Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a retroactive compulsory enrollment in a pension fund, as the appellant failed to pay the requested cost deposit. The court reasoned that payment of the cost deposit is a procedural prerequisite for the court to hear the case, and failure to comply, without a valid request for an extension or restoration of time, results in the appeal not being considered. Although the case was dismissed for non-compliance, the court waived the procedural costs due to the minimal effort involved in resolving the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 60 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 60 Abs. 2bis BVG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court reasoned that payment of the cost deposit is a procedural prerequisite for the court to hear the case, and failure to comply, without a valid request for an extension or restoration of time, results in the appeal not being considered. Although the case was dismissed for non-compliance, the court waived the procedural costs due to the minimal effort involved in resolving the matter.
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KI-generiertUsed to not enter into the appeal as the cost deposit was not paid despite the warning.
Used in conjunction with Art. 63 Abs. 4 VwVG to not enter into the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Basis for not levying any court costs as the case was settled without significant effort for the court.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-591/2026
Urteil vom 2. April 2026
Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung vom 29. Dezember 2025.
C-591/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 den zwangsweisen Anschluss von A._______ (Beschwerdeführerin) rückwirkend vom 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024 anordnete (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 13. Januar 2026 (Posteingang: 27. Januar 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer-act. 1) und hauptsächlich beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024 habe keine obligatorische BVG-Unterstellung bestanden, und subeventualiter seien die der Beschwerdeführerin auferlegten Verwaltungskosten vollumfänglich aufzuheben,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 6. März 2026 aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 3. Februar 2026 der Beschwerdeführerin per Einschreiben mit elektronischem Rückschein an ihre Adresse zusandte und diese gemäss Sendungsnachverfolgung am 4. Februar 2026 erfolgreich zugestellt wurde (BVGer-act. 3), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG),
dass die mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2026 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Gründen
C-591/2026
hätte erstreckt werden können, wenn die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG), dass sie vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt und nach Ablauf der Frist keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hat,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem zu Recht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG einreichte, zumal es sich vorliegend nicht um ein existenzsicherndes Verfahren handelt (BGE
143 I 328), so dass ihr die unentgeltliche Rechtpflege zu verweigern wäre, dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2026 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) innert der gesetzten Frist und bis zum Erlass des vorliegenden Entscheids nicht leistete (BVGer-act. 4),
dass somit androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-591/2026
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson
C-591/2026
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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