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C-5863/2012 • BVGer C-5863/2012 KI-generiert

Kosovo Citizen Entitled to Swiss Pension Under Old Agreement

Geschäftsnummer C-5863/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual residing in Kosovo applied for a Swiss old-age pension. The Swiss Compensation Office rejected the claim, stating that a relevant social security agreement with Yugoslavia (and by extension, Kosovo) was no longer applicable. The court, however, ruled that the social security agreement remained applicable to citizens of Kosovo, based on previous precedent. Therefore, the court overturned the rejection and granted the applicant a lump-sum pension payment, as the calculation of this amount was not disputed and appeared correct.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 21 AHVG, Art. 85bis Abs. 2 AHVG; Kosovo Citizen Entitled to Swiss Pension Under Old Agreement: The Swiss Compensation Office rejected the claim, stating that a relevant social security agreement with Yugoslavia (and by extension, Kosovo) was no longer applicable. The court, however, ruled that the social security agreement remained applicable to citizens of Kosovo, based on previous precedent. Therefore, the court overturned the rejection and granted the applicant a lump-sum pension payment, as the calculation of this amount was not disputed and appeared correct.

Schlagwörter

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Berechnung der Altersrente Abkommen über soziale Sicherheit pauschale Entschädigung Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen Viertelsrente Zusatzrente Rente | Altersrente, Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2012

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 AHVG

Determines the start date for the entitlement to an old-age pension or a lump-sum severance payment.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

States that court proceedings are free of charge for the parties.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for not awarding party compensation to the unrepresented plaintiff.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5863/2012

Urteil vom 13. Juni 2013

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersrente der AHV, Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2012.

C-5863/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der in Kosovo lebende, am (…) 1947 geborene A._______, kosovarischer Staatsangehöriger, am 5. April 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (Vorakten 2),

dass die SAK diesen Rentenantrag mit Verfügung vom 14. August 2012 (Vorakten 14) abgewiesen hat, da A._______ keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe und das Abkommen vom

8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei, und die SAK gleichzeitig festgestellt hat, dass mit Wirkung ab 1. Mai 2012 ein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente als einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 31'207.- bestünde,

dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 1. September 2012 und 12. Oktober 2012 (Vorakten 18 und 24/3) Einsprache bei der SAK erhoben hat und die Gewährung einer Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 31'207.- gemäss dem Sozialversicherungsabkommen beantragt hat,

dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2012 an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (Vorakten 25), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe an die SAK vom 31. Oktober 2012 – die zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde – gegen diesen Einspracheentscheid sinngemäss Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und die Gewährung einer Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 31'207.- beantragt hat (act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2013 (act. 5) aufgefordert wurde, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg am 27. Februar 2013 zugestellt wurde (act. 10),

C-5863/2012

dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm auferlegten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 (act. 14) – von deren Eingang dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil Kenntnis zu geben ist – die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 14. August 2012 sowie des Einspracheentscheids vom

18. Oktober 2012 beantragt hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 VGG zuständig ist,

dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,

dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011),

dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist,

C-5863/2012

dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat,

dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente und der einmaligen Abfindung vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden,

dass sich aufgrund der Akten (vgl. insbesondere Vorakten 11 und 12) auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Altersrente und die einmalige Abfindung im vorliegenden Fall nicht richtig berechnet worden wären,

dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente bzw. einmalige Abfindung am ersten Tag des Monats entsteht, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt (Art. 21 AHVG), vorliegend somit per

1. Mai 2012,

dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Einspracheverfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer per 1. Mai 2012 eine AHV-Rente als einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 31'207.- zuzusprechen ist,

dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass das für den Beschwerdeführer ohne Zustelldomizil in der Schweiz bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz im Dossier abgelegt wird, bis ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben wird.

C-5863/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Oktober 2012 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird per 1. Mai 2012 eine Altersrente als einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 31'207.- zugesprochen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Vom Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Mai 2013 wird Kenntnis gegeben. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz wird im Dossier abgelegt, bis ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben wird.

5. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.1085.0654.05)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-5863/2012

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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