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C-5667/2020 • BVGer C-5667/2020 KI-generiert

Dismissal for Failure to File Reasoned Appeal and Supporting Documents

Geschäftsnummer C-5667/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court declined to hear an appeal because the appellant's representative failed to submit a reasoned appeal, accompanying documents, or a power of attorney within the granted extension period, despite a clear order to do so. The court found that the initial submission did not clearly indicate an intent to appeal, lacked specific claims and reasoning, and was not accompanied by a power of attorney for the representative. Consequently, after the appellant missed a further deadline set by the court to rectify these deficiencies, the court dismissed the case without costs.

Legislator-Regeste

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Art. 52 VwVG, Art. 11 Abs. 1 VwVG, Art. 11 Abs. 2 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 64 Abs. 1 VwVG; Dismissal for Failure to File Reasoned Appeal and Supporting Documents: The court found that the initial submission did not clearly indicate an intent to appeal, lacked specific claims and reasoning, and was not accompanied by a power of attorney for the representative. Consequently, after the appellant missed a further deadline set by the court to rectify these deficiencies, the court dismissed the case without costs.

Schlagwörter

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administrative Entlassung fehlende Akten Verwaltungskosten Fristversäumnis Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

The court did not enter the appeal because the conditions for appeal were not met, as ordered.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

The court waived the imposition of procedural costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

No party compensation was awarded.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5667/2020

Urteil vom 28. Oktober 2021

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Schuler.

Parteien A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 13. Oktober 2020.

C-5667/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. April 2020 das Rentengesuch von A.________ (nachfolgend: Versicherte) abgewiesen hat (BVGer-act. 2, Beilage),

dass B.________ (nachfolgend: Vertreter) mit Eingabe vom 11. Mai 2020 die SAK bat, ihm eine Frist bis zum 15. November 2020 zu gewähren, um der Vorinstanz eine Begründung nachzuliefern und um Rechtsbegehren zu stellen (BVGer-act. 2, Beilage),

dass die Vorinstanz mit eingeschriebenem Brief vom 26. Mai 2020, der dem Vertreter am 29. Mai 2020 zugestellt wurde, diesem eine Frist von

40 Tagen ab Erhalt dieses Briefes gewährte, um der SAK eine begründete Einsprache zukommen zu lassen (BVGer-act. 2, Beilage), dass weder die Versicherte noch ihr Vertreter der SAK die verlangten Angaben innert Frist zustellten oder sonst eine Eingabe machten, dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 auf die Eingabe vom 11. Mai 2020 nicht eintrat (BVGer-act. 2, Beilage), dass der Vertreter die SAK mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 bat, ihm eine weitere Frist von sechs Monaten zu gewähren (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz die Eingabe des Vertreters vom 15. Oktober 2020 dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) mit Schreiben vom

11. November 2020 zuständigkeitshalber weiterleitete (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK im Bereich von Altersrentenansprüchen zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]), weshalb zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass eine Eingabe nur dann als Beschwerde betrachtet werden kann, wenn darin zumindest erkenntlich der Wille zur Beschwerdeführung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 83 zu Art. 52 VwVG),

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dass sich die Beschwerdeinstanz im Zweifelsfalle damit behilft, dass sie den Verfasser der ungenügenden Eingabe anfragt, ob sein Schreiben als Beschwerde zu verstehen ist und erläutert, dass bejahendenfalls diese innert kurzer Nachfrist verbessert werden müsse und diese Aufforderung mit dem Hinweis verbunden ist, dass andernfalls auf die Eingabe nicht eingetreten werden kann (BGE 102 Ib 365 Erw. 6; SEETHALER/PORTMANN, op. cit., N 85 zu Art. 52 VwVG),

dass die Beschwerdeschrift sodann die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),

dass sich schliesslich eine Partei auf jeder Stufe des Verfahrens, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann (Art. 11 Abs. 1 VwVG),

dass die Behörde den Vertreter auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

dass aus der Formulierung der Eingabe vom 15. Oktober 2020 nicht klar wird, ob die Versicherte eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 13. Oktober 2020 erheben will, dass die Eingabe vom 15. Oktober 2020 zudem weder Rechtsbegehren, noch eine Begründung enthält und damit den gesetzlichen Erfordernissen an die Form einer Beschwerde nicht entspricht, dass es im Übrigen auch an einer Vollmacht für B.________ fehlt, dass das BVGer die Versicherte mit Zwischenverfügung vom 17. November 2020 (BVGer-act. 3) aufforderte, innert zehn Tagen ab Erhalt der Zwi-

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schenverfügung zu erklären, ob sie vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 13. Oktober 2020 erheben wolle, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Versicherte für den Fall, dass sie Beschwerde erheben wolle, zudem aufgefordert wurde, innert zehn Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 17. November 2020 Rechtsbegehren zu stellen, die Beschwerde zu begründen und eine Vollmacht für B.________ einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung vom 17. November 2020 dem Vertreter gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am

18. November 2020 zugestellt wurde (BVGer-act. 4), dass die Frist am darauffolgenden Tag, am 19. November 2020, zu laufen begonnen und am Montag, 30. November 2020, geendet hat (Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG),

dass die Beschwerdeverbesserung erst am 1. Dezember 2020 (Datum des Poststempels) bei der Schweizerischen Post aufgegeben wurde (BVGeract. 5, Beilage), dass somit die Versicherte innert der gesetzten Frist weder ihren Beschwerdewillen, die Rechtsbegehren oder eine Begründung mitgeteilt, noch eine Vollmacht für B.________ eingereicht hat, dass die Versicherte auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Marion Schuler

C-5667/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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