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C-5948/2018 • BVGer C-5948/2018 KI-generiert

Disability Insurance Benefits Appeal Dismissed After Withdrawal

Geschäftsnummer C-5948/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning disability insurance benefits after the applicant withdrew their appeal. The applicant initially appealed a decision to not consider their benefit request due to lack of cooperation, citing poor mental health, translation issues, and medical documentation delays. However, they later informed the court that their request had been approved by the initial office, rendering the appeal moot, and consequently withdrew their appeal, leading to the dismissal without costs.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 15 i.V.m, Art. 5 VGKE, Art. 42 BGG; Disability Insurance Benefits Appeal Dismissed After Withdrawal: The applicant initially appealed a decision to not consider their benefit request due to lack of cooperation, citing poor mental health, translation issues, and medical documentation delays. However, they later informed the court that their request had been approved by the initial office, rendering the appeal moot, and consequently withdrew their appeal, leading to the dismissal without costs.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsentzug Leistung der Invalidenversicherung administrative Entlassung Krankenversicherungskosten Verwaltungskosten Einstellung von Invalidenrenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Abs. 1 Bst
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
Cited to state that the defendant authority has no claim to party compensation.
Art. 15 i.V.m
Art. 5 VGKE
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG
Cited as the basis for striking down the appeal proceedings due to withdrawal.
Art. 6 Bst. a VGKE
Cited for the waiver of court costs when an appeal is settled by withdrawal without significant effort.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited as the basis for striking down the appeal proceedings due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

Cited for the waiver of court costs when an appeal is settled by withdrawal without significant effort.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited to explain the general rule that costs are borne by the party whose actions caused the matter to become moot.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited to state that the defendant authority has no claim to party compensation.

Art. 15 i.V.m. Art 5 VGKE

Cited in relation to the defendant's lack of claim for party compensation due to withdrawal.

Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE

Cited to support the denial of party compensation for the appellant due to withdrawal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5948/2018

Abschreibungsentscheid vom 29. November 2018

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Polen)

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Mitwirkungspflicht (Nichteintretensverfügung vom 14. September 2018).

C-5948/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. September 2018 auf das Leistungsgesuch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 7. Dezember 2017 mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht eintrat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

13. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit dem Antrag, seine Dokumente seien zwecks Prüfung durch die Vorinstanz an diese weiterzuleiten, und dabei im Wesentlichen vorbrachte, seine verspätete Eingabe erfolge aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung, aufgrund von Problemen mit der Übersetzung des Fragebogens sowie aufgrund von Verspätungen bei der Vervollständigung seiner medizinischen Dokumentation (vgl. BVGer-act. 1 sowie deutsche Übersetzung in BVGer-act. 3),

dass der Beschwerdeführer mit informellen Schreiben vom 31. Oktober 2018 aufgefordert wurde, bis zum 30. November 2018 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer mit Spontaneingabe vom 19. November 2018 (Datum: Postaufgabe) mitteilte, der Entscheid bezüglich der Prüfung seines Gesuchs durch die IVSTA sei zum Positiven ausgefallen, weshalb sein Ersuchen vom 13. Oktober 2018 gegenstandslos geworden sei (vgl. BVGer-act. 5 sowie deutsche Übersetzung in BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 19. November 2018 nebst einer bereits mit Beschwerde vom 13. Oktober 2018 eingereichten Kopie der Nichteintretensverfügung vom 14. September 2018 auch ein an ihn gerichtetes Schreiben der Vorinstanz vom 9. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme beifügte, mit dem die IV-Stelle den Beschwerdeführer darüber informiert hat, dass sie aufgrund der am 19. September 2018 nachträglich eingereichten erforderlichen Unterlagen kulanzhalber ihre Verfügung vom

14. September 2018 wieder zurücknehme und erneut in die Abklärungsphase eintrete (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 5), dass mit Blick auf das soeben Ausgeführte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 19. November 2018 seine Beschwerde vom 13. Oktober 2018 vorbehaltlos zurückgezogen und sinngemäss um die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens ersucht hat,

C-5948/2018

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass eine Kopie der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom

13. Oktober 2018 samt Beilagen in Kopie, eine Kopie der deutschen Übersetzungen der Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2018 sowie der in polnischer Sprache verfassten Beilagen, eine Kopie des Beschwerderückzugs vom 19. November 2018 sowie eine Kopie der deutschen Übersetzung des Beschwerderückzugs vom 19. November 2018 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen sind,

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, SR 173.320.2), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens durch den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers bewirkt worden ist und vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was in casu aufgrund des Beschwerderückzugs auch für den Beschwerdeführer zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5948/2018

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Eine Kopie der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2018 samt Beilagen in Kopie, eine Kopie der deutschen Übersetzungen der Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2018 sowie der in polnischer Sprache verfassten Beilagen und eine Kopie des Beschwerderückzugsschreibens vom 19. November 2018 samt Kopie der deutschen Übersetzung gehen zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Zustellung auf diplomatischem Weg)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: die in Ziff. 2 Dispositiv genannten)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-5948/2018

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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