 8. Dezember 2023 betreffend Zahlungseinforderung erhoben hat (BVGer-act. 1),

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 19. März 2024 die Beschwerde vom 26. Januar 2024 vorbehaltlos zurückgezogen und das Gericht ersucht hat, aufgrund des frühen Rückzugs im Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (BVGer-act. 5), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Verfahrenskosten indes ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der geringe Aufwand für das Gericht es jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,

dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass der die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-595/2024

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.

5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite)

C-595/2024

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: