Dismissal for Failure to Provide Clarification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal because the appellant failed to provide a required clarification of their complaint and supporting arguments after being explicitly asked to do so within a set deadline. The court reasoned that failure to meet this procedural requirement, as mandated by the law, meant the appeal could not proceed. Consequently, no court fees were imposed, and no compensation was awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 52 Abs. 2 VwVG; Dismissal for Failure to Provide Clarification: The court reasoned that failure to meet this procedural requirement, as mandated by the law, meant the appeal could not proceed. Consequently, no court fees were imposed, and no compensation was awarded.
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KI-generiertCited as the legal basis for not entering into the appeal because the appellant failed to improve their submission as requested.
Cited as the legal basis for waiving the collection of court costs.
Cited as the legal basis for not awarding any party compensation to the successful respondent.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5946/2018
Urteil vom 7. Januar 2019
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien A._______, (Slowakische Republik), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 21. September 2018.
C-5946/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. September 2018 das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.]
1 Beilage 1),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung sinngemäss mit Beschwerde vom 2. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. November 2018 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung mit Anträgen und einer Begründung nachzureichen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 10),
dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 30. November 2018 gemäss Rückschein am 4. Dezember 2018 persönlich zugestellt wurde (B-act. 11)
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
C-5946/2018
dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5946/2018
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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