Disability Benefits Appeal Mooted by Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn applicant appealed a decision to deny disability insurance benefits. However, the applicant subsequently withdrew their appeal before the court could receive a response from the opposing party. The court found that, due to the withdrawal, the case was rendered moot and therefore dismissed the proceedings, refunding the applicant's court costs as the appeal was resolved without significant court effort.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE; Disability Benefits Appeal Mooted by Withdrawal: However, the applicant subsequently withdrew their appeal before the court could receive a response from the opposing party. The court found that, due to the withdrawal, the case was rendered moot and therefore dismissed the proceedings, refunding the applicant's court costs as the appeal was resolved without significant court effort.
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KI-generiertThis provision was used to declare the appeal discontinued due to withdrawal.
This provision was used to waive the court costs due to the case being settled by withdrawal.
This provision was used to deny party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5947/2018
Abschreibungsentscheid v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 8
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien A._______, (Liechtenstein), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintreten auf das Leistungsgesuch, Verfügung IVSTA vom 19. September 2018.
C-5947/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
19. September 2018 (BVGer act. 1/1) das Gesuch von A._______ um Leistungen der Invalidenversicherung abwies, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Oktober 2018 (BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass der mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 (BVGer act. 2) eingeforderte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 30. Oktober 2018 bei der Gerichtskasse einging (BVGer act. 4), dass die IVSTA mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2018 (BVGer act. 5) aufgefordert wurde, bis zum 6. Dezember 2018 eine Vernehmlassung einzureichen,
dass innerhalb der angesetzten Frist keine Vernehmlassung einging, stattdessen der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 6. Dezember 2018 (BVGer act. 8) die Beschwerde vom 4. Oktober 2018 zurückzog, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2018 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass somit der geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschwerdeführer auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,
C-5947/2018
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage:
Kopie der Rückzugserklärung vom 6. Dezember 2018)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
C-5947/2018
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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