Court Overturns Specialized Medicine Committee Decision on Surgical Procedures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected a request to suspend proceedings, holding that a prior decision by a committee on highly specialized medicine concerning the allocation of certain complex surgical procedures was not conducted in compliance with federal law. The court found that the committee had failed to adequately consider the principles of federal law in its decision-making process regarding the concentration of these rare procedures. Therefore, the court overturned the committee's decision concerning the non-allocation of a service contract for esophageal resections and remanded the matter for a legally compliant reassessment.
Legislator-Regeste
AmtlichZulassung als Leistungserbringer | Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: Oesophagusresektion; Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom 10. September 2013
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KI-generiertThe losing party generally bears the procedural costs.
Procedural costs are not imposed on the losing lower instance authorities.
The appeals instance can award compensation for necessary and proportionate costs incurred by the prevailing party.
Compensation for necessary and proportionate costs incurred by the prevailing party is awarded.
Determines the amount of compensation for representation costs.
The compensation for costs is based on the submitted cost note.
The appealed decision was issued based on this provision, and the Federal Administrative Court is competent to rule on the appeal.
The proceedings before the Federal Administrative Court are generally governed by the Federal Act on Administrative Procedure.
Establishes the plaintiff's standing to appeal as they are particularly affected by the decision and have a protectable interest.
Used to confirm that the appeal was filed in a timely manner.
Used to confirm that the appeal was filed in a timely manner.
The appealed decision can be challenged for violating federal law, including exceeding or abusing discretion, or for being based on an incorrect or incomplete determination of the relevant facts.
Cantons are obligated to establish nationwide planning for adequate hospital care in the field of highly specialized medicine before issuing hospital lists and service contracts.
The HSM decision-making body must initially determine in a general and abstract manner which areas of highly specialized medicine require nationwide concentration.
The decision-making body must then prepare the care planning according to the principles of Art. 39 KVG in conjunction with Art. 58a-e KVV and make the individual concrete allocation decisions while respecting the right to be heard.
Appeals in public law matters against decisions in the field of health insurance made by the Federal Administrative Court are inadmissible according to the Federal Supreme Court Act.
Appeals in public law matters against decisions in the field of health insurance made by the Federal Administrative Court are inadmissible according to the Federal Supreme Court Act.
The suspension of proceedings would contradict the constitutional requirement for expedited proceedings.
The suspension of proceedings would contradict the intended acceleration of proceedings.
Appeals can be lodged with the Federal Administrative Court against decisions of the HSM decision-making body within the meaning of Art. 39 para. 2bis KVG.
Appeals can be lodged with the Federal Administrative Court against decisions of the HSM decision-making body within the meaning of Art. 39 para. 2bis KVG.
The appealed decision was issued based on this provision, and the Federal Administrative Court is competent to rule on the appeal.
The appealed decision was issued based on this provision.
The Federal Administrative Court is competent to rule on the appeal.
The proceedings before the Federal Administrative Court are generally governed by the Federal Act on Administrative Procedure.
The proceedings before the Federal Administrative Court are generally governed by the Federal Act on Administrative Procedure.
The HSM decision-making body must first determine in a general and abstract manner which areas of highly specialized medicine require nationwide concentration.
The HSM decision-making body must then prepare the care planning according to the principles of Art. 39 KVG and make the individual concrete allocation decisions.
The HSM decision-making body must prepare the care planning according to these principles.
The HSM decision-making body must prepare the care planning according to these principles.
Appeals in public law matters against decisions in the field of health insurance made by the Federal Administrative Court are inadmissible according to the Federal Supreme Court Act.
Appeals in public law matters against decisions in the field of health insurance made by the Federal Administrative Court are inadmissible according to the Federal Supreme Court Act.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5676/2013
Urteil vom 20. Februar 2014
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien Lindenhof AG, Bremgartenstrasse 117, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger und MLaw Claudio Helmle, Kellerhals Anwälte, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern, vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Dufour Advokatur Notariat, Dufourstrasse 49, 4010 Basel, Vorinstanz.
Gegenstand Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: Oesophagusresektion; Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom 4. Juli 2013.
