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C-5853/2016 • BVGer C-5853/2016 KI-generiert

Disability Pension Appeal Dismissed for Failure to Comply with Procedural Requirements

Geschäftsnummer C-5853/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a decision to cease disability pension payments due to relocation to a country without a social security agreement. The appellant's representative repeatedly requested extensions for submitting necessary documentation for legal aid and a substantive response, but failed to provide them. After denying legal aid and ordering a cost deposit, which was not paid, the court ruled it could not proceed with the appeal due to the appellant's failure to comply with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Disability Pension Appeal Dismissed for Failure to Comply with Procedural Requirements: The appellant's representative repeatedly requested extensions for submitting necessary documentation for legal aid and a substantive response, but failed to provide them. After denying legal aid and ordering a cost deposit, which was not paid, the court ruled it could not proceed with the appeal due to the appellant's failure to comply with procedural requirements.

Schlagwörter

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Invalidenrente Prozessvoraussetzung Rentenaufhebung unentgeltliche Rechtspflege Einstellung von Invalidenleistungen Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to not enter into the appeal because the cost deposit was not paid after being ordered.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5853/2016

Urteil vom 23. März 2017

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien S._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Einstellung der Rente infolge Wegzug ins Ausland; Verfügung IVSTA vom 23. August 2016.

C-5853/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 23. August 2016 festgestellt hat, dass S._______ infolge seines Wegzugs nach Südafrika, einem Land mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, ab 1. Februar 2012 keinen Anspruch mehr auf Invalidenrente habe,

dass der Rechtsvertreter von S._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersuchte und mitteilte, der Beschwerdeführer habe nicht mehr erreicht werden können, um die Verfügung vom 23. August zu besprechen, weshalb die Beschwerdeerhebung vorsorglich, zur Fristwahrung erfolge, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2016 zur Einreichung des ausgefüllten Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ bis zum 31. Oktober 2016 aufgefordert wurde, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 mitteilte, er habe den Beschwerdeführer noch immer nicht erreichen können, weshalb er um ausnahmsweise Erstreckung der Frist bis Ende November 2016 ersuche,

dass die Frist zur Einreichung des Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2016 bis zum

30. November 2016 erstreckt wurde,

dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. November 2016 sein Mandat niederlegte und um ausserordentliche Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie zur Einreichung einer Replik inklusive neuer Beweismittel bis zum 9. Januar 2017 ersuchte,

C-5853/2016

dass das Fristerstreckungsgesuch mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2016 gutgeheissen und die Frist zur Einreichung einer Replik sowie des Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ mitsamt den nötigen Beweismitteln bis zum 9. Januar 2017 erstreckt wurde, dass innerhalb der gesetzten Frist keine Eingaben seitens des Beschwerdeführers erfolgten,

dass in der Folge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 abgewiesen und der Beschwerdeführer, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- aufgefordert wurde,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 4

C-5853/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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