Pension Recalculation for Student Contribution Years
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA man born in 1943, residing in South Africa, applied for an old-age pension, initially awarded based on 16 contribution years. He appealed, seeking recognition for 1962-1966 as contribution years while he was a university student, claiming his contribution card was lost. While the initial appeal was dismissed because university enrollment didn't prove contributions, later submission of a student contribution booklet covering 1964-1968 led the respondent to agree to a recalculation. The court accepted this late evidence, finding the factual basis incomplete, and remanded the case for recalculation of the pension benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Bst, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 42 BGG, Art. 49 Bst. b VwVG, Art. 85 bis Abs. 2 AHVG; Pension Recalculation for Student Contribution Years: He appealed, seeking recognition for 1962-1966 as contribution years while he was a university student, claiming his contribution card was lost. While the initial appeal was dismissed because university enrollment didn't prove contributions, later submission of a student contribution booklet covering 1964-1968 led the respondent to agree to a recalculation. The court accepted this late evidence, finding the factual basis incomplete, and remanded the case for recalculation of the pension benefits.
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KI-generiertUsed to uphold the appeal and remand the case for recalculation of the pension entitlement.
Cited as a ground for appeal concerning the incorrect or incomplete determination of the relevant facts.
States that the proceedings are free of charge.
Used to determine that no party compensation is awarded to the successful but unrepresented appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-5872/2009 {T 0/2}
Urteil vom 26. November 2010
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien V._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV-Beitragsjahre, Verfügung vom 4. August 2009.
C-5872/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (...) 1943 geborene Beschwerdeführer schweizerischer Nationalität, wohnhaft in der Republik Südafrika, sich mit Ge such vom
28. Januar 2009 (act. 2), eingegangen bei der Vorinstanz am 3. Februar 2009, zum Bezug einer Altersrente angemeldet hat, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
24. März 2009 (act. 5) unter Anrechnung von 16 vollen Beitragsjahren eine Altersrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 zugesprochen hat,
dass die Vorinstanz die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. April 2009 (act. 6) mit Verfügung vom
4. August 2009 (act. 10) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 4. August 2009 mit Beschwerde vom 15. August 2009, versandt am 10. September 2009 und beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 16. September 2009, angefochten hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, die Jahre 1962 bis 1966, während derer er als Student an der Universität Basel immatrikuliert gewesen sei, als AHV-Beitragsjahre zu anerkennen, dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, seine AHV-Markenkarte sei ohne sein Verschulden verloren gegangen, nachdem sie zu - sammen mit dem AHV-Ausweis vor ca. 5 bis 6 Jahren schriftlich vom Generalkonsulat Kapstadt einverlangt worden sei, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. November 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt mit der Begründung, die mit der Einsprache vorgelegten Auszüge aus den Testatbüchern würden wohl die Immatrikulation, nicht aber den Kauf von AHV-Marken belegen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2009 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik erhalten hat, dass diese Verfügung jedoch nicht abgeholt worden ist und der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist keine Replik eingereicht hat,
C-5872/2009
dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Januar 2010 abgeschlossen worden ist,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 8. August 2010 ein AHV-Markenheft für Studenten im Original eingereicht hat, welches diese dem Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2010 übermittelte,
dass das Markenheft Einträge betreffend Bezahlung des AHV- Mindesbeitrags für die Jahre 1964 bis 1968 enthält, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
29. September 2010 den Nachtrag zum Individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 31. August 2010 gesandt und mitgeteilt hat, die Rente könnte anhand dieser Daten neu berechnet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil - genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, so dass er gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs - rechts (ATSG, SR 830.1) zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass daher auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass die Eingaben der Vorinstanz vom 16. August 2010 und vom
29. September 2010 nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgt sind,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können,
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dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 29. September 2010 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der Altersrente beantragt, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren AHV-Marken nachgereicht worden sind, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht greifbar waren,
dass somit der Sachverhalt in Bezug auf die Berechnung der Beitrags - jahre unvollständig abgeklärt erscheint, dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Neuberechnung des Rentenanspruchs gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer in An - wendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass dem Beschwerdeführer die Eingaben der Vorinstanz vom 16. August 2010 und vom 29. September 2010 samt Beilage zur Kenntnisnahme zuzustellen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 4. August 2009 wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuberechung des Rentenanspruchs gestützt auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Schreiben der Vorinstanz vom 16. August 2010 und vom 29. September 2010 inkl.
Nachtrag zum Individuellen Konto vom 31. August 2010)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes - gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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