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C-5948/2020 • BVGer C-5948/2020 KI-generiert

Uncollected Cost Deposit Leads to Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer C-5948/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court ruled that a party’s appeal would not be considered because they failed to pay a required cost deposit. The court had issued an interim order for the deposit, which was sent via registered mail but was not collected by the party from the post office. Under the legal fiction of delivery, the order was deemed received on the last day of the pickup period, and the deadline for the deposit passed without payment or a request for an extension. Consequently, the court did not proceed with the appeal, but waived the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst; Uncollected Cost Deposit Leads to Dismissal of Appeal: The court had issued an interim order for the deposit, which was sent via registered mail but was not collected by the party from the post office. Under the legal fiction of delivery, the order was deemed received on the last day of the pickup period, and the deadline for the deposit passed without payment or a request for an extension. Consequently, the court did not proceed with the appeal, but waived the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Parteientschädigung Ausdehnung des Verfahrens Zahlungsfrist nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 VGG
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 33 Bst
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG),
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 64 Abs. 1 VwVG
This provision is cited as the basis for not awarding any party compensation in this case.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the basis for not entering into the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision is cited as the legal basis for waiving the collection of procedural costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for not awarding any party compensation in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5948/2020

Urteil vom 9. Februar 2021

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 26. Oktober 2020).

C-5948/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 festgestellt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) seit dem 1. Juni 2018 der Vorinstanz zwangsweise angeschlossen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 1),

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 26. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGeract. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 18. Januar 2021 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),

dass diese per Einschreiben mit elektronischen Rückschein versandte Zwischenverfügung gemäss Sendungsverlauf am 2. Dezember 2020 bei der zuständigen Poststelle eintraf, welche gleichentags erfolglos versuchte, die Sendung zuzustellen, und dem Beschwerdeführer daher eine Abholungseinladung hinterliess (BVGer-act. 3),

dass die Zwischenverfügung, nachdem der Beschwerdeführer diese nicht abgeholt hatte, von der zuständigen Poststelle am 10. Dezember 2020 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer-act. 3),

dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer daraufhin am

14. Dezember 2020 die Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 nochmals per A-Post zusandte, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Zustellung keinen Einfluss auf den Lauf der Frist habe (BVGer-act. 4),

C-5948/2020

dass die Sendung vom 14. Dezember 2020 nicht retourniert wurde, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Sendung, die nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet wird (sog. Zustellfiktion, BGE 134 V

49 E. 4; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 20 N. 56 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer nach Einreichung der Beschwerde am 26. November 2020 und somit als Verfahrensbeteiligter in einem hängigen Beschwerdeverfahren auch mit der baldigen Zustellung eines gerichtlichen Entscheids bzw. einer Verfügung rechnen musste (vgl. Urteil des BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen), dass folglich in Anwendung der Zustellfiktion die seit dem 2. Dezember 2020 bei der zuständigen Poststelle zur Abholung bereit gewesene Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2020 als zugestellt gilt,

dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss innert der bis zum 18. Januar 2021 gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5), dass er auch nicht schriftlich um Fristerstreckung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; BGE 126 V 143 E. 4), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-5948/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-5948/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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