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C-5604/2017 • BVGer C-5604/2017 KI-generiert

Child Pension Appeal Dismissed for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer C-5604/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against a decision regarding disability insurance benefits, specifically a child's pension. The court found that the appeal lacked the required formal elements, including specific requests, supporting arguments, and the appellant's signature, as stipulated by law. Despite being granted a deadline to rectify these deficiencies, the appellant failed to comply, leading the court to refuse to consider the appeal. No court costs were imposed, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Kinderrente für S._______ zur Invalidenrente des Vaters W._______, Verfügung IVSTA vom 1. September 2017

Schlagwörter

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Kinderrente Invaliditätsversicherung Verwaltungsbeschwerde behindertes Kind Kindesunterhalt Rentensistierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to not enter a complaint due to the applicant's failure to remedy the formal deficiencies within the granted period.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for the formal requirements of a complaint, which were not met by the applicant.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the procedural costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited as the basis for not awarding any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5604/2017

Urteil vom 9. November 2017

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien W._______ Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Kinderrente für S._______ zur Invalidenrente des Vaters W._______, Verfügung IVSTA vom 1. September 2017.

C-5604/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 1. September 2017 W._______ folgende Leistungen zusprach:

- vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2017: Kinderrente für S._______ zur Rente des Vaters (W._______) von Fr. 85.- im Monat, dass W._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und erklärte, er reiche Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2017 der IV- STA (Vorinstanz) ein,

dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass im vorliegenden Fall die Beschwerde keine Rechtsbegehren (Anträge), keine Begründung mit Angabe von Beweismitteln und auch keine eigenhändige Originalunterschrift enthält, womit sie die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, dass der Beschwerdeführer daher mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2017 aufgefordert wurde, eine Beschwerdeverbesserung mit Rechtsbegehren, deren Begründung und Angabe von Beweismitteln sowie mit eigenhändiger Originalunterschrift nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall und bei unbenutztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten,

dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten und erstreckten First dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unver-

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hältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

C-5604/2017

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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