Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Request in Disability and Child Allowance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against decisions concerning disability insurance benefits and child allowances because the appellant failed to provide a reasoned request with supporting evidence, despite being instructed to do so. The court found that the appeal did not meet the formal requirements outlined in Article 52 of the Administrative Procedure Act, and thus, in accordance with Article 23 of the Federal Administrative Court Act, the appeal could not be considered. No court costs were imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Request in Disability and Child Allowance Case: The court found that the appeal did not meet the formal requirements outlined in Article 52 of the Administrative Procedure Act, and thus, in accordance with Article 23 of the Federal Administrative Court Act, the appeal could not be considered. No court costs were imposed on the appellant.
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KI-generiertUsed to not enter into the appeal because the procedural requirements were not met after being asked to improve the submission.
Basis for not imposing any procedural costs.
Basis for not awarding any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5602/2017
Urteil vom 9. November 2017
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien W._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Rente mit Kinderrente; Verfügungen IVSTA, beide vom 1. September 2017.
C-5602/2017
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit zwei Verfügungen, beide datierend vom 1. September 2017 W._______ folgende Leistungen zusprach:
- vom 1. Juli 2014 bis 31. März 2015: Dreiviertelsrente von Fr. 160.- im Monat mit Kinderenten für S._______ sowie A._______ je von Fr. 64.- im Monat ,
- vom 1. Juni 2015 bis 31. Januar 2017: ganze Rente von Fr. 214.- im Monat mit Kinderrente für L._______ von Fr. 85.- im Monat, dass W._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und erklärte, er reiche Beschwerde gegen die Verfügungen vom 1. September 2017 der IVSTA (Vorinstanz) ein,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Fall die Beschwerde keine Rechtsbegehren (Anträge) und auch keine Begründung mit Angabe von Beweismitteln enthält, womit sie die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, dass der Beschwerdeführer daher mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2017 aufgefordert wurde, eine Beschwerdeverbesserung mit Rechtsbegehren, deren Begründung und Angabe von Beweismitteln nachzureichen verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall und bei unbenutztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten und erstreckten First dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
C-5602/2017
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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