Ophthalmology Tariff Agreement Appeal Withdrawn After Adverse Related Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns an appeal against a cantonal government's decision not to approve a tariff agreement for outpatient ophthalmological services. The appeal was initially suspended pending a decision in a related case. After the related case was decided against the appellants, the court lifted the suspension and invited the appellants to state whether they wished to proceed with their appeal. The appellants subsequently withdrew their appeal, citing the decision in the parallel case. The Federal Administrative Court therefore closed the proceedings due to withdrawal, ordered the appellants to pay CHF 1,000 in costs from their initial deposit, and refunded the remaining CHF 4,000.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 1 Bst, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 33 Bst, Art. 53 Abs. 1 KVG, Art. 83 Bst; Ophthalmology Tariff Agreement Appeal Withdrawn After Adverse Related Ruling: The appeal was initially suspended pending a decision in a related case. After the related case was decided against the appellants, the court lifted the suspension and invited the appellants to state whether they wished to proceed with their appeal. The appellants subsequently withdrew their appeal, citing the decision in the parallel case. The Federal Administrative Court therefore closed the proceedings due to withdrawal, ordered the appellants to pay CHF 1,000 in costs from their initial deposit, and refunded the remaining CHF 4,000.
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KI-generiertThis provision was used to justify the closure of the appeal proceedings due to withdrawal of the appeal.
This provision was used to allocate the court costs to the parties whose actions led to the irrelevance of the proceedings.
This provision was cited as the basis for not awarding any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5821/2018
Abschreibungsentscheid vom 16. Oktober 2019
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien 1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Regierungsrat des Kantons C._______, Vorinstanz,
Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Krankenund Unfallversicherung, 3003 Bern, Beigeladene.
Gegenstand Krankenversicherung, Nichteintretensentscheid, Regierungsratsbeschluss vom 11. September 2018.
C-5821/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons C._______ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 11. September 2018 auf das Gesuch um Genehmigung des zwischen A._______ und B._______ ausgehandelten Tarifvertrages vom 7. Februar 2018 nicht eingetreten ist und den zur Genehmigung eingereichten Tarifvertrag zuständigkeitshalber an den Bundesrat weitergeleitet hat (Beilage 2 zu BVGer act. 1),
dass die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, gegen diesen Beschluss der Vorinstanz mit Eingabe vom
10. Oktober 2018 Beschwerde erhoben haben mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Genehmigungsgesuch betreffend Leistungspauschale der Augenchirurgie für ambulant erbrachte Arztleistungen gemäss KVG ab 1. Januar 2018 einzutreten (BVGer act. 1),
dass die Beschwerdeführerinnen in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des den Kanton D._______ betreffenden Verfahrens C-5123/2018 beantragt haben, dass der mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5’000.- von den Beschwerdeführerinnen am 31. Oktober 2018 geleistet worden ist (BVGer act. 2 und 5), dass die Beschwerdeführerinnen der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Ziff. 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2018; BVGer act. 2) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. November 2018 nachgekommen sind (BVGer act. 6 samt Beilagen),
dass die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Verfügung vom 14. November 2018 aufgefordert worden sind, bis zum 4. Dezember 2018 eine auf den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen beschränkte Vernehmlassung einzureichen (BVGer act. 7), dass sowohl das BAG als auch die Vorinstanz der Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung im Parallelverfahren C- 5123/2018 zugestimmt haben (BVGer act. 8 und 9), dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren C- 5821/2018 bis zum Vorliegen eines Entscheids im Beschwerdeverfahren
C-5821/2018
C-5123/2018 sistiert hat (Verfügung vom 13. Dezember 2018; BVGer act. 10),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil vom 4. Juli 2019 im genannten Parallelverfahren entschieden und die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen abgewiesen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. September 2019 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens C-5821/2018 aufgehoben und die Beschwerdeführerinnen eingeladen hat, bis zum 21. Oktober 2019 eine Stellungnahme einzureichen bzw. dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten oder den Beschwerderückzug mitteilen möchten (BVGer act. 11), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Beschwerde – unter Hinweis auf den genannten Entscheid im Parallelverfahren – mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 zurückgezogen und das Bundesverwaltungsgericht um Abschreibung des Verfahrens ersucht hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1’000.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen, und der Restbetrag von Fr. 4'000.- den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des
C-5821/2018
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist, dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-5821/2018
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen, und der Restbetrag von Fr. 4'000.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladressse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB […], Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Beschwerderückzugs vom 08.10.2019)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
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