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C-5761/2012 • BVGer C-5761/2012 KI-generiert

Widow's Survivor Pension Entitlement Under Applicable Social Security Agreement

Geschäftsnummer C-5761/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A widow, a Kosovar citizen, applied for a survivor's pension after her husband's death, but her claim was denied because she did not reside in Switzerland and the applicable social security agreement with Yugoslavia (which extended to Kosovo) was deemed inapplicable. The court overturned this decision, reasoning that a prior federal court ruling had established the continued applicability of the social security agreement to Kosovo, thus entitling the widow to a pension from the month following her husband's death.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 23 Abs. 3 AHVG, Art. 85bis Abs. 2 AHVG; Widow's Survivor Pension Entitlement Under Applicable Social Security Agreement: The court overturned this decision, reasoning that a prior federal court ruling had established the continued applicability of the social security agreement to Kosovo, thus entitling the widow to a pension from the month following her husband's death.

Schlagwörter

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Witwenrente Rentenanspruch Abkommen über soziale Sicherheit Hinterlassenenleistungen Sterbegeld Nachlass des Erblassers Rente | Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 24. September 2012

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85bis Abs. 2 AHVG

This provision is cited in the dispositive to state that no procedural costs are to be levied.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in the dispositive to state that no party compensation is awarded.

Art. 85bis Abs. 1 AHVG

This provision is cited in the dispositive to mention that the Federal Administrative Court has jurisdiction to hear appeals against decisions of lower authorities.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5761/2012

Urteil vom 14. Juni 2013

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, Zustelladresse: B._______, z.H. A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 24. September 2012.

C-5761/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die am (…) 1944 geborene kosovarische Staatsbürgerin A._______ am 8. Oktober 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) für eine Hinterlassenenrente der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat, nachdem ihr Ehemann C._______ am 27. August 2010 verstorben war (SAK-act. 2),

dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 6. August 2012 (SAK- act. 27) abgewiesen hat mit der Begründung, dass A._______ keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe und das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei, und die SAK gleichzeitig festgestellt hat, dass mit Wirkung ab

1. September 2010 eine monatliche ordentliche Witwenrente von Fr. 377.- bestünde,

dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. August 2012 Einsprache bei der SAK erhoben und die Gewährung einer Witwenrente gemäss dem Sozialversicherungsabkommen beantragt hat (SAK- act. 30),

dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 24. September 2012 die Einsprache von A._______ abgewiesen hat, da sie als kosovarische Staatsangehörige eine Staatsangehörige eines Nichtvertragsstaates sei (SAK- act. 40/15 ff.),

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und um Gewährung einer Witwenrente ersucht hat (act. 1),

dass die SAK mit Vernehmlassung vom 10. April 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. September 2012 beantragt hat (act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-

C-5761/2012

lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,

dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,

dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger des Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den genannten Entscheid C-4828/2010 des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten ist und dieser Entscheid damit in Rechtskraft erwachsen ist,

dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist,

dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat,

dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Witwenrente von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Witwenrente im vorliegenden Fall nicht richtig berechnet worden wäre,

C-5761/2012

dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats entsteht (Art. 23 Abs. 3 AHVG),

dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einsprache-

entscheid vom 24. September 2012 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2010 eine monatliche ordentliche Witwenrente in der Höhe von Fr. 337.- zuzusprechen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der bei diesem Verfahrensausgang obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),

dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom

10. April 2013 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.

C-5761/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. September 2012 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird ab dem 1. September 2010 eine monatliche ordentliche Witwenrente in der Höhe von Fr. 337.- zugesprochen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. April 2013)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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