Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-5841/2007 • BVGer C-5841/2007 KI-generiert

Sri Lankan National Entry Permit Refusal Upheld Due to Risk of Overstay

Geschäftsnummer C-5841/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an appeal against the refusal of an entry permit for a Sri Lankan national wishing to visit his brother. The court upheld the refusal, reasoning that the applicant did not provide sufficient evidence to guarantee his return to Sri Lanka. Factors considered included the applicant's origin from a conflict-affected region, the general emigration trends from Sri Lanka, a lack of demonstrated strong ties to his home country (such as employment or significant familial/societal responsibilities), and the presence of other relatives in Europe, all of which suggested a heightened risk of the applicant overstaying his visa or seeking asylum, contrary to the intended purpose of a short visit.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG; Sri Lankan National Entry Permit Refusal Upheld Due to Risk of Overstay: The court upheld the refusal, reasoning that the applicant did not provide sufficient evidence to guarantee his return to Sri Lanka. Factors considered included the applicant's origin from a conflict-affected region, the general emigration trends from Sri Lanka, a lack of demonstrated strong ties to his home country (such as employment or significant familial/societal responsibilities), and the presence of other relatives in Europe, all of which suggested a heightened risk of the applicant overstaying his visa or seeking asylum, contrary to the intended purpose of a short visit.

Schlagwörter

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Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Verbleiberisiko Einreisebewilligung Sri Lanka Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Rückkehrrisiko Einreise | Einreisebewilligung für Theepan Thaveethurasa

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

This provision was used to reject the appeal because the decision of the lower instance was deemed lawful.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to order the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-5841/2007/ {T 0/2}

Urteil vom 1. Juli 2009

Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Adrian Brand.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreisebewilligung für Theepan Thaveethurasa.

C-5841/2007

Sachverhalt:

A. B._______ (geboren [...] 1981, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener), sri-lankischer Staatsangehöriger, beantragte am 29. Mai 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Luzern lebenden Bruder A._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.

B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom

8. August 2007 ab.

C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom

1. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise.

D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 erhielt der Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

F. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2009 unter Fristansetzung die Gelegenheit geboten, seine Vorbringen zu aktualisieren und allfällige neue Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu erklären, ob er noch ein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens habe.

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G. In seiner Stellungnahme vom 18. März 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-

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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechtsund Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

4. Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom

24. Oktober 2007 über das Einreiseund Visumsverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Einund Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine

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abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).

5.

5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).

5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-

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derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäftsbzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.

5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.

6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als sri-lankischer Staatsangehöriger unterliegt Gesuchsteller damit der Visumspflicht.

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7.

7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)

27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2008).

Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen waren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge – auch auf zivile Ziele – kamen jedoch im ganzen Land vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seit-

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her hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betroffen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reiseund Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], <http://www.eda.admin.ch>, Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1739/2008 vom 3. April 2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).

In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009 die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Mehrere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrieben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortsetzung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reiseund Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009).

7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eska-

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lation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten vier Monaten dieses Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 587 Personen aus Sri Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem im gleichen Zeitraum des Vorjahres noch 275 Gesuche gestellt worden waren (vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9, Monatsstatistiken 2008 und 2009, im Internet unter: <http://www.bfm.admin.ch>, Themen > Statistiken).

8.

8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

8.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen verheirateten 28 jährigen Mann und Vater eines Kindes, welcher aus dem Norden Sri Lankas (Provinz Mannar) stammt. Der Gesuchsteller hält sich bereits seit mehreren Jahren in Colombo auf und ist gemäss eigenen Angaben als Gipser selbständig.

8.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Wie in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrungen zudem zeigten, würden insbesondere Touristenund Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft in der Schweiz niederlassen möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr sei daher grundsätzlich als hoch einzuschätzen. Dem Gesuchsteller oblägen zudem in Sri Lanka keine über das übliche Mass hinausgehenden beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen.

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8.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom

1. September 2007 im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller arbeite schon sehr lange als Gipser für dieselbe Firma, zudem sei er verheiratet und habe ein Kind. Er werde also ganz bestimmt wieder nach Sri Lanka zurückkehren, da er private und gesellschaftliche Verpflichtungen habe. Zudem wolle der Gesuchsteller nicht allzu lange in der Schweiz bleiben, da die aktuelle Lage in Sri Lanka sehr gefährlich sei und er seine Familie nicht zu lange alleine lassen möchte.

8.5 Das BFM hält diesen Ausführungen in seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 entgegen, beim Gesuchsteller handle es sich um einen jungen und verheirateten Mann. Es erstaune, dass er trotz familiärer Verpflichtungen gleich einen Ferienaufenthalt von drei Monaten plane. Die lange Abwesenheit von seiner Familie deute darauf hin, dass die familiären Verpflichtungen ihn nicht ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten. Hinzu komme, dass jegliche Nachweise über seine berufliche Situation fehlen würden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, der Gesuchsteller sei ohne Arbeit.

8.6 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner Stellungnahme vom 18. März 2009 nichts Substanziiertes entgegen, sondern macht im Wesentlichen geltend, er habe den Gesuchsteller seit dem Jahre 2004 nicht mehr gesehen und es sei wichtig, trotz der widrigen Umstände den Zusammenhalt der Familie zu pflegen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Geburt seines ersten Kindes stehe bevor und es wäre schön, wenn der Gesuchsteller den damit verbundenen Feierlichkeiten beiwohnen könnte.

8.7 Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Jaffna geboren und lebte anschliessend in der Provinz Mannar. Beide dieser Provinzen liegen im Norden Sri Lankas und gehören zu einem Krisengebiet mit besonders grossem Migrationsdruck. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstellers in Sri Lanka entnehmen. Die geltend gemachte Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers ist in den Akten nirgends belegt. Zudem erklärte der Gesuchsteller im Visumsantrag vom 29. Mai 2007, er sei selbständig erwerbstätig, während der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2007 im Widerspruch dazu ausführte, der Gesuchsteller arbeite schon sehr lange als Gipser in der gleichen Firma. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht davon auszugehen, der Eingeladene lebe in wirtschaftlich günstigen Ver-

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hältnissen, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstellers in Sri Lanka entnehmen. Der geplante Ferienaufenthalt in der Schweiz von drei Monaten und die damit verbundene lange Abwesenheit von seiner Familie deutet nicht auf familiäre Verpflichtungen hin, welche den Gesuchsteller ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten. Zudem leben gemäss Angaben der Schwester des Gesuchstellers im Schreiben vom 26. August 2007 drei Brüder des Gesuchstellers in der Schweiz und sie selbst lebt in London. Es kann demnach auch auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Gesuchstellers geschlossen werden. Er verfügt zudem über ein bestehendes verwandtschaftliches soziales Beziehungsnetz in Europa, was einen allenfalls bestehenden Auswanderungswillen noch akzentuieren könnte. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.

9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Bruders zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).

10. Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

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11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art.

3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 7. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Amt für Migration des Kantons Luzern

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Adrian Brand

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