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C-59/2021 • BVGer C-59/2021 KI-generiert

Disability Insurance Pension Claim: Appeal Withdrawn, No Costs Imposed

Geschäftsnummer C-59/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal regarding a disability insurance pension claim because the appellant withdrew their appeal. The court reasoned that while the withdrawal by the appellant caused the case to become moot, it decided not to impose costs on the appellant, as the appeal was resolved without significant court effort, and the previously paid cost deposit would be refunded.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Disability Insurance Pension Claim: Appeal Withdrawn, No Costs Imposed: The court reasoned that while the withdrawal by the appellant caused the case to become moot, it decided not to impose costs on the appellant, as the appeal was resolved without significant court effort, and the previously paid cost deposit would be refunded.

Schlagwörter

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Invalidenrente Verwaltungskosten Versicherungsleistungsentzug Rechtsschutzversicherung Rentenaufhebung Rückforderung der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art.
Art. 33 Bst
33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
Art. 69 Abs. 1 Bst
d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst
März 2021 vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst.
Art. 63 Abs. 1 Satz
auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),
Art. 7 Abs. 3 VGKE
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings due to the withdrawal of the appeal by the appellant.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Determines that costs are generally borne by the party whose conduct caused the matter to become moot.

Art. 6 Bst. a VGKE

Allows for costs to be waived in full or in part when an appeal is resolved by withdrawal without significant effort for the court.

Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE

Applied to deny the appellant's claim for party compensation due to the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-59/2021

Abschreibungsentscheid vom 30. März 2021

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Schmid Herrmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung/Rentenanspruch (Verfügung vom 1. Dezember 2020).

C-59/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um eine Rente der Invalidenversicherung – nachdem ein früheres Gesuch um Rente und Eingliederungsmassnahmen mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Dezember 2013 abgewiesen worden war (Akten der Vorinstanz [act.] 54) – mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act] 2, Beilage), dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 1. Dezember 2020 am

8. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) bei der Vorinstanz angefochten hat (BVGer-act. 1), welche diese Beschwerde im Original am 6. Januar 2021 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2),

dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einholung eines Obergutachtens beantragt hat,

dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2021 eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten fristgerecht bezahlt hat (BVGer-act. 3 und 4), dass mit Eingabe vom 14. Januar 2021 die Mandatierung von Rechtsanwalt Jan Herrmann durch die Beschwerdeführerin unter Beilage der entsprechenden Vollmacht angezeigt wurde und in Ergänzung bzw. Präzisierung der Beschwerde beantragt wurde, die Verfügung der Vorinstanz vom

1. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 40 % ab spätestens 1. Juli 2018 zuzusprechen und auszurichten (Ziff. 1), eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Dezember 2020 aufzuheben und es sei ein gerichtliches polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen und im Anschluss neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden (Ziff. 2; BVGer-act. 5), dass dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 20. Januar 2021 antragsgemäss Einsicht in die Gerichtsakten gewährt wurde und das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass Akteneinsicht gewährt werde, sobald die vorinstanzlichen Akten beim Gericht eingetroffen sind (BVGer-act. 6),

C-59/2021

dass die Vorinstanz am 18. Februar 2021 eine Vernehmlassung erstattet hat mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (BVGer-act. 8), dass dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 23. Februar 2021 antragsgemäss die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zugestellt wurden und der Beschwerdeführerin gleichzeitig Gelegenheit erteilt wurde, bis am

26. März 2021 eine Replik einzureichen (BVGer-act. 9), dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. März 2021 unter Retournierung der zur Einsichtnahme zugestellten Akten erklärt hat, er teile namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin mit, dass die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Dezember 2020 erhobene Beschwerde hiermit zurückgezogen werde,

dass er weiter beantragt hat, das Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Rückerstattung des Gerichtskostenvorschusses sei zu gewähren, wobei die Rückerstattung auf folgende Bankverbindung vorzunehmen sei: "(…)",

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 8. Dezember 2020/14. Januar 2021 einzutreten ist, dass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 26. März 2021 vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-59/2021

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),

dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,

dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist,

dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE),

dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-59/2021

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie des Beschwerderückzugs vom 26. März 2021)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-59/2021

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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