Reinstatement of Invalidity Insurance Claim Due to Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that the administrative body improperly dismissed an application for invalidity insurance benefits. Although the applicant failed to submit certain required documents, the administrative body had previously declared its initial request for these documents moot and then only granted a new deadline verbally without issuing a written warning about the consequences of non-compliance, thus failing to meet statutory requirements. Furthermore, the court considered that the applicant was genuinely unable to obtain the documents within the given time due to a burglary. Therefore, the court overturned the dismissal, returning the case for further proceedings and granting the applicant a new, reasonable deadline to submit the outstanding documentation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 63 Abs. 2 VwVG; Reinstatement of Invalidity Insurance Claim Due to Procedural Deficiencies: Although the applicant failed to submit certain required documents, the administrative body had previously declared its initial request for these documents moot and then only granted a new deadline verbally without issuing a written warning about the consequences of non-compliance, thus failing to meet statutory requirements. Furthermore, the court considered that the applicant was genuinely unable to obtain the documents within the given time due to a burglary. Therefore, the court overturned the dismissal, returning the case for further proceedings and granting the applicant a new, reasonable deadline to submit the outstanding documentation.
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KI-generiertThe court used this provision to state that the insurance provider must warn the person subject to disclosure or cooperation obligations in writing before issuing a decision of non-admission, and inform them of the consequences.
This provision was applied to annul the contested decision and remand the case to the previous instance for continuation of the proceedings.
This provision was applied to rule that no procedural costs are to be levied.
This provision was applied to rule that no party compensation is to be awarded because the successful party did not incur disproportionately high costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5739/2013
Urteil vom 26. November 2013
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Leistungsgesuch, Verfügung vom 26. August 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 9. Oktober 2013 die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), vom 26. August 2013 betreffend Nichteintreten auf ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei das vorinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien zu stunden,
dass die Vorinstanz am 15. November 2013 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, weil diese bestimmte einverlangte Unterlagen nicht eingereicht habe,
dass sie in ihrer Vernehmlassung, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen ist, allerdings einräumt, die ursprüngliche, unter Fristansetzung und Androhung des Nichteintretens zugestellte Mahnung (act. 13) nach der Einreichung eines Teils der fraglichen Unterlagen als gegenstandslos bezeichnet zu haben (act. 20) und anschliessend telefonisch, gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Einreichung der restlichen Unterlagen
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gesetzt habe – allerdings offenbar ohne Androhung des Nichteintretens (act. 21),
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Vorinstanz zudem bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen hatten, dass die einverlangten Unterlagen infolge eines Einbruchs in ihren Geschäftsräumen nur mit Schwierigkeiten wieder beschafft und eingereicht werden können (insb. act. 14 und 21),
dass dieser Sachverhalt unter den Parteien unbestritten ist, dass gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) jedermann, der Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind, dass gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen,
dass der Versicherungsträger allerdings die auskunftsoder mitwirkungspflichtigen Personen vor einem Nichteintretensentscheid unter Gewährung einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen muss (Art. 43 Abs. 3, letzter Satz ATSG),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren die Beschwerdeführerin zwar schriftlich, unter Fristansetzung und Androhung des Nichteintretens gemahnt hat, diese Mahnung aber als gegenstandslos erklärt und anschliessend – ohne weitere schriftliche Mahnung und ohne schriftliche Androhung der Rechtsfolgen – die angefochtene Nichteintretensverfügung erlassen hat,
dass dieses Vorgehen den Vorgaben von Art. 43 Abs. 3, letzter Satz ATSG nicht genügt und sich damit die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erweist,
dass darüber hinaus die Beschwerdeführerin unverschuldeter Weise innert der gesetzten Fristen ausser Stande war, die einverlangten
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Unterlagen vollständig einzureichen, so dass die angefochtene Nichteintretensverfügung auch aus dieser Sicht als rechtswidrig erscheint, dass daher die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur rechtskonformen Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es Sache der Vorinstanz sein wird, der Beschwerdeführerin eine neue, angemessene Frist zur Einreichung der noch ausstehenden Unterlagen zu setzen, wobei mit der Beschwerdeführerin abzuklären sein wird, wie viel Zeit die Beschaffung der Unterlagen noch in Anspruch nehmen wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Begehren der Beschwerdeführerin um Stundung der Verfahrenskosten als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Stundung der Verfahrenskosten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. November 2013 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
6. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Doppel der Vernehmlassung vom 15. November 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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