Moot Disability Insurance Appeal with No Costs Awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed a disability insurance appeal after the applicant informed the court that she did not wish to pursue the appeal, making it moot. The court reasoned that the appeal became moot due to the applicant's withdrawal, and under the relevant cost regulations, no court costs or party compensation were to be awarded in such circumstances, especially when the withdrawal did not involve significant court effort.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 15 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; Moot Disability Insurance Appeal with No Costs Awarded: The court reasoned that the appeal became moot due to the applicant's withdrawal, and under the relevant cost regulations, no court costs or party compensation were to be awarded in such circumstances, especially when the withdrawal did not involve significant court effort.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for discontinuing the proceedings due to withdrawal.
Cited as the general rule for imposing costs on the party whose conduct caused the matter to become moot.
Cited as the basis for waiving costs when an appeal is settled by withdrawal without significant effort for the court.
Cited regarding the court's examination of whether a party indemnity is to be granted in case of mootness.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5934/2022
Abschreibungsentscheid vom 2. Februar 2023
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien A._______, (Bosnien und Herzegowina), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 9. November 2022.
C-5934/2022
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. November 2022 das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat,
dass sich A._______ im Anschluss an diese Verfügung mit Schreiben vom
9. Dezember 2022 (BVGer-act. 1) an die Vorinstanz gewandt und weitere medizinische Berichte eingereicht hat,
dass die Vorinstanz diese Eingabe am 22. Dezember 2022 (BVGer-act. 2) zur weiteren Veranlassung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat,
dass A._______ mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 aufgefordert wurde mitzuteilen, ob sie vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen wolle und – gegebenenfalls – was sie beantrage und wie sie dies begründe,
dass A._______ mit schriftlicher Erklärung vom 23. Januar 2023 mitteilte, sie wolle vor Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde führen, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass A._______, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE),
C-5934/2022
dass A._______ somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-5934/2022
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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