C-5676/2013
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) mit fünf Beschlüssen vom 4. Juli 2013, publiziert im Bundesblatt am 10. September 2013, entschied, medizinische Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie (Pankreasresektion, Oesophagusresektion, Leberresektion, tiefe Rektumresektion, bariatrische Chirurgie) schweizweit auf einzelne Leistungserbringer zu konzentrieren und diesen provisorische oder definitive Leistungsaufträge zu erteilen,
dass die Lindenhof AG in Bern gegen den Beschluss betreffend die Oesophagusresektion am 8. Oktober 2013 Beschwerde erhob und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie Erteilung eines provisorischen Leistungsauftrags, eventualiter um Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, ersuchte (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2013 fristgerecht den Kostenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 2-4), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Schreiben vom
6. Dezember 2013 eingeladen hat, zur Vereinbarkeit des angefochtenen Beschlusses mit den im Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 dargelegten Verfahrensgrundsätzen Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 eine Wiedererwägung ihrer Beschlüsse betreffend die Zuteilung der Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie in Aussicht stellte und um Sistierung der diesbezüglich hängigen Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Wiedererwägungsverfahren ersuchte (B- act. 6),
und zieht in Erwägung:
dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und Art. 12 Abs. 1 der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom
14. März 2008 (IVHSM) gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans im Sinne von Art. 39 Abs. 2bis KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (BVGE 2012/9 E. 1),
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dass der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2013 gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis KVG sowie Art. 3 Abs. 3-5 IVHSM erlassen wurde und das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und als Trägerin eines Spitals, dem aufgrund des angefochtenen Beschlusses der vorgenannte Leistungsauftrag nicht erteilt worden ist, durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde im Übrigen formund fristgerecht eingereicht (Art. 50, 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorab über den Antrag der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 zu befinden ist, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens, das die Vorinstanz durchzuführen beabsichtige, zu sistieren sei,
dass die Vorinstanz die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens mit der Notwendigkeit der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, eines bundesrechtskonformen Planungsverfahrens sowie der vollumfänglichen Wahrnehmung der Prüfungsund Begründungspflichten entsprechend dem Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 begründet hat (B-act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes wegen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistieren kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 Rz. 3.14),
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dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarende Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3), dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökonomische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine Sistierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V 90 E. 5, 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e),
dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15), dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 Rz. 3.16),
dass die bedarfsgerechte Versorgungsplanung nach Art. 39 Abs. 2bis KVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG sowie Art. 58a und Art. 58b der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, 832.102) sowohl hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als auch der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einem stetigen Wandel unterliegt, dass die Ergebnisse der in Aussicht gestellten bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und gestützt darauf neu zu erteilenden Leistungsaufträge im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie daher nicht ohne Weiteres auf die mit den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 erteilten Leistungsaufträge übertragen werden können, dass die Vorinstanz mit vorerwähnter Vernehmlassung eingeräumt hat, das Verfahren, das zu den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 geführt hat, sei nicht bundesrechtskonform durchgeführt worden, und sie sich bereit erklärt hat, ein neues, rechtskonformes Verfahren einzuleiten, dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens dem verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde,
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dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens sprechen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid sowohl im privaten Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffentlichen Interesse liegt,
dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der Sache zu entscheiden ist,
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen) und sie beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG),
dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2bis KVG verpflichtet sind, vor Erlass der Spitalliste im Bereich der hochspezialisierten Medizin und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine gesamtschweizerische Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzustellen, dass das von den Kantonen hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell-abstrakter Weise vorab diejenigen Bereiche der hochspezialisierten Medizin zu bestimmen hat, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen (Art. 3 Abs. 3 IVHSM), dass es anschliessend die Versorgungsplanung nach den Grundsätzen von Art. 39 KVG in Verbindung mit Art. 58a-e KVV zu erstellen und die individuell-konkreten Zuteilungsentscheide unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu treffen hat (Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013),
dass das HSM-Beschlussorgan diese Grundsätze im vorliegend zu beurteilenden Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2013 zweifellos nicht hinreichend berücksichtigt hat, was es in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 auch nicht bestreitet, dass sich daher der Beschluss vom 4. Juli 2013 im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie (Oesophagusresektion) als bundesrechtswidrig erweist und die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen ist, dass der Beschluss vom 4. Juli 2013 – soweit die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags betreffend – aufzuheben und die Sache zur Durchfüh-
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rung eines bundesrechtskonformen Verfahrens im vorerwähnten Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf weitere von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rügen einzugehen, dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013
E. 9.1),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (vgl.
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE),
dass sich die Höhe der Entschädigung für die Kosten der Vertretung nach Art. 9 ff. VGKE richtet, wobei gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE auf die vorliegend eingereichte Kostennote vom 30. Januar 2014 abzustellen ist, in welcher der Rechtsvertreter einen Aufwand von 12.1 Stunden zu Fr. 350.- /Stunde inkl. Auslagen von Fr. 148.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 350.65 geltend macht (B-act. 7),
dass der ausgewiesene Aufwand gerechtfertigt erscheint, jedoch der Stundenansatz unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache auf Fr. 300.- zu kürzen und der Beschwerdeführerin damit eine Parteientschädigung von Fr. 4'047.50 (inkl. Auslagen von Fr. 127.05 und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'630.- [Fr. 290.40]) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist,
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dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss aufgehoben wird, soweit er die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags im Bereich Oesophagusresektion an die Beschwerdeführerin betrifft.
Die Sache wird in diesem Umfang zur Durchführung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'047.50 zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahlstelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6792; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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