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C-582/2022 • BVGer C-582/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer C-582/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed a complaint because the complainant failed to pay a cost advance after refusing to accept a court order requesting it. The court had initially requested the complainant to submit a form for legal aid and then a cost advance, but the complainant failed to comply with these requests, leading to the dismissal of the appeal as per the court's prior warning.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 7 Abs. 2 VGKE; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The court had initially requested the complainant to submit a form for legal aid and then a cost advance, but the complainant failed to comply with these requests, leading to the dismissal of the appeal as per the court's prior warning.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vorherige Verwaltungsbeschwerde Zahlungsbefehl Verwaltungskosten unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Applied to declare the appeal inadmissible because the required cost deposit was not paid.

Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Applied to waive the levying of procedural costs.

Art. 7 Abs. 2 VGKE

Applied to deny any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-582/2022

Urteil vom 5. Juli 2022

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch;

Verfügung vom 4. Januar 2022.

C-582/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Januar 2022 das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) abgewiesen hat (act. 2, Beilage 1),

dass der Beschwerdeführer in seiner gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022 erhobenen Beschwerde vom 10. Januar 2022 (Poststempel: 3. Februar 2022) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat (act. 1),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2022 aufgefordert worden ist, bis zum 28. März 2022 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (act. 2),

dass die Frist unbenutzt verstrichen ist, dass der Beschwerdeführer weder ein Gesuch eingereicht noch eine Fristerstreckung verlangt hat und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 abgewiesen und ihn gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 25. Mai 2022 aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 6), dass gemäss Sendungsverfolgung der Post der Beschwerdeführer am

3. Mai 2022 die Annahme der Zwischenverfügung vom 13. April 2022 verweigert hat (ad. act. 7),

dass die ans Bundesverwaltungsgericht retournierte Zwischenverfügung vom 13. April 2022 am 16. Mai 2022 eingegangen ist (act. 7), dass bei der Gerichtskasse kein Kostenvorschuss eingegangen ist (act. 8), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-582/2022

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruch vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer den verlangen Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

C-582/2022

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